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1.9 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
12
.
Dezember
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
gemäß
§
Abs.
Nr.
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Rechtsanwälte
Prof.
Dr.
Dr.
12
.
Dezember
beschlossen
:
Antrag
Klägers
wird
Berufung
Urteil
Senats
Hessischen
Anwaltsgerichtshofs
12
.
Dezember
zugelassen
.
Gründe
:
gemäß
§
Satz
§
Abs.
VwGO
statthafte
Antrag
Zulassung
Berufung
hat
Erfolg
.
Kläger
geltend
gemachte
Zulassungsgrund
ernstlicher
Zweifel
Richtigkeit
angefochtenen
Urteils
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
setzt
einzelner
tragender
Rechtssatz
erhebliche
Tatsachenfeststellung
schlüssigen
Argumenten
Frage
gestellt
wird
vgl.
nur
Senatsbeschlüsse
16
.
Mai
AnwZ
juris
.
2
Juli
AnwZ
juris
.
jeweils
m.w
.
.
Voraussetzungen
erfüllt
tragsbegründung
.
Anwaltsgerichtshof
maßgeblich
angesehene
Gefahr
Kläger
Wissen
Rechtsanwalt
Beratung
Mandanten
erlangt
nützen
könnte
Kunden
Arbeitgeber
gewinnen
tatsächlich
besteht
insoweit
objektiv
vernünftiger
Betrachtungsweise
zweitberufliche
Tätigkeit
Klägers
Sicht
Mandantschaft
Wahrscheinlichkeit
Interessenkollisionen
nahe
legt
vgl.
Senatsbeschlüsse
13
.
Oktober
AnwZ
26
November
AnwZ
.
m.w
.
bedarf
näheren
Prüfung
Berufungsverfahren
.
II
.
Verfahren
wird
Berufungsverfahren
fortgesetzt
;
Einlegung
Berufung
bedarf
Satz
§
Abs.
Satz
VwGO
.
Rechtsmittelbelehrung
:
Berufung
ist
Monats
Zustellung
Beschlusses
Zulassung
Berufung
begründen
.
Begründung
ist
Bundesgerichtshof
einzureichen
.
Begründungsfrist
kann
Ablauf
gestellten
Antrag
Vorsitzenden
verlängert
werden
.
Begründung
muss
bestimmten
Antrag
enthalten
Einzelnen
anzuführenden
Gründe
Anfechtung
Berufungsgründe
.
Verpflichtung
Berufungsverfahren
vertreten
lassen
wird
Rechtsmittelbelehrung
angefochtenen
Entscheidung
Bezug
genommen
.
Mangelt
Erfordernisse
so
ist
Berufung
unzulässig
Satz
§
Abs.
VwGO
.
Kayser
Braeuer
Vorinstanz
:
Entscheidung