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358 lines
3.0 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
28
.
März
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Kammerbeitrag
hier
:
Richterablehnung
;
Prozesskostenhilfe
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterinnen
Roggenbuck
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
28
.
März
beschlossen
:
Antrag
Ablehnung
Richter
Bundesgerichtshofs
Rechtsanwälte
sind
wird
unzulässig
verworfen
.
Antrag
Prozesskostenhilfe
beabsichtigte
Anträge
Wiederaufnahme
Nichtigkeit
beabsichtigte
Anhörungsrügen
Gegenvorstellungen
Senatsbeschluss
4
.
September
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Kläger
ist
Bezirk
Antragsgegnerin
Rechtsanwaltschaft
zugelassen
.
hat
Prozesskostenhilfe
beabsichtigte
Klage
verschiedene
Bescheide
Antragsgegnerin
beantragt
Kammerbeiträge
Gegenstand
hatten
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Antrag
Erfolgsaussicht
beabsichtigten
Klage
abgelehnt
.
Beschluss
hat
Kläger
sofortige
Beschwerde
eingelegt
;
unbedingt
eingelegte
schwerde
hat
zugleich
Prozesskostenhilfe
Beiordnung
Rechtsanwalts
Dr.
beantragt
.
Beschluss
4
.
September
hat
Senat
sofortige
Beschwerde
unzulässig
verworfen
Antrag
Prozesskostenhilfe
zurückgewiesen
.
Kläger
lehnt
nunmehr
Richter
Bundesgerichtshofs
Rechtsanwälte
sind
beantragt
Prozesskostenhilfe
beabsichtigte
Anträge
Wiederaufnahme
Verfahren
erreichen
Nichtigkeit
Senatsbeschlusses
feststellen
lassen
will
beabsichtigte
Anhörungsrügen
Gegenvorstellungen
.
II
.
Ablehnungsgesuch
ist
offensichtlich
unzulässig
.
Richter
kann
Besorgnis
Befangenheit
abgelehnt
werden
Grund
vorliegt
geeignet
ist
Misstrauen
Unparteilichkeit
rechtfertigen
Abs.
Satz
§
Abs.
VwGO
§
Abs.
.
Ablehnungsgründe
beziehen
prozessrechtliche
Fähigkeit
abgelehnten
Richters
Amt
bestimmten
Rechtsstreit
Rücksicht
persönlichen
Verhältnisse
Parteien
Streitgegenstand
wahrnehmen
können
.
Mitwirkung
Richters
konkreten
Verfahren
wird
Gründen
Frage
gestellt
Person
Richters
liegen
vgl.
Beschluss
13
November
ZB
NJW-RR
.
.
Antragsteller
will
anwaltlichen
Beisitzer
Senats
allein
ablehnen
Rechtsanwälte
sind
.
Sache
wendet
Vorschrift
Abs.
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
Rechtsanwälte
Beisitzer
angehören
.
will
erreichen
betriebenen
Verfahren
liegendes
Begehren
zugelassener
Rechtsanwalt
Kammerbeiträge
zahlen
müssen
Rechtsanwälte
entscheiden
.
Anliegen
ist
zulässiger
Gegenstand
Ablehnungsgesuchs
.
Senat
ist
ebenso
Anwaltsgerichtshof
Freien
Hansestadt
Vorschriften
Fünften
Teils
Bundesrechtsanwaltsordnung
gebunden
vorsieht
Gerichte
Anwaltssachen
Rechtsanwälten
besetzt
sind
.
Falle
offensichtlich
unzulässigen
Antrags
kann
abgelehnte
Richter
selbst
entscheiden
;
Wartepflicht
Abs.
Satz
§
Abs.
VwGO
§
Abs.
entfällt
.
ZPO/Gehrlein
4
.
Aufl
.
Rn
.
1
;
vgl.
auch
Beschluss
15
Juli
IX
ZB
.
.
Prozesskostenhilfe
kann
Kläger
bewilligt
werden
.
beabsichtigten
Anträge
haben
Aussicht
Erfolg
Abs.
Satz
§
VwGO
§
.
Senat
hat
Vortrag
Antragstellers
vollständig
Kenntnis
genommen
Antrag
sachlich
beschieden
.
sofortige
Beschwerde
ist
Senatsbeschluss
4
.
September
näher
dargelegten
Gründen
statthaft
.
IV
.
Weitere
Eingaben
Sache
werden
mehr
beschieden
werden
.
Kayser
Roggenbuck
Vorinstanz
:
Entscheidung
1/12