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383 lines
3.3 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
20
.
Oktober
Verfahren
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Rechtsanwälte
Prof.
Dr.
Dr.
Rechtsanwätin
20
.
Oktober
beschlossen
:
Antrag
Wiederherstellung
aufschiebenden
Wirkung
sofortigen
Beschwerde
Antragstellers
Beschluß
1
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
Landes
25
.
Juni
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Antragsteller
ist
Jahr
Rechtsanwaltschaft
Rechtsanwalt
wechselnden
Gerichten
zuletzt
Amtsgericht
Landgericht
Oberlandesgericht
zugelassen
.
Bescheid
29
.
April
hat
Antragsgegnerin
Zulassung
Antragstellers
Rechtsanwaltschaft
Vermögensverfalls
Abs.
Nr.
widerrufen
zugleich
sofortige
Vollziehung
Widerrufs
angeordnet
§
Abs.
Satz
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
Antrag
Wiederherstellung
aufschiebenden
Wirkung
Hauptsacheantrags
zurückgewiesen
.
Zurückweisung
Anträge
richtet
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
.
II
.
Senat
entscheidet
vorab
sofortige
Beschwerde
Zurückweisung
Antrags
Wiederherstellung
aufschiebenden
Wirkung
Antrags
gerichtliche
Entscheidung
.
Rechtsmittel
ist
unstatthaft
§
Abs.
Satz
§
Abs.
.
Indes
gilt
auch
Verfahrensrecht
entsprechender
Anwendung
§
Grundsatz
fehlerhafte
Parteihandlung
zulässige
wirksame
umzudeuten
ist
Voraussetzungen
eingehalten
sind
Umdeutung
mutmaßlichen
Parteiwillen
entspricht
schutzwürdiges
Interesse
Gegners
entgegensteht
.
1
.
Oktober
Verfahrensrecht
;
Urt
.
20
November
§
Verfahrensrecht
;
6
.
Dezember
.
Voraussetzungen
sind
vorliegend
gegeben
.
Wird
Hauptsacheentscheidung
sofortige
Beschwerde
eingelegt
kann
Antrag
aufschiebende
Wirkung
wiederhergestellt
werden
§
Abs.
Satz
.
Umdeutung
unstatthaften
sofortigen
Beschwerde
statthaften
Antrag
entspricht
mutmaßlichen
Willen
Antragstellers
Ankündigung
Senats
Umdeutung
Betracht
ziehe
erinnert
hat
.
Auch
Antragsgegnerin
hat
gewandt
.
.
statthafte
zulässige
Antrag
Wiederherstellung
aufschiebenden
Wirkung
sofortigen
Beschwerde
Antragsteller
begründet
hat
ist
gerechtfertigt
.
1
.
Wiederherstellung
aufschiebenden
Wirkung
scheidet
hohe
Wahrscheinlichkeit
besteht
Widerrufsbescheid
aufrechterhalten
wird
Anordnung
sofortigen
Vollziehung
überwiegenden
öffentlichen
Interesse
Abwehr
konkreter
Gefahren
Rechtsuchenden
Rechtspflege
geboten
ist
.
16
Juli
AnwZ
BRAK-Mitt
.
;
9
.
Mai
AnwZ
;
21
Juli
AnwZ
.
2
.
Zeitpunkt
Anordnung
sofortigen
Vollziehung
lagen
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
;
hat
heute
geändert
.
liegen
hinreichende
Beweisanzeichen
Antragsteller
befindet
.
So
hat
Rechtsanwalt
Antragsteller
Mahnbescheid
Forderung
Schuldanerkenntnis
erwirkt
.
Antragsteller
hat
lediglich
mitgeteilt
Rechtsanwalt
Vergleich
verhandele
.
Ergebnis
Verhandlungen
hat
berichtet
so
Erfolglosigkeit
ausgegangen
werden
muß
.
ist
Antragsteller
Miete
Kanzleiräume
Monate
Rückstand
.
Mandant
tragstellers
hat
28
.
Mai
Antragsteller
Teil-Versäumnisurteil
ausgekehrter
Fremdgelder
erwirkt
.
Amtsgericht
Insolvenzgericht
ist
Antrag
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Antragstellers
eingegangen
.
Antragsteller
hat
mindestens
Fällen
eingegangene
Fremdgelder
unverzüglich
selbst
Mahnung
Mandanten
weitergeleitet
.
bereits
erwähnten
Fall
oben
wird
verwiesen
.
Vorgänge
zeigen
Fortbestand
Anordnung
sofortigen
Vollziehung
überwiegenden
öffentlichen
Interesse
Abwehr
konkreter
Gefahren
Rechtsuchenden
Rechtspflege
geboten
ist
.
Salditt