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5.4 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
15
.
März
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richterin
Roggenbuck
Richter
Rechtsanwälte
Dr.
Prof.
Dr.
15
.
März
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Zulassung
Berufung
8
.
Dezember
zugestellte
Urteil
1
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
Freien
Hansestadt
wird
abgelehnt
.
Kläger
trägt
Kosten
Zulassungsverfahrens
.
Wert
Zulassungsverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Kläger
wendet
Widerruf
Rechtsanwaltszulassung
Vermögensverfalls
Abs.
Nr.
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Klage
abgewiesen
.
gerichtete
Antrag
Zulassung
Berufung
hat
Erfolg
.
1
.
§
Satz
§
Abs.
Satz
VwGO
müssen
Zulassungsantrag
Gründe
dargelegt
werden
Berufung
zuzulassen
ist
.
gelten
Grundsatz
Anforderungen
Rechtsprechung
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
§
Abs.
Satz
VwGO
§
Abs.
Satz
entwickelt
hat
.
müssen
Sicht
jeweiligen
Antragstellers
Betracht
kommenden
Zulassungsgründe
Sinne
§
Abs.
VwGO
benannt
hinreichend
erläutert
Voraussetzungen
geltend
gemachten
Zulassungsgrundes
substantiiert
dargelegt
werden
vgl.
nur
Senatsbeschlüsse
23
.
Februar
AnwZ
.
16
.
Dezember
AnwZ
.
jeweils
m.w
.
.
Insoweit
bestehen
bereits
Bedenken
Zulässigkeit
klägerischen
Antrags
Zulassungsgrund
Sinne
§
Abs.
VwGO
ausdrücklich
benannt
noch
näher
tatbestandlichen
Voraussetzungen
Norm
Stellung
genommen
wird
.
auch
Vorbringen
Antragsbegründung
dahingehend
wertet
Kläger
zumindest
ernstliche
Zweifel
Richtigkeit
Urteils
§
Abs.
Nr.
VwGO
geltend
machen
will
verhilft
Antrag
Erfolg
.
2
.
Beurteilung
Rechtmäßigkeit
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
ist
Wirkung
1
.
September
erfolgten
Änderung
Verfahrensrechts
allein
Zeitpunkt
Abschlusses
behördlichen
Widerrufsverfahrens
also
Erlass
Widerspruchsbescheids
neuem
Recht
grundsätzlich
vorgeschriebene
Vorverfahren
entbehrlich
ist
Ausspruch
Widerrufsverfügung
stellen
;
Beurteilung
eingetretener
Entwicklungen
ist
Wiederzulassungsverfahren
vorbehalten
vgl.
Senatsbeschluss
29
.
Juni
AnwZ
BRAK-Mitt
.
.
.
vorgesehen
.
Insoweit
ist
vormals
Senat
prozesswirtschaftlichen
Erwägungen
zugelassene
Möglichkeit
entfallen
zweifelsfrei
feststehenden
nachträglichen
Wegfall
bereits
laufenden
Gerichtsprozess
berücksichtigen
Senat
aaO
.
.
Kläger
maßgeblichen
Zeitpunkt
Widerrufsbescheids
13
.
Mai
befunden
hat
somit
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
vorgelegen
haben
stellt
Abrede
;
haben
Beklagte
Anwaltsgerichtshof
Begründungen
Senat
Bezug
nimmt
auch
zutreffend
festgestellt
.
Kläger
Vermögen
Antrag
Finanzamts
Verfahrens
Anwaltsgerichtshof
19
.
Oktober
Insolvenzverfahren
eröffnet
worden
ist
Antragsbegründung
6
.
Februar
verweist
damaliger
Sicht
Woche
allerdings
Akten
gereichter
Insolvenzplan
vorliege
Falle
Annahme
Wiederherstellung
geordneter
Vermögensverhältnisse
führen
werde
ist
Maßgabe
neuen
Senatsrechtsprechung
unerheblich
.
Auffassung
Klägers
Fall
müsse
noch
frühere
Rechtsprechung
gelten
anderenfalls
unzulässige
Rückwirkung
Verstoß
Vertrauensgrundsatz
vorliege
ist
unzutreffend
.
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
Rückwirkung
Gesetzen
entwickelten
Grundsätze
sind
Änderung
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
anwendbar
vgl.
BVerfGE
227
;
f.
;
BVerfG
NVwZ
82
;
BVerfG
Beschluss
6
.
Mai
.
.
Zusammenhang
Änderung
Rechtsprechung
auch
Vertrauensgesichtspunkte
diskutiert
worden
sind
;
siehe
auch
BVerfGE
.
;
Urteil
29
.
Februar
ZR
.
;
Beschluss
1
.
Februar
juris
.
.
spielen
Falle
Klägers
Rolle
.
Vertrauensschutz
Fortbestand
Rechtsprechung
setzt
zunächst
Betroffene
Möglichkeit
Änderung
rechnen
musste
.
neue
Senatsrechtsprechung
beruht
aber
ihrerseits
Änderung
maßgeblichen
Verfahrensrechts
Anwendbarkeit
Verwaltungsgerichtsordnung
Gesetzes
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
naheliegenden
Angleichung
Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts
Senat
aaO
.
.
war
mithin
unvorhersehbar
.
geht
Vergangenheit
liegender
abschließend
geregelter
Sachverhalt
veränderten
rechtlichen
Beurteilung
unterworfen
wird
noch
Zeitpunkt
Änderung
geschützte
Rechtsposition
eingegriffen
wird
.
Kläger
befand
auch
Zeitpunkt
Änderung
Senatsrechtsprechung
.
geht
lediglich
Zeit
Möglichkeit
verbleibt
nachträgliche
Konsolidierung
Vermögensverhältnisse
Wegfall
Vermögensverfalls
Gerichtsverfahren
hier
zweiter
Instanz
darlegen
können
.
Insoweit
hat
lediglich
prozesswirtschaftlichen
Gründen
beruhende
vormalige
Senatsrechtsprechung
aber
schutzwürdige
Rechtsposition
Klägers
begründet
.
3
.
Übrigen
reicht
Vortrag
Klägers
auch
Grundlage
bisherigen
Senatsrechtsprechung
ernstliche
Zweifel
Richtigkeit
angefochtenen
Urteils
begründen
.
Fall
Insolvenzverfahrens
können
Vermögensverhältnisse
erst
dann
wieder
geordnet
angesehen
werden
Schuldner
Beschluss
Insolvenzgerichts
Restschuldbefreiung
angekündigt
wurde
§
InsO
Insolvenzgericht
bestätigter
Insolvenzplan
InsO
angenommener
Schuldenbereinigungsplan
§
InsO
vorliegt
Erfüllung
Schuldner
übrigen
Forderungen
Gläubigern
befreit
wird
vgl.
nur
28
.
Oktober
AnwZ
juris
.
8
;
siehe
auch
Beschlüsse
31
.
Mai
AnwZ
juris
.
16
.
September
AnwZ
juris
.
.
Zeitpunkt
Entscheidung
Anwaltsgerichtshofs
lagen
Voraussetzungen
.
ernstliche
Zweifel
Sinne
§
Abs.
Nr.
VwGO
angefochtenen
Urteil
auch
nachträglichen
Veränderung
Rechtslage
ergeben
können
;
vgl.
Nachweise
Kopp/Schenke
VwGO
17
.
Aufl
.
.
kann
hier
dahinstehen
auch
bisher
Voraussetzungen
vorliegen
Kläger
dargelegt
nachgewiesen
sind
.
II
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
VwGO
Streitwertfestsetzung
§
Abs.
Satz
.
Roggenbuck
Vorinstanz
:
Entscheidung