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164 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
18
.
Mai
Verfahren
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Rechtsanwälte
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
18
.
Mai
beschlossen
:
Antragsteller
hat
Kosten
erledigten
Verfahrens
tragen
Antragsgegnerin
Beschwerdeverfahren
entstandenen
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsteller
war
Rechtsanwalt
Amtsgericht
Landgericht
auch
Oberlandesgericht
K.
zugelassen
.
Antragsgegnerin
hat
Zulassung
Antragstellers
Rechtsanwaltschaft
Vermögensverfalls
gemäß
§
Abs.
Nr.
Bescheid
10
.
Januar
widerrufen
Bescheid
19
Juli
sofortige
Vollziehung
Verfügung
angeordnet
.
Widerruf
gerichteten
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
hat
Anwaltsgerichtshof
Beschluß
20
.
April
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtete
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
.
Verfügung
29
.
Dezember
hat
Antragsgegnerin
Zulassung
Antragstellers
§
Abs.
Nr.
Wirkung
31
.
Dezember
widerrufen
Antragsteller
Rechte
Zulassung
verzichtet
hatte
.
Bestandskraft
Widerrufs
hat
Hauptsache
erledigt
;
Antragsteller
Antragsgegnerin
haben
übereinstimmend
Hauptsache
erledigt
erklärt
.
Entsprechend
§
§
entspricht
billigem
Ermessen
Verfahrenskosten
Antragsteller
aufzuerlegen
Rechtsmittel
zutreffenden
Gründen
angefochtenen
Beschlusses
bisherigen
Sachstand
erfolglos
geblieben
wäre
.
Otten
Salditt
Schott