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188 lines
1.3 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
17
.
Oktober
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
ECLI
:
:
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
17
.
Oktober
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Zulassung
Berufung
Urteil
1
.
Senats
Hessischen
Anwaltsgerichtshofs
8
.
Mai
wird
unzulässig
verworfen
.
Kläger
trägt
Kosten
Zulassungsverfahrens
.
Wert
Zulassungsverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Beklagte
widerrief
Bescheid
14
.
Dezember
Zulassung
Klägers
Rechtsanwaltschaft
Vermögensverfalls
Abs.
Nr.
.
hiergegen
gerichtete
Klage
hat
Anwaltsgerichtshof
Kläger
1
Juli
zugestelltem
Urteil
abgewiesen
.
Schriftsatz
1
.
August
hat
Kläger
beantragt
Berufung
Urteil
zuzulassen
.
Begründung
Zulassungsantrages
ist
erfolgt
.
II
.
Antrag
Zulassung
Berufung
ist
gemäß
§
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
VwGO
unzulässig
verwerfen
Kläger
Antragsbegründungsfrist
versäumt
hat
.
Frist
trägt
§
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
VwGO
Monate
beginnt
Zustellung
vollständigen
Urteils
hier
1
Juli
erfolgte
.
Frist
ist
1
.
September
abgelaufen
.
Zeitpunkt
lag
jedoch
Antragsbegründung
.
ist
Kläger
Schreiben
5
.
September
hingewiesen
worden
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
Abs.
VwGO
Streitwertfestsetzung
§
Abs.
Satz
.
Kayser
Braeuer
Vorinstanz
:
Entscheidung