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466 lines
3.4 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
28
.
März
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Festsetzung
Abwicklervergütung
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Fetzer
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
28
.
März
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Begründung
Zulassungsantrags
wird
abgelehnt
.
Antrag
Klägers
Zulassung
Berufung
Urteil
5
.
Senats
Bayerischen
Anwaltsgerichtshofs
15
.
Juni
wird
abgelehnt
.
Kläger
trägt
Kosten
Zulassungsverfahrens
.
Wert
Zulassungsverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Beklagte
setzte
Vergütung
Abwicklers
Kanzlei
Klägers
Bescheid
24
.
Januar
Mehrwertsteuer
.
Klage
Rechtsanwalt
vertretenen
Klägers
Bescheid
ist
erfolglos
geblieben
.
Urteil
Anwaltsgerichtshofs
ist
Kläger
25
Juli
Händen
Assessors
amtlich
bestellten
Vertreters
zugestellt
worden
.
Kläger
hat
jetzigen
Prozessbevollmächtigten
23
.
August
Zulassung
Berufung
beantragt
.
Schriftsatz
26
.
September
selben
Tag
Bundesgerichtshof
eingegangen
ist
hat
Zulassungsantrag
begründet
.
Hinweis
Frist
Begründung
Zulassungsantrags
eingehalten
sei
hat
Ansicht
geäußert
Zustellung
Urteils
Anwaltsgerichtshofs
Assessor
wirksam
vertreten
worden
sei
.
Vertreter
Rechtsanwalts
sei
Termin
mündlichen
handlung
festgestellt
worden
sei
Rechtsanwalt
gewesen
cher
Termin
Rücksprache
Kläger
wahrgenommen
habe
.
Vorsorglich
beantragt
Kläger
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
persönlich
Kenntnis
Zustellung
25
Juli
gehabt
habe
.
Beklagte
beantragt
Wiedereinsetzungsantrag
Antrag
Zulassung
Berufung
abzulehnen
.
II
.
Antrag
Zulassung
Berufung
ist
§
Satz
Abs.
VwGO
statthaft
.
ist
jedoch
unzulässig
Frist
Begründung
Zulassungsantrags
Satz
§
Abs.
Satz
VwGO
eingehalten
worden
ist
.
§
Abs.
Satz
VwGO
sind
Monaten
Zustellung
vollständigen
Urteils
Gründe
darzulegen
Berufung
zuzulassen
ist
.
Urteil
Anwaltsgerichtshofs
ist
Kläger
Händen
amtlich
bestellten
Vertreters
erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
25
Juli
zugestellt
worden
.
Begründung
Zulassungsantrags
ist
jedoch
erst
Mittwoch
26
.
September
Bundesgerichtshof
vgl.
§
Satz
Abs.
Satz
VwGO
eingegangen
.
Ansicht
Klägers
war
Zustellung
wirksam
.
Kläger
hat
nimmt
Rechtsanwalt
Vertretung
Anwaltsgerichtshof
bevollmächtigt
.
Vollmacht
war
gemäß
§
Abs.
Satz
§
VwGO
§
Abs.
Anwaltsgerichtshof
Anzeige
Bestellung
anderen
Anwalts
maßgeblich
.
anderer
Anwalt
hat
Kläger
gemeldet
.
erkrankten
Rechtsanwalt
handelte
Assessor
amtlich
bestellter
Vertreter
.
ist
Vorschlag
Rechtsanwalts
Zeitraum
18
Juli
31
.
Dezember
Vertreter
bestellt
worden
§
Abs.
Satz
.
standen
anwaltlichen
Befugnisse
Rechtsanwalts
vertrat
§
Abs.
.
.
Wiedereinsetzung
Stand
Versäumung
Frist
Begründung
Zulassungsantrags
konnte
Kläger
gewährt
werden
.
Wiedereinsetzung
wird
bewilligt
Verschulden
verhindert
war
gesetzliche
Frist
einzuhalten
Abs.
Satz
§
Abs.
VwGO
.
Kläger
hat
Begründungsfrist
§
Satz
Abs.
Satz
VwGO
unverschuldet
versäumt
.
Kenntnis
erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
Datum
Zustellung
wird
Kläger
Rechtsgedanken
§
Abs.
zugerechnet
vgl.
Prütting/Gehrlein/Burgermeister
4
.
Aufl
.
.
7
;
Hk-ZPO/Bendtsen
5
.
Aufl
.
.
2
;
.
ZPO/Toussaint
4
.
Aufl
.
.
8
;
9
.
Aufl
.
.
3
;
vgl.
auch
Urteil
31
.
Oktober
;
26
.
Oktober
ZR
.
.
etwaiges
Verschulden
Prozessbevollmächtigten
erster
zweiter
Instanz
würde
Kläger
§
Abs.
Satz
§
VwGO
.
V.m
.
§
Abs.
zugerechnet
werden
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
Abs.
VwGO
Streitwertfestsetzung
§
Abs.
§
.
Fetzer
Vorinstanz
:
Entscheidung
5/12