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354 lines
2.8 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
20
.
Mai
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
hier
:
Erledigung
Hauptsache
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Berichterstatterin
20
.
Mai
beschlossen
:
Berufungsverfahren
wird
eingestellt
.
Urteil
I.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
19
.
August
ist
gegenstandslos
.
Kosten
Rechtsstreits
werden
Klägerin
auferlegt
.
Streitwert
Berufungsverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Beklagte
hat
Rechtsanwaltszulassung
Klägerin
Vermögensverfalls
Abs.
Nr.
Bescheid
11
.
Januar
widerrufen
.
Anwaltsgerichtshof
hat
gerichtete
Klage
abgewiesen
Berufung
zugelassen
.
laufenden
Berufungsverfahrens
hat
Klägerin
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
verzichtet
.
Beklagte
hat
infolgedessen
Zulassung
bestandskräftig
gemäß
§
Abs.
Nr.
widerrufen
.
Parteien
haben
Rechtsstreit
Hauptsache
übereinstimmend
erledigt
erklärt
.
II
.
Parteien
Hauptsache
übereinstimmend
erledigt
erklärt
haben
ist
gemäß
§
Satz
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
VwGO
Berufungsverfahren
einzustellen
entsprechend
§
112c
Abs.
Satz
§
Satz
VwGO
§
Abs.
Satz
Klarstellung
auszusprechen
angefochtene
Urteil
unwirksam
geworden
ist
.
gemäß
§
Abs.
Satz
Abs.
VwGO
treffende
Entscheidung
Kosten
Verfahrens
ist
§
Abs.
Nr.
Abs.
§
Abs.
Satz
VwGO
Berichterstatter
zuständig
.
Kosten
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
VwGO
billigem
Ermessen
entscheiden
;
bisherige
ist
berücksichtigen
.
hat
Klägerin
Verfahrenskosten
tragen
.
maßgeblichen
Zeitpunkt
Widerrufsbescheid
Beklagten
11
.
Januar
lagen
Voraussetzungen
Widerruf
.
Klägerin
war
11
.
Januar
Zentralen
Schuldnerverzeichnis
Amtsgericht
S.
mindestens
Haftbefehlen
21
.
Oktober
;
15
.
Februar
eingetragen
.
wurde
Vermögensverfall
Gesetzes
vermutet
.
gesetzliche
Vermutung
Vermögensverfalls
hatte
Klägerin
auch
widerlegt
.
Eintragungen
Zentralen
Schuldnerverzeichnis
Widerruf
Zulassung
gelöscht
wurden
ist
Bedeutung
.
ständigen
Senatsrechtsprechung
vgl.
nur
Beschlüsse
29
.
Juni
AnwZ
.
.
;
24
.
Oktober
AnwZ
juris
.
4
.
Februar
AnwZ
juris
.
ist
Beurteilung
Rechtmäßigkeit
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
1
.
September
geltenden
Verfahrensrecht
Zeitpunkt
Abschlusses
Verwaltungsverfahrens
hier
:
11
.
Januar
abzustellen
.
Beurteilung
eingetretener
Entwicklungen
ist
Wiederzulassungsverfahren
vorbehalten
.
Vermögensverfall
indiziert
§
Abs.
Nr.
Gefährdung
Interessen
Rechtsuchenden
.
Klägerin
hauptsächlich
Gebiet
Verwaltungsrechts
tätig
war
schloss
Gefährdung
.
Berufung
Klägerin
wäre
bisherigem
Streitstand
erfolglos
gewesen
.
.
Festsetzung
Streitwerts
beruht
§
Abs.
.
Bedeutung
Sache
sind
geringer
anderen
Berufungsverfahren
Urteile
Widerruf
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Vermögensverfalls
Gegenstand
haben
.
mutmaßlich
schlechter
Einkommensverhältnisse
betroffenen
Rechtsanwalts
legt
Senat
Fällen
üblicherweise
Streitwert
zugrunde
.
Roggenbuck
Vorinstanz
:
Entscheidung