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1981 lines
17 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
20
.
April
Verfahren
Verleihung
Fachanwaltsbezeichnung
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Roggenbuck
Rechtsanwälte
Prof.
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
20
.
April
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragstellerin
Beschluss
4
.
Senats
Bayerischen
Anwaltsgerichtshofes
27
.
Februar
wird
zurückgewiesen
.
Antragstellerin
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
Antragsgegnerin
Beschwerdeverfahren
entstandenen
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragstellerin
ist
Rechtsanwaltschaft
zugelassen
.
beantragte
Schreiben
7
.
Februar
Verleihung
Fachanwaltsbezeichnung
Erbrecht
.
Antragsgegnerin
wies
Antrag
Bescheid
9
Juli
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
zurückgewiesen
.
wendet
Antragstellerin
Anwaltsgerichtshof
zugelassenen
sofortigen
Beschwerde
.
II
.
Rechtsmittel
ist
zulässig
§
Abs.
§
Abs.
hat
Sache
aber
Erfolg
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
Recht
zurückgewiesen
.
Beschwerdevorbringen
Antragstellerin
rechtfertigt
andere
Beurteilung
.
Antragsgegnerin
erfüllt
Voraussetzungen
Verleihung
Fachanwaltsbezeichnung
Erbrecht
Abs.
.
Beteiligten
ist
Streit
Antragstellerin
erforderlichen
theoretischen
Kenntnisse
Erbrecht
nachgewiesen
hat
§
.
V.m
.
.
Antragstellerin
hat
jedoch
Antragsgegnerin
Anwaltsgerichtshof
Recht
angenommen
haben
geforderten
praktischen
Erfahrungen
.
V.m
.
Satz
Buchst
.
jedenfalls
nachgewiesen
mindestens
rechtsförmliche
Verfahren
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
bearbeitet
haben
.
§
Satz
Buchst
.
1
Juli
geltenden
Antragstellerin
maßgeblichen
Fassung
§
Abs.
setzt
Erwerb
besonderer
praktischer
Erfahrungen
Erbrecht
Antragsteller
letzten
Jahre
Antragstellung
Fälle
persönlich
weisungsfrei
bearbeitet
hat
mindestens
rechtsförmliche
Verfahren
wiederum
höchstens
Verfahren
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
;
Fälle
müssen
§
Nr.
bestimmten
Bereiche
beziehen
.
Antragsgegnerin
Anwaltsgerichtshof
haben
offen
gelassen
Antragstellerin
nachgewiesen
hat
letzten
Jahre
Antragstellung
erbrechtliche
Fälle
persönlich
weisungsfrei
bearbeitet
hat
.
Antragsgegnerin
hat
Ablehnung
Antrags
gestützt
lediglich
Verfahren
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
rechtsförmliche
Verfahren
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
anerkannt
werden
könnten
.
Anwaltsgerichtshof
hat
angefochtenen
Beschluss
auch
Anzahl
anzuerkennender
FGG-Fälle
offen
gelassen
;
jedenfalls
seien
Antragstellerin
vorgelegten
Fallliste
mindestens
lediglich
Fälle
anzuerkennen
rechtsförmliche
Verfahren
Erbrecht
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
Gegenstand
hätten
.
ist
Ergebnis
beanstanden
.
1
.
Rechtsfragen
Klärung
Anwaltsgerichtshof
sofortige
Beschwerde
zugelassen
hat
beziehen
Fallbegriff
Erbrecht
Begriff
rechtsförmlichen
Verfahrens
.
hierzu
vertretenen
Auffassungen
Anwaltsgerichtshofs
ist
weitgehend
jedoch
uneingeschränkt
zuzustimmen
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Entscheidung
zutreffenden
Fallbegriff
zugrunde
gelegt
.
Fall
Sinne
§
Satz
ist
Senat
entschieden
hat
juristische
Aufarbeitung
einheitlichen
Lebenssachverhalts
anderen
Lebenssachverhalten
unterscheidet
beurteilenden
Tatsachen
Beteiligten
verschieden
sind
.
m.w
.
;
zustimmend
Hartung/
Römermann-Scharmer
Fachanwaltsordnung
4
.
Aufl
.
Rdn
.
;
7
.
Aufl
.
Rdn
.
4
;
5
.
Aufl
.
.
§
Rdn
.
.
Begriffsbestimmung
auch
Fallbegriff
Fachgebiet
Erbrecht
Satz
Buchst
.
maßgeblich
ist
hält
Senat
.
erbrechtlichen
Fall
wird
Fall
gemäß
§
Satz
Buchst
.
§
Nr.
bestimmten
Bereiche
Erbrechts
bezieht
.
Voraussetzung
ist
erfüllt
Schwerpunkt
Bearbeitung
§
näher
umschriebenen
Fachgebiet
Erbrecht
liegt
;
genügt
Frage
Fachgebiet
erheblich
ist
erheblich
werden
kann
vgl.
.
.
.
Bezug
Erbrecht
muss
auch
Fällen
gewahrt
sein
§
aufgeführten
Erbrecht
häufig
Beziehung
stehenden
Rechtsgebiete
übergreifen
Sozialrecht
;
Internationales
Privatrecht
Steuerrecht
.
ergibt
bereits
Wortlaut
§
Gebieten
Erbrecht
"
Bezüge
"
bestehen
müssen
.
reicht
beliebige
erbrechtliche
Gesichtspunkt
.
Fall
Schwerpunkt
anderen
Gebiet
liegt
wird
schon
erbrechtlichen
Fall
Anspruch
etwa
unstreitige
Gesamtrechtsnachfolge
gemäß
§
zugrunde
liegt
.
Fälle
§
genannten
Rechtsgebieten
Erbrechts
können
erbrechtliche
Fälle
nur
anerkannt
werden
auch
erbrechtliche
Fragen
argumentative
Auseinandersetzung
"
Rolle
spielen
vgl.
Senatsbeschluss
25
.
Februar
AnwZ
BRAK-Mitt
.
.
Arbeitsrecht
.
Auch
verschiedene
Rechtsgebiete
berührende
Fall
muss
juristische
Bearbeitung
relevante
erbrechtliche
Frage
"
aufwerfen
heißt
Bearbeitungsschwerpunkt
Erbrecht
enthalten
Hartung/
Römermann-Scharmer
aaO
Rdn
.
.
erfordert
Rahmen
Prüfung
§
Satz
Buchst
.
erforderliche
Anzahl
erbrechtlicher
Fälle
nachgewiesen
ist
Beurteilung
Gewichts
erbrechtlichen
Gesichtspunkt
Falles
juristische
Aufarbeitung
Falles
zukommt
.
wertende
Beurteilung
kann
nur
Berücksichtigung
Umstände
Einzelfalles
vorgenommen
werden
.
Anwaltsgerichtshof
ist
auch
Recht
ausgegangen
Erbschaftsteuererklärungen
Begriff
rechtsförmlichen
Verfahrens
fallen
.
ergibt
Bestimmung
§
Satz
Buchst
.
Legaldefinition
Begriffs
Steuerrecht
enthält
nur
Klageverfahren
rechtsförmliche
Verfahren
gelten
Hartung/Römermann-Scharmer
aaO
Rdn
.
;
Offermann-Burckart
Fachanwalt
werden
bleiben
2
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Beschränkung
schließt
Anerkennung
bloßer
Steuererklärungen
rechtsförmliche
Verfahren
.
gilt
auch
Erbschaftsteuerklärungen
zwar
nur
Fachgebiet
Steuerrecht
Satz
Buchst
.
auch
Fachgebiet
Erbrecht
Satz
Buchst
.
.
Erbschaftsteuererklärungen
kann
Gesichtspunkt
Rechtsförmlichkeit
Verfahrens
Erbrecht
gelten
Steuerrecht
.
Erbschaftsteuererklärungen
können
zwar
nur
steuerrechtlicher
§
Satz
Buchst
.
auch
erbrechtlicher
Fall
gemäß
§
Satz
Buchst
.
.
V.m
.
Nr.
FAO
anzuerkennen
sein
Bearbeitung
Klärung
erbrechtlichen
Frage
erfordert
aber
rechtsförmliche
Verfahren
Sinne
§
Satz
Buchst
.
.
Dementsprechend
werden
auch
Kommentarliteratur
nur
Widerspruchsverfahren
Erbschaftsteuerbescheide
Beispiel
rechtsförmliche
Verfahren
Fachgebiet
Erbrecht
aufgeführt
aber
zugrunde
liegenden
Erbschaftsteuerklärungen
selbst
aaO
Rdn
.
;
aaO
Rdn
.
56
;
Offermann-Burckart
aaO
Rdn
.
.
Auffassung
Anwaltsgerichtshofs
auch
Steuerrechts
nur
streitige
Verwaltungsverfahren
rechtsförmliche
Verfahren
.
S.
§
Satz
Buchst
.
m
darstellten
kann
gefolgt
werden
.
Begriffsverständnis
spricht
bereits
Wortlaut
Vorschrift
auch
streitigen
Verfahren
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
ebenso
Gesellschaftsrecht
Satz
Buchst
.
Begriff
rechtsförmlichen
Verfahren
fallen
"
"
.
Auch
übrigen
Bestimmungen
§
Satz
FAO
lässt
enge
Begriffsverständnis
Anwaltsgerichtshofs
stützen
.
Begriff
rechtsförmlichen
Verfahrens
wird
§
Satz
FAO
einheitlich
verwendet
.
Satz
Buchst
.
enthält
zwar
ausgeführt
Steuerrecht
streitige
Verfahren
begrenzte
Legaldefinition
Klageverfahren
neuere
Bestimmung
§
Satz
Buchst
.
Bereich
Informationstechnologierechts
beispielhafte
Aufzählung
auch
streitige
Verwaltungsverfahren
einschließt
.
Verhältnis
gerichtlichen
Verfahren
wird
Begriff
rechtsförmlichen
Verfahrens
§
Satz
Buchst
.
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
zumeist
Oberbegriff
verwendet
ebenso
§
Satz
Buchst
.
;
§
Satz
Buchst
.
werden
rechtsförmliche
gerichtliche
Verfahren
gegenübergestellt
.
uneinheitlichen
Begriffsverwendung
§
Satz
ist
Satz
Buchst
.
m
abzuleiten
abgesehen
Erbschaftsteuererklärungen
grundsätzlich
auch
streitige
Verwaltungsverfahren
Begriff
rechtsförmlichen
Verfahrens
Fachgebiet
Erbrecht
fallen
können
.
Dementsprechend
wird
auch
Kommentarliteratur
Begriff
rechtsförmlichen
Verfahrens
§
Satz
Buchst
.
m
streitige
Verfahren
verengt
;
so
sollen
etwa
auch
Genehmigungsverfahren
Errichtung
Stiftung
rechtsförmliche
Verfahren
.
S.
§
Satz
Buchst
.
sein
können
Hartung/Römermann-Scharmer
Fachanwaltsordnung
aaO
Rdn
.
;
Offermann-Burckart
aaO
Rdn
.
.
anderen
Seite
soll
Fachanwaltsgebiete
gelten
Antrag
Gang
gesetzte
Verwaltungsverfahren
Begriff
rechtsförmlichen
Verfahrens
fällt
nur
Verfahrensordnung
insbesondere
also
Fristvorschriften
geregelt
ist
Hartung/Römermann-Scharmer
aaO
Rdn
.
;
Offermann-Burckart
aaO
Rdn
.
;
Kleine-Cosack
aaO
§
Rdn
.
.
Auffassung
Zustimmung
verdient
gegebenenfalls
Anforderungen
rechtsförmliche
Verfahren
streitige
Verwaltungsverfahren
geht
konkretisieren
wären
§
Satz
Buchst
.
m
folgen
würde
bedarf
vorliegenden
Fall
Klärung
.
2
.
Maßgabe
vorstehend
dargelegten
Grundsätze
hat
Anwaltsgerichtshof
Ergebnis
Recht
angenommen
Antragstellerin
§
Satz
Buchst
.
m
verlangt
nachgewiesen
hat
mindestens
erbrechtliche
Fälle
bearbeitet
haben
rechtsförmliche
Verfahren
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
Gegenstand
haben
.
Antragstellerin
vorgelegten
gerichtlichen
Verfahren
ergänzten
Fallliste
insgesamt
Fälle
umfasst
sind
jedenfalls
Fälle
anzuerkennen
.
Fälle
11
17
:
unstreitig
rechtsförmlichen
Verfahren
geht
Vertretung
Erbin
Finanzamt
verfahren
verschiedener
Steuerbescheide
Veranlagung
Erblassers
Umsatzsteuer
betreffen
Fälle
Zweckverband
-9-
Erblasser
ergangenen
Abwasserbeitragsbescheids
Fall
.
Fällen
gemeinsam
ist
abgesehen
unstreitigen
Gesamtrechtsnachfolge
§
Dreimonatseinrede
§
Fall
nur
erbrechtlichen
Aspekt
aufweisen
:
Erhebung
Dürftigkeitseinrede
§
Abs.
Zurückweisung
Antrags
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Nachlass
Erblassers
.
Weitere
erbrechtliche
Fragen
spielten
Ansprüchen
Nachlassgläubiger
Rolle
.
Beurteilung
Anwaltsgerichtshofs
genannten
Fällen
jedenfalls
insgesamt
erbrechtliche
Fälle
anzuerkennen
seien
ist
Ergebnis
beanstanden
.
vornherein
auszuscheiden
Fallliste
Antragstellerin
ist
Fall
insoweit
erbrechtlicher
Bezug
Fallliste
dargelegt
ist
.
verbleibenden
Fällen
ist
Auffassung
Antragsgegnerin
Dürftigkeitseinrede
§
Fall
zusätzlich
Dreimonatseinrede
§
hinreichender
Bezug
Fachgebiet
Erbrecht
Nr.
zwar
gegeben
;
geht
auch
Anwaltsgerichtshof
Fälle
auch
voller
Anzahl
anerkannt
hat
.
Umstand
erbrechtliche
Problematik
Fällen
Wesentlichen
Erhebung
Dürftigkeitseinrede
beschränkt
insoweit
wiederholt
hat
aber
Auffassung
Anwaltsgerichtshofs
Folge
weiteren
Fälle
gleich
gelagerter
Problematik
vornherein
mehr
Fälle
anzuerkennen
wären
Anwaltsgerichtshof
gemeint
hat
gleich
gelagerten
Problematik
Eigenschaft
erbrechtliche
Fälle
verlören
.
Rechtsanwalt
unterschiedlichen
Fällen
wiederholt
erbrechtlichen
Fragen
stellen
so
kann
gemäß
§
Satz
FAO
Antragstellerin
maßgeblichen
Fassung
Folgenden
;
§
Satz
.
zwar
anderen
Gewichtung
Wiederholungsfälle
führen
aber
Fälle
vornherein
erbrechtliche
Fälle
anzusehen
wären
;
Frage
abweichenden
Gewichtung
Einzelfall
ist
vorgelagerte
Frage
unterscheiden
Fall
"
Fall
"
.
S.
§
Satz
anzurechnen
ist
6
.
März
aaO
.
f.
;
Quaas
BRAK-Mitt
.
.
Ist
Fälle
zunächst
erbrechtlichen
Fällen
auszugehen
so
ist
anschließend
Frage
Bedeutung
Umfang
Schwierigkeit
einzelner
Fälle
andere
Gewichtung
rechtfertigen
§
Satz
.
prüfen
.
Antragsgegnerin
hat
Schriftsatz
14
.
Januar
Beschwerdeerwiderung
Recht
berufen
Wesentlichen
gleich
gelagerten
rechtlichen
Problematik
Erhebung
Einrede
§
Erbfalls
jedenfalls
erhebliche
Mindergewichtung
vorzunehmen
ist
Fälle
hier
auszugehen
ist
erbrechtliche
Fälle
anzuerkennen
sein
sollten
.
Mindergewichtung
auch
Senat
hier
geboten
erscheint
ist
§
Satz
.
zulässig
.
Geltung
Vorläuferbestimmung
§
Abs.
Satz
war
Gewichtung
Ungunsten
Antragstellers
zulässig
6
.
März
aaO
.
m
.
.
Wesentlichen
wortgleiche
Bestimmung
§
Satz
.
gilt
insoweit
ebenso
aaO
Rdn
.
21
;
Henssler
2
.
Aufl
.
Rdn
.
9
;
offen
gelassen
Senatsbeschluss
6
.
März
aaO
.
16
;
dort
auch
Nachweise
gegenteilige
Auffassung
.
bereits
Formulierung
"
anders
gewichten
"
§
Satz
.
weiten
auch
Mindergewichtungen
einschließenden
Sinn
auszulegen
ist
ergibt
schon
damals
geltenden
Bestimmung
§
Abs.
Satz
Gewichtung
Ungunsten
Antragstellers
ausdrücklich
nennt
.
Mittlerweile
hat
Satzungsversammlung
entsprechende
Änderung
Bestimmung
ausdrücklich
klargestellt
Bedeutung
Umfang
Schwierigkeit
einzelner
Fälle
auch
niedrigeren
Gewichtung
führen
können
§
Satz
.
hat
Satzungsgeber
schon
vorher
herrschende
Rechtsprechung
anerkannte
Praxis
nachvollzogen
aaO
Rdn
.
.
Fällen
war
erbrechtliche
Problematik
Erhebung
Einrede
§
verschiedenen
Forderungen
zweier
Nachlassgläubiger
Wesentlichen
gleiche
Antragstellerin
nur
einmal
prüfen
.
Fällen
kann
nur
Fall
erbrechtlicher
Fall
voll
angerechnet
werden
.
weiteren
Fälle
haben
erbrechtlicher
Hinsicht
gleich
gelagerten
Problematik
so
geringes
Gewicht
Nachweis
praktischen
Fähigkeiten
Erbrecht
Auffassung
Senats
hier
nur
Faktor
höchstens
insgesamt
also
mehr
höchstens
weiteren
vollwertigen
Fällen
Ansatz
gebracht
werden
können
.
ist
auch
berücksichtigen
Fälle
Erblasser
betreffende
Umsatzsteuer
Jahr
Wesentlichen
Lebenssachverhalt
betreffen
Fall
Fall
ebenso
Fall
Einkommensteuer
Gegenstand
hat
;
auch
Fälle
hängen
auch
insoweit
Engste
.
ergibt
Fällen
Anwaltsgerichtshof
anderer
Begründung
angenommen
jedenfalls
mehr
insgesamt
Fälle
Gesichtspunkt
rechtsförmlicher
Verfahren
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
anzuerkennen
sind
.
weiteren
Fälle
18
28
31
hat
Anwaltsgerichtshof
anerkannt
.
wird
Fälle
sofortigen
Beschwerde
angegriffen
.
Auch
übrigen
Fällen
ist
Anerkennung
versagen
.
Fälle
scheiden
schon
Erbschaftsteuererklärungen
ausgeführt
rechtsförmliche
Verfahren
anzusehen
sind
.
Fälle
Antrag
Witwenrente
Grundbuchberichtigung
kann
dahingestellt
bleiben
Antragsverfahren
Anwaltsgerichtshof
angenommen
hat
rechtsförmliche
Verfahren
handelt
.
Jedenfalls
fehlt
Fällen
hinreichender
erbrechtlicher
Bezug
.
etwaige
Anspruch
Witwenrente
Fall
ist
Erbrecht
Witwe
abhängig
beruht
familienrechtlicher
Beziehung
Erblasser
Ehefrau
.
Auch
Antrag
Löschung
Erblasser
österreichischen
Grundbuch
eingetragenen
Wohnrechts
Fall
wirft
Auffassung
Antragstellerin
hinreichende
erbrechtliche
Frage
.
Qualifizierung
Wohnrechts
beschränkt
persönliche
Dienstbarkeit
Tod
Berechtigten
erlischt
ist
sachenrechtlicher
erbrechtlicher
Natur
.
ergebende
Rechtsfolge
Wohnrecht
Nachlass
fällt
reicht
sachenrechtlichen
Fall
erbrechtlichen
Fall
werden
lassen
.
verbleibenden
Fällen
fehlt
ebenfalls
Anerkennung
erforderliche
erbrechtliche
Bezug
.
Insoweit
nimmt
Senat
zutreffende
Begründung
angefochtenen
Beschlusses
Bezug
.
Beschwerdevorbringen
Antragstellerin
rechtfertigt
andere
Beurteilung
.
Fall
ist
Auffassung
Anwaltsgerichtshofs
anzuerkennen
.
Antragsgegnerin
weist
Recht
Tod
Mieters
geltend
gemachte
sozialrechtliche
Rückforderungsanspruch
§
Abs.
Fall
Erben
Dritten
Vermieter
richtete
.
Abwehr
Anspruchs
hat
Fachgebiet
Erbrecht
tun
.
Anwaltsgerichtshof
Beleg
angeführten
Kommentierung
Offermann-Burckart
.
ergibt
;
dort
ist
nur
sozialrechtlichen
Rückforderungsansprüchen
Erben
Rede
.
Fällen
hat
Anwaltsgerichtshof
Recht
Fälle
anerkannt
.
Anzuerkennen
sind
allenfalls
Fälle
Einspruch
Feststellungsbescheide
6
.
Dezember
Grundbesitzwert
Grundstücken
geht
.
Fälle
auch
Antragsgegnerin
Anerkennung
versagen
will
gehören
Bezugs
Erbschaftsteuerrecht
Fachgebiet
Erbrecht
Nr.
.
Zurückweisung
Zustellung
genannten
Bescheide
6
.
Dezember
Fall
stellt
Fällen
eigenständigen
erbrechtlichen
Fall
bildet
Fällen
Einheit
.
Übrigen
fehlt
Fall
genommen
auch
erforderlichen
erbrechtlichen
Bezug
Zurückweisung
erbrechtlichen
Gesichtspunkten
beruhte
fehlender
Empfangsvollmacht
.
Auch
Eigenständigkeit
Falles
Zurückweisung
Zustellung
weiteren
näher
Feststellungsbescheides
erbrechtlicher
Bezug
sind
dargetan
.
Fall
wiederum
betrifft
Feststellung
Grundbesitzwertes
Grundstück
Falles
bezieht
gleichen
Lebenssachverhalt
Fall
.
Fällen
30
hat
Anwaltsgerichtshof
Fall
anerkannt
.
ist
Ergebnis
beanstanden
.
Fall
betrifft
Scheidungsverbundverfahren
Auswirkungen
erbrechtlichen
Folgen
Todes
Vaters
Scheidungsgegnerin
Folgesachen
Güterrecht
Versorgungsausgleich
geht
.
familienrechtliche
Fall
weist
beurteilenden
erbrechtlichen
Fragen
Unwirksamkeit
Pflichtteilsverzichts
Umfang
Pflichtteils
Vermächtnisses
hinreichenden
Bezug
materiellen
Erbrecht
§
Nr.
.
erbrechtlichen
Fragen
österreichischem
Recht
beurteilen
waren
steht
Anerkennung
Auffassung
Antragsgegnerin
.
Zwar
liegt
Schwerpunkt
Fachgebiets
Erbrecht
§
deutschen
Recht
.
§
Nr.
gehört
aber
auch
internationale
Privatrecht
auch
ausländisches
Erbrecht
Kollisionsnormen
Anwendung
gelangt
Fachgebiet
Erbrecht
.
weiteren
Fälle
betreffen
zwar
gesonderte
rechtsförmliche
Verfahren
Fall
:
Ehegattentrennungsunterhalt
;
Fälle
35
:
einstweilige
Anordnung
Prozesskostenvorschuss
Scheidungsverbundverfahren
Unterhaltsverfahren
sind
hier
jedoch
nur
Faktor
jeweils
gewichten
auch
zusammengenommen
weiterer
vollwertiger
Fall
anzurechnen
.
Fällen
geht
erbrechtlicher
Hinsicht
gleichen
Fragen
Fall
so
erbrechtliche
Problematik
nur
einmal
geprüft
werden
musste
.
Auswirkungen
erbrechtlichen
Sachverhalte
Güterrecht
Versorgungsausgleich
Trennungsunterhalt
ergeben
erbrechtlichen
Fragen
geklärt
sind
Erbrecht
Familienrecht
.
hat
Anwaltsgerichtshof
Recht
hingewiesen
.
Selbst
Fälle
entsprechenden
Gewichtung
noch
weiterer
Fall
anerkannt
werden
könnten
höhere
Gewichtung
käme
keinesfalls
Betracht
würde
insgesamt
mehr
Fällen
führen
rechtsförmliche
Verfahren
Erbrecht
anzuerkennen
wären
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
Recht
zurückgewiesen
.
Schmidt-Räntsch
Roggenbuck
Vorinstanz
:
Entscheidung