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7.7 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
13
.
März
Verfahren
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
Rechtsanwältin
Dr.
13
.
März
mündlicher
Verhandlung
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Beschluß
II
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
2
.
März
wird
zurückgewiesen
.
Antragsteller
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
Antragsgegnerin
Beschwerdeverfahren
entstandenen
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahrens
wird
DM
festgesetzt
.
Gründe
:
geborene
Antragsteller
schloß
Studium
Rechtswissenschaften
akademischen
Grad
Diplom-Juristen
.
war
1
.
August
Auflösung
hauptamtlicher
Mitarbeiter
Ministeriums
Staatssicherheit
Abteilung
Personenschutz
Verwaltung
Waldsiedlung
tätig
Wohnsiedlung
führende
Repräsentanten
Staatsführung
.
Zeit
1
.
Mai
war
Offizier
Sonderaufgaben
Jurist
Range
Leutnants
November
stellvertretender
Referatsleiter
Referat
Unterabteilung
"
Allgemeine
Verwaltung
"
.
Dezember
Juni
nahm
Leitung
Referats
wurde
schließlich
Juli
stellvertretender
Leiter
Unterabteilung
"
Gartenbau
Bauwesen
"
Leitung
Mai
übernahm
.
März
Dezember
arbeitete
Antragsteller
Justitiar
Rehabilitationszentrum
;
ist
Steuerfachgehilfe
tätig
.
15
.
April
hat
Antragsteller
Berufung
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Rechtsanwalt
Landgericht
beantragt
.
frühere
Antragsgegnerin
hat
Antrag
Verfügung
24
.
März
zurückgewiesen
Antragsteller
gemäß
§
Abs.
Nr.
erforderliche
zweijährige
juristische
Praxis
aufweise
.
Antragsteller
gestellten
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
hat
Anwaltsgerichtshof
Beschluß
2
.
März
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
.
II
.
sofortige
Beschwerde
ist
zulässig
§
Abs.
Nr.
Abs.
bleibt
Sache
jedoch
Erfolg
.
1
.
Art
.
Abs.
Gesetzes
Neuordnung
Berufsrechts
Rechtsanwälte
Patentanwälte
2
.
September
.
S.
besitzen
Befähigung
anwaltlichen
Tätigkeit
auch
Personen
spätestens
Jahren
Inkrafttreten
Gesetzes
9
.
September
fachlichen
Voraussetzungen
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
§
Rechtsanwaltsgesetzes
erfüllen
.
Abs.
kann
Rechtsanwaltschaft
zugelassen
werden
umfassendes
juristisches
Hochschulstudium
absolviert
akademischen
Grad
Diplom-Juristen
abgeschlossen
hat
mindestens
Jahre
juristische
Praxis
Rechtspflege
rechtsberatenden
Beruf
verweisen
kann
.
Antragsteller
Grad
Diplom-Juristen
erlangt
hat
ist
entscheidend
Zeit
9
.
September
mindestens
zweijährige
juristische
Praxis
hier
kommt
allein
rechtsberatenden
Beruf
Betracht
vorweisen
kann
.
hat
Anwaltsgerichtshof
Recht
verneint
.
2
.
Vorschrift
§
Abs.
trägt
einerseits
Umstand
Rechnung
früheren
ausgebildeten
Juristen
Möglichkeit
hatten
zweites
juristisches
Staatsexamen
abzulegen
Befähigung
Richteramt
Sinne
§
Abs.
DRiG
erwerben
andererseits
berücksichtigt
juristische
Diplom
zweiten
juristischen
Staatsexamen
gleichwertig
ist
vgl.
.
modifiziert
§
Abs.
DRiG
Diplom-Prüfung
gleichsam
Stelle
ersten
Staatsexamens
tritt
zweijährigen
juristischen
Praxis
Rechtspflege
rechtsberatenden
Beruf
Hochschulstudium
gewonnenen
theoretischen
Kenntnisse
vertieft
so
praktisch
erfahren
werden
Diplom-Jurist
Stand
erreicht
Vorbereitungsdienst
abgelegten
zweiten
Staatsexamen
angenähert
ist
.
Sinn
Zweck
Vorschrift
ist
Rechnung
tragen
Bestimmung
geht
juristische
Praxis
Rechtspflege
rechtsberatenden
Beruf
anzusehen
ist
vgl.
Senatsbeschluß
6
Juli
AnwZ
BRAK-Mitt
.
m.w
.
.
Gleichermaßen
ist
weiter
berücksichtigen
Regelung
§
auch
zielt
Juristen
früheren
Möglichkeit
Zugang
Rechtsanwaltschaft
ermöglichen
.
verbietet
enges
Verständnis
Merkmals
rechtsberatenden
beruflichen
Tätigkeit
;
ist
vielmehr
auch
dann
erfüllt
anzusehen
Bewerber
Rahmen
anderen
Berufs
rechtsberatende
Tätigkeit
erheblichen
Umfangs
ausgeübt
hat
vgl.
Senatsbeschluß
14
.
März
AnwZ
BRAK-Mitt
.
.
Andererseits
reicht
bloße
Verwaltungstätigkeit
sei
Sachbearbeiter
Referent
sonst
öffentlichen
Dienst
vgl.
Senatsbeschluß
24
.
Oktober
AnwZ
BRAK-Mitt
.
30
;
26
.
Mai
AnwZ
BRAK-Mitt
.
.
Anlegung
Maßstäbe
ist
Tätigkeit
Antragstellers
August
November
Offizier
Sonderaufgaben
später
stellvertretender
Referatsleiter
Referats
Unterabteilung
"
Allgemeine
Verwaltung
"
Waldsiedlung
ausgeübt
hat
rechtsberatende
berufliche
Tätigkeit
Sinne
§
Abs.
Nr.
anzusehen
.
Wahrnehmung
Aufgaben
Offiziers
Sonderaufgaben
Jurist
Referatsleiters
Stellvertreters
Untergliederung
allgemeinen
Verwaltungsabteilung
stellt
Verwaltungstätigkeit
Ausübung
rechtsberatender
Tätigkeit
.
Antragsteller
dennoch
unbeschadet
Eingliederung
allgemeine
Verwaltungsabteilung
rechtsberatende
Tätigkeit
erheblichem
Umfange
ausgeübt
hat
kann
festgestellt
werden
.
gilt
auch
dann
Tätigkeitsbeschreibung
Antragstellers
nur
Tätigkeit
Offizier
Sonderaufgaben
auch
stellvertretender
Referatsleiter
bezieht
.
Maßgabe
"
Abschlußeinschätzung
Einarbeitungsplan
26
.
März
Beförderungsvorschlags
10
.
Mai
oblag
Antragsteller
intensivem
Studium
einschlägiger
Dokumente
gesetzlicher
Regelung
dienstlicher
Weisungen
insbesondere
Prüfung
ausgehenden
Wirtschaftsverträge
Bearbeitung
wirtschaftsrechtlicher
Probleme
.
hatte
Dienstbereich
vorhandene
Fachliteratur
zusammenzufassen
dienstliche
Bestimmungen
Durchführungsverordnungen
andere
Unterlagen
erarbeiten
überarbeiten
schließlich
Fachschulungen
Mitarbeiter
Rechtsfragen
durchzuführen
Mitglied
Referate
halten
.
weiteren
Vorschlag
Beförderung
25
.
Juni
ergibt
wesentlichen
unveränderter
Tätigkeitsbereich
.
Aufgaben
Antragsteller
wahrzunehmen
hatte
zeigen
Rechtsberatung
charakterisierte
wesentlichen
geprägte
Tätigkeit
.
Antragsteller
hat
vielmehr
Rahmen
Glied
Verwaltungsabteilung
allgemeine
Verwaltungsaufgaben
juristischem
Einschlag
erfüllt
zwar
juristische
Vorbildung
erforderten
gleichwohl
aber
angelegt
waren
eigenständige
rechtliche
Beratung
erteilen
.
gilt
auch
auszugehen
ist
Antragsteller
Wirtschaftsverträge
prüfen
wirtschaftsrechtliche
Probleme
bearbeiten
hatte
.
auch
Kontrolltätigkeit
auch
Vorbereitung
außen
kenden
Verwaltungshandelns
rechtlicher
Hinsicht
stellt
Kern
Leiter
Verwaltung
erbringende
Verwaltungstätigkeit
aber
eigenständige
rechtsberatende
Tätigkeit
.
Antragsteller
auch
Beschwerde
aufgezeigten
weiteren
Tätigkeiten
Rahmen
Dienstes
Waldsiedlung
wahrgenommen
haben
will
rechtfertigen
andere
Beurteilung
.
Selbst
ausgeht
Antragsteller
auch
Bewohnern
Mitarbeitern
Siedlung
zivilrechtlichen
Problemstellungen
rechtliche
Beratungen
erteilt
hat
ergibt
rechtsberatende
Tätigkeit
erheblichen
Umfang
.
spricht
bereits
Tätigkeit
Maßgabe
zuvor
dargestellten
Arbeitsbeschreibungen
nur
dienstlichen
Aufgaben
wahrgenommen
worden
sein
kann
.
hat
Antragsteller
Art
Häufigkeit
behaupteten
Beratungstätigkeit
Weise
substantiiert
.
Auch
Antragsteller
abhebt
Leipziger
Herbstmessen
eigenständige
Vertragsverhandlungen
geführt
Verträge
geschlossen
haben
ist
rechtsberatende
Tätigkeit
erheblichen
Umfangs
dargetan
.
ist
schon
zweifelhaft
Abschluß
Verträgen
Wohnsiedlung
überhaupt
rechtsberatende
Aufgabe
angesehen
werden
kann
jedenfalls
aber
ergibt
Tätigkeit
Gelegenheit
Messen
ähnlichen
Veranstaltungen
hier
Rede
stehenden
Zeitraums
rechtsberatende
Tätigkeit
erheblichen
Umfang
.
Antragsteller
schließlich
Beratungen
Wohnungsangelegenheiten
anspricht
scheidet
rechtsberatende
Tätigkeit
schon
Antragsteller
eigenem
Vortrag
selbst
"
Wohnungsverantwortlicher
"
Verwaltung
also
gewissermaßen
Vertreter
Vermieters
war
.
-9-
Tätigkeit
Antragstellers
Steuerfachgehilfe
rechtsberatende
Tätigkeit
Sinne
§
Abs.
Nr.
angesehen
werden
kann
hat
bereits
Anwaltsgerichtshof
zutreffend
ausgeführt
.
ist
auch
Berücksichtigung
Beschwerdevorbringens
hinzuzufügen
.
kommt
weitere
Frage
Tätigkeit
Antragstellers
Justitiar
Rehabilitationszentrum
Tätigkeit
darstellt
mehr
.
allein
März
Dezember
ausgeübten
Tätigkeit
kann
Antragsteller
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
schon
zeitlicher
Hinsicht
erfüllen
.