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315 lines
2.4 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
16
.
Dezember
Verfahren
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterinnen
Roggenbuck
Rechtsanwältin
Dr.
Rechtsanwalt
Prof.
Dr.
16
.
Dezember
beschlossen
:
Antrag
Berichtigung
Tatbestandes
Senatsbeschlusses
28
.
Oktober
Anhörungsrüge
Beschluss
werden
Kosten
Antragstellers
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Antragsteller
war
1
Juli
Bezirk
Antragsgegnerin
Rechtsanwaltschaft
zugelassen
.
Bescheid
20
.
August
widerrief
Antragsgegnerin
Zulassung
Vermögensverfalls
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
zurückgewiesen
.
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Beschluss
ist
28
.
Oktober
zurückgewiesen
worden
.
Nunmehr
beantragt
Antragsteller
Berichtigung
Ergänzung
Tatbestandes
Senatsbeschlusses
.
Senatsbeschluss
heiße
Antragsteller
habe
belegt
Forderung
Eintragung
Schuldnerverzeichnis
geführt
habe
bereits
Erlass
Widerrufsbescheides
getilgt
sen
sei
.
Richtig
sei
schon
mündlichen
Verhandlung
Anwaltsgerichtshof
25
.
Oktober
entwerteten
Schuldtitel
Original
vorgelegt
habe
.
Beschluss
fehle
weiter
Hinweis
Tilgung
Schuld
12
.
April
noch
etwa
betragen
habe
mündlichen
Verhandlung
Anwaltsgerichtshof
18
.
April
nachgewiesen
worden
sei
.
II
.
1
.
Verfahren
sofortigen
Beschwerde
§
.
entsprechende
Anwendung
§
Betracht
kommt
hat
Bundesgerichtshof
bisher
offen
gelassen
vgl.
Beschluss
2
.
Oktober
AnwZ
n.v
.
.
Frage
bedarf
auch
vorliegenden
Fall
Entscheidung
.
Antrag
bleibt
Erfolg
Tatbestand
Beschlusses
28
.
Oktober
unrichtig
unvollständig
ist
.
Antragsteller
hat
sofortigen
Beschwerde
Belege
beigefügt
.
Antragsteller
Tilgung
bestimmter
Forderungen
bestimmten
Zeitpunkt
nachgewiesen
hat
ist
Frage
rechtlichen
Würdigung
.
2
.
Antragsteller
rügt
Vorbringen
Terminen
mündlichen
Verhandlung
Anwaltsgerichtshof
sei
berücksichtigt
worden
ist
Eingabe
Anhörungsrüge
statthaft
zulässig
Abs.
Satz
Abs.
.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
.
Abs.
.
bleibt
jedoch
ebenfalls
Erfolg
.
Anspruch
Antragstellers
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
wurde
verletzt
.
übergangen
gerügte
Vorbringen
war
unerheblich
.
Bereits
Anwaltsgerichtshof
hat
Vorlage
entwerteten
vollstreckbaren
Ausfertigungen
Termin
25
.
Oktober
unzureichend
gehalten
Zeitpunkt
Zahlungen
erkennbar
gewesen
sei
Antragsteller
Beschluss
10
.
Januar
hingewiesen
.
Termin
18
.
April
hat
Antragsteller
lediglich
Kopie
"
Forderungskontos
"
vorgelegt
gerade
entnehmen
lässt
fragliche
Forderung
20
.
mehr
bestand
.
Roggenbuck
Hauger
Vorinstanz
:
Entscheidung