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637 lines
5.0 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
4
November
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Fetzer
Rechtsanwälte
Prof.
Dr.
Dr.
4
November
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Zulassung
Berufung
Urteil
2
.
Senats
Hessischen
Anwaltsgerichtshofs
4
.
März
wird
abgelehnt
.
Kläger
hat
Kosten
Zulassungsverfahrens
tragen
.
Streitwert
Zulassungsverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Beklagte
hat
Bescheid
21
.
März
Zulassung
Klägers
Rechtsanwaltschaft
Vermögensverfalls
Abs.
Nr.
widerrufen
.
gerichtete
Anfechtungsklage
Klägers
ist
Anwaltsgerichtshof
Erfolg
geblieben
.
Hiergegen
wendet
Kläger
Antrag
Zulassung
Berufung
.
II
.
Antrag
Klägers
Zulassung
Berufung
hat
Erfolg
;
Zulassungsgrund
§
Abs.
VwGO
ist
gegeben
vgl.
§
112e
Satz
§
Abs.
Satz
VwGO
.
1
.
Ernstliche
Zweifel
Richtigkeit
angefochtenen
Entscheidung
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
bestehen
.
Zulassungsgrund
setzt
einzelner
tragender
Rechtssatz
erhebliche
Tatsachenfeststellung
schlüssigen
Argumenten
Frage
gestellt
wird
.
.
;
vgl.
etwa
28
.
Oktober
AnwZ
.
m.w
.
.
fehlt
hier
.
Kläger
Amtsgericht
Insolvenzgericht
Beschluss
12
.
Mai
vorläufige
Verwaltung
Vermögens
angeordnet
hatte
stellt
maßgeblichen
Zeitpunkt
Zulassungswiderrufs
geraten
war
.
macht
jedoch
geltend
Vermögensinteressen
Mandanten
seien
Zeitpunkt
gefährdet
gewesen
.
Auffassung
ist
Anwaltsgerichtshof
Recht
gefolgt
.
§
Abs.
Nr.
Ausdruck
gekommenen
Wertung
ist
Vermögensverfall
Rechtsanwalts
grundsätzlich
Gefährdung
Interessen
Rechtsuchenden
verbunden
.
Auch
Regelung
Sinne
Automatismus
verstehen
ist
Gefährdung
zwangsläufig
ausnahmslos
schon
Vorliegen
Vermögensverfalls
folgt
wird
gesetzlichen
Wertung
vorrangigen
Interesse
Rechtsuchenden
nur
seltenen
Ausnahmefällen
verneint
werden
können
.
.
;
vgl.
etwa
15
.
März
AnwZ
juris
.
.
Annahme
Gefährdung
Interessen
Rechtsuchenden
Falle
Vermögensverfalls
beauftragten
Rechtsanwalts
ist
regelmäßig
schon
Hinblick
Umgang
Fremdgeldern
möglichen
Zugriff
Gläubigern
gerechtfertigt
.
.
;
vgl.
Senatsbeschluss
15
.
März
AnwZ
aaO
m.w
.
.
Gefährdung
Rechtsuchenden
maßgeblichen
Zeitpunkt
ausgeschlossen
war
ist
hat
Einzelanwalt
tätige
Kläger
dargetan
.
ist
fordern
Schutz
Interessen
Rechtsuchenden
Lage
erforderlichen
Vorkehrungen
trifft
Einhaltung
vertragsrechtlich
tatsächlich
sicherstellt
.
setzt
regelmäßig
Aufgabe
Tätigkeit
Einzelanwalt
Abschluss
Anstellungsvertrags
Anwaltssozietät
Organisation
Sozietät
Umfang
Tätigkeitsverpflichtung
Rechtsanwalts
Sozietät
getroffenen
Maßnahmen
effektiven
Schutz
Interessen
Rechtsuchenden
auch
Vertretungsfällen
erwarten
lässt
.
.
;
vgl.
nur
Senatsbeschlüsse
4
.
April
AnwZ
.
;
5
.
September
AnwZ
.
5
;
jeweils
m.w
.
.
Kläger
ist
nach
vor
Einzelanwalt
tätig
kann
wirksam
überwacht
werden
selbst
auferlegte
Beschränkungen
Annahme
einhält
vgl.
Senatsbeschluss
15
.
März
AnwZ
aaO
.
m.w
.
.
Vorbringen
sei
bislang
Gefährdung
finanziellen
Interessen
Mandanten
gekommen
genügt
Gefährdung
Mandanteninteressen
auszuräumen
.
ist
bereits
erkennbar
gegebenenfalls
Maßnahmen
Kläger
Sicherung
Mandanteninteressen
ergriffen
hat
.
Hintergrund
entbehrt
Vorwurf
Klägers
Grundlage
Anwaltsgerichtshof
habe
treffende
Amtsermittlungspflicht
Abs.
§
VwGO
verletzt
.
Senat
ständiger
Rechtsprechung
aufgestellten
strengen
Anforderungen
Ausräumung
Gefährdung
Interessen
Rechtsuchenden
verstoßen
anders
Kläger
Anlehnung
Entscheidung
Niedersächsischen
Anwaltsgerichtshofs
29
.
August
.
meint
Art
.
Abs.
GG
vgl.
Senatsbeschluss
22
.
Juni
AnwZ
juris
.
m.w
.
.
Regelung
§
Abs.
Nr.
dient
Schutz
Funktionsfähigkeit
Rechtspflege
also
überragend
wichtigen
Gemeinschaftsguts
12
.
Februar
AnwZ
.
13
;
15
.
März
AnwZ
aaO
.
m.w
.
.
Mildere
ebenso
wirksame
Maßnahmen
Anliegen
Gesetzes
gleicher
Weise
Rechnung
trügen
kommen
Betracht
.
Auch
Kläger
§
Abs.
Satz
hergeleitete
unzulässige
Ungleichbehandlung
Personen
außergerichtliche
Rechtsdienstleistungen
erbringen
ist
ersichtlich
.
kann
stehen
so
Kläger
§
Abs.
Satz
höhere
Anforderungen
Vorliegen
Vermögensverfalls
stellt
§
Abs.
Nr.
.
Ausdruck
kommende
Leitbild
Anwaltsberufs
weist
Rechtsanwalt
besondere
Stellung
.
allein
ist
unabhängiges
Organ
Rechtspflege
umfassenden
unabhängigen
Beratung
Vertretung
Rechtsuchenden
berufen
.
weitreichenden
Pflichten
Befugnisse
berechtigen
Gesetzgeber
höhere
Anforderungen
Eignung
Zuverlässigkeit
Rechtsanwälten
stellen
31
.
Mai
AnwZ
juris
.
m.w
.
.
2
.
Kläger
weiter
geltend
gemachte
Zulassungsgrund
grundsätzlichen
Bedeutung
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
ist
bereits
schlüssig
dargelegt
.
gehören
Ausführungen
Klärungsbedürftigkeit
Klärungsfähigkeit
aufgeworfenen
Rechtsfrage
Bedeutung
unbestimmte
Vielzahl
Fällen
Auswirkung
Allgemeinheit
;
begründet
werden
muss
auch
korrigierendes
Eingreifen
Berufungsgerichts
erforderlich
ist
.
.
;
vgl.
Senatsbeschluss
22
.
Juni
AnwZ
aaO
.
.
Ausführungen
lässt
Kläger
vermissen
.
3
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
Abs.
VwGO
Festsetzung
Streitwerts
§
Abs.
Satz
.
Fetzer
Vorinstanz
:
Entscheidung
7/12