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2.1 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
5
.
Februar
Verfahren
Widerrufs
Rechtsanwaltszulassung
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte
Prof.
Dr.
Dr.
5
.
Februar
beschlossen
:
Hauptsache
ist
erledigt
.
Antragsteller
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
Antragsgegnerin
Beschwerdeverfahren
entstandenen
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
Antragsgegnerin
hat
25
.
März
Zulassung
Antragstellers
Rechtsanwaltschaft
Vermögensverfalls
widerrufen
.
hat
Antragsteller
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
gestellt
Anwaltsgerichtshof
zurückgewiesen
hat
.
Beschluss
hat
Antragsteller
sofortige
Beschwerde
erhoben
.
2
November
hat
Antragsgegnerin
Zulassung
Antragstellers
Rechtsanwaltschaft
Antragstellers
Zulassung
widerrufen
.
Widerruf
ist
bestandskräftig
.
Erledigungserklärung
Antragsgegnerin
hat
Antragsteller
widersprochen
.
II
.
1
.
Hauptsache
ist
erledigt
angefochtene
Widerruf
Zulassung
Antragstellers
Rechtsanwaltschaft
Vermögensverfalls
nachfolgenden
weiteren
bestandskräftigen
Widerruf
Zulassung
Verzichts
gegenstandslos
geworden
ist
.
ist
festzustellen
Antragsteller
Erledigungserklärung
Antragsgegnerin
angeschlossen
aber
auch
widersprochen
hat
.
1
.
März
AnwZ
BRAK-Mitt
.
.
2
.
Kosten
Hauptsache
erledigten
Verfahrens
ist
§
billigem
Ermessen
Beschluss
entscheiden
.
1
.
März
aaO
.
Billigem
Ermessen
entspricht
Kosten
Antragsteller
aufzuerlegen
Rechtsmittel
Verzicht
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Erfolg
geblieben
wäre
.
Antragsteller
war
Zeitpunkt
Widerrufsverfügung
geraten
Forderungen
Höhe
Vollstreckungsmaßnahmen
eingeleitet
waren
Haftbefehl
1
.
März
Abgabe
chen
Versicherung
16
.
September
Schuldnerverzeichnis
eingetragen
war
.
begründete
gesetzliche
Vermutung
Vermögensverfall
hat
Antragsteller
Verfahren
Anwaltsgerichtshof
noch
Verfahren
Senat
widerlegt
.
Vermögen
ist
vielmehr
17
.
Dezember
Insolvenzverfahren
eröffnet
worden
.
Greifbare
Anhaltspunkte
Aufhebung
Ankündigung
schuldbefreiung
würde
erreichen
können
hat
Antragsteller
vorgetragen
.
sind
auch
sonst
ersichtlich
.
Otten
Schmidt-Räntsch
Vorinstanz
:
Entscheidung
AGH