You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

375 lines
3.0 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
9
Juli
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Seiters
Rechtsanwälte
Prof.
Dr.
Dr.
9
Juli
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Zulassung
Berufung
Urteil
1
.
Senats
Bayerischen
Anwaltsgerichtshofs
18
.
Februar
wird
abgelehnt
.
Kläger
hat
Kosten
Zulassungsverfahrens
tragen
.
Streitwert
Zulassungsverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Kläger
wendet
Widerruf
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Vermögensverfalls
Abs.
Nr.
.
erhobene
Klage
hat
Anwaltsgerichtshof
abgewiesen
Berufung
zugelassen
.
Hiergegen
richtet
Kläger
Zulassungsantrag
.
II
.
§
Satz
§
Abs.
VwGO
statthafte
Antrag
hat
Erfolg
.
1
.
Kläger
hat
Verfahrensfehler
dargelegt
Entscheidung
Anwaltsgerichtshofs
beruhen
kann
Satz
Abs.
Nr.
VwGO
.
beanstandet
Abwesenheit
verhandelt
worden
ist
krank
gewesen
sei
Erkrankung
ärztliches
Attest
glaubhaft
gemacht
habe
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
sind
indessen
Hinblick
Vermögensverfall
indizierte
Gefährdung
Interessen
rechtsuchenden
Mandanten
strenge
Anforderungen
Verhinderungsgrund
Glaubhaftmachung
stellen
vgl.
zuletzt
Beschluss
7
.
Mai
AnwZ
.
m.w
.
.
rund
Stunde
Beginn
Verhandlung
hereingereichte
Attest
genügt
Anforderungen
.
enthält
Diagnose
ermöglicht
Überprüfung
fehlenden
Verhandlungsfähigkeit
.
hätte
Kläger
bestanden
telefonischen
Kontakt
Gericht
aufzunehmen
Rückfrage
weitere
Vorgehen
informieren
vgl.
Beschluss
8
.
Dezember
AnwZ
juris
.
m.w
.
.
hat
jedoch
getan
.
2
.
Ernstliche
Zweifel
Richtigkeit
angefochtenen
Urteils
bestehen
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
.
Vermögensverfall
wird
§
Abs.
Nr.
vermutet
Insolvenzverfahren
Vermögen
Rechtsanwalts
eröffnet
worden
ist
Rechtsanwalt
Vollstreckungsgericht
führende
Verzeichnis
eingetragen
ist
.
war
hier
gegeben
.
Kläger
waren
maßgebenden
Zeitpunkt
Erlasses
Widerrufsbescheids
Schuldnerverzeichnis
Haftbefehle
eingetragen
.
6
Juli
wurde
Steuerschulden
Höhe
knapp
Insolvenzverfahren
eröffnet
.
Auffassung
Klägers
ist
basierenden
Vermutung
schon
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Grundlage
entzogen
.
Geordnete
Vermögensverhältnisse
sind
vielmehr
erst
wieder
hergestellt
Schuldner
Beschluss
Insolvenzgerichts
Restschuldbefreiung
angekündigt
wurde
§
Abs.
InsO
Insolvenzgericht
bestätigter
Insolvenzplan
InsO
Schuldenbereinigungsplan
§
InsO
vorliegt
Erfüllung
Schuldner
übrigen
Forderungen
Gläubigern
befreit
wird
.
.
;
vgl.
zuletzt
Beschluss
21
.
März
AnwZ
.
m.w
.
.
fehlt
hier
.
Bestimmung
§
Abs.
Nr.
entnehmen
ist
geht
Gesetzgeber
grundsätzlich
Gefährdung
Interessen
Rechtsuchenden
Rechtsanwalt
befindet
.
Gefährdung
entfällt
bereits
Insolvenzeröffnung
verbundene
Verfügungsbeschränkung
Insolvenzschuldners
aaO
.
m.w
.
.
Unterhaltung
Rechtsanwaltsanderkontos
ist
gleichfalls
geeignet
Gefährdung
auszuschließen
vgl.
etwa
Beschluss
15
.
März
AnwZ
juris
.
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
VwGO
Festsetzung
Streitwerts
§
Abs.
Satz
.
König
Braeuer
Vorinstanz
:
Entscheidung