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441 lines
4.0 KiB

AnwZ
BESCHLUSS
27
.
Mai
Verfahren
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
Dr.
27
.
Mai
mündlicher
Verhandlung
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Beschluß
1
.
Senats
Hessischen
Anwaltsgerichtshofs
19
.
März
wird
zurückgewiesen
.
Antragsteller
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
Antragsgegnerin
Beschwerdeverfahren
entstandenen
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahren
wird
51.129,19
DM
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsteller
ist
Rechtsanwaltschaft
Rechtsanwalt
Amtsgericht
Landgericht
Oberlandesgericht
auch
zugelassen
.
Verfügung
25
.
Januar
hat
Antragsgegnerin
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Vermögensverfalls
gemäß
§
Abs.
Nr.
widerrufen
sofortige
Vollziehung
Verfügung
angeordnet
.
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
hat
Anwaltsgerichtshof
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
.
II
.
1
.
Rechtsmittel
ist
zulässig
§
Abs.
Nr.
Abs.
insbesondere
verspätet
.
Ingangsetzung
Beschwerdefrist
erforderliche
förmliche
Zustellung
angefochtenen
Beschlusses
§
Abs.
§
Abs.
f.
ist
feststellbar
.
Zwar
wurde
entsprechend
Verfügung
Vorsitzenden
versucht
Beschluß
Zustellungsurkunde
Antragsteller
übergeben
bestehender
Postsperre
zwischenzeitlich
laufenden
Insolvenzantragsverfahren
Vermögen
Antragsstellers
wurde
aber
vorläufigen
Insolvenzverwalterin
zugestellt
Schreiben
23
.
Mai
Anwaltsgerichtshof
zurücksandte
.
Zustellung
erfolgte
läßt
Vorgängen
entnehmen
.
Auskunft
damaligen
Verfahrensbevollmächtigten
Antragstellers
soll
Antragsteller
angefochtenen
Beschluß
Anwaltsgerichtshof
mehr
bestimmbaren
Zeitpunkt
selbst
abgeholt
haben
.
9
Juli
Anwaltsgerichtshof
eingegangene
Verfahrensbevollmächtigten
Antragstellers
eingelegte
Rechtsmittel
ist
verspätet
.
angefochtene
Beschluß
ist
Antragsteller
aber
auch
Rechtsmittelbegründung
ergibt
zugegangen
.
2
.
Rechtsmittel
hat
jedoch
Erfolg
.
Voraussetzungen
Widerruf
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Vermögensverfalls
gemäß
§
Abs.
Nr.
schon
gesetzliche
Vermutung
Eintragung
Antragstellers
Vollstreckungsgericht
führende
Verzeichnis
§
maßgeblichen
Zeitpunkt
Widerrufsverfügung
hinreichend
belegt
war
sind
angefochtenen
Beschluß
zugrundeliegenden
Widerrufsverfügung
zutreffend
dargetan
.
Zeitpunkt
Entscheidung
Anwaltsgerichtshofs
waren
weitere
Eintragungen
Schuldnerverzeichnissen
bekannt
geworden
.
Widerrufsgrund
nachträglich
entfallen
wäre
ist
ersichtlich
.
Antragsteller
hat
zwar
Anwaltsgerichtshof
vorgetragen
Hilfe
Eltern
Forderungen
erledigt
Titel
Ausnahme
zurückerhalten
Löschung
Eintragungen
Schuldnerverzeichnissen
nur
taktischen
Gründen
veranlaßt
habe
.
Belege
hat
Verfahren
Anwaltsgerichtshof
noch
Beschwerdeverfahren
vorgelegt
.
zweifelsfreien
Wegfall
Widerrufsgrunds
nachzuweisen
ist
aber
Sache
Antragstellers
.
ist
Beschluß
Amtsgerichts
16
.
August
Vermögen
Antragstellers
Insolvenzverfahren
eröffnet
worden
.
Beschluß
13
.
Dezember
hat
Notarsenat
Bundesgerichtshofs
Beschwerde
Antragstellers
Verfügung
Präsidentin
Oberlandesgerichts
13
.
Januar
erfolgte
Amtsenthebung
Notar
zurückgewiesen
.
Amtsenthebung
war
gestützt
worden
Interessen
Rechtsuchenden
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Antragstellers
gefährdet
waren
.
Verfahren
hatte
Antragsteller
eingeräumt
verwaltete
Insolvenzmassen
ca.
Millionen
DM
mehr
vorhanden
seien
.
Anhaltspunkte
Interessen
Rechtsuchenden
hier
ausnahmsweise
gefährdet
sind
sind
gegeben
.
Antrag
neuen
Verfahrensbevollmächtigten
Antragstellers
24
.
Mai
Termin
27
.
Mai
verlegen
war
stattgegeben
Antragsteller
ist
gemäß
Zustellungsurkunde
30
.
April
ordnungsgemäß
Termin
geladen
worden
.
kann
Sache
selbst
vertreten
hatte
übrigen
ausreichend
Zeit
anderweite
Vertretung
bemühen
früherer
Bevollmächtigter
Schriftsatzes
27
November
Mandat
niedergelegt
hatte
.
sachen
Anwaltsgerichtshof
zutreffend
festgestellten
Vermögensverfall
widerlegen
könnten
sind
Schriftsatz
24
.
Mai
ebensowenig
vorgetragen
Beschwerdebegründung
ursprünglichen
Bevollmächtigten
.
Schott
Otten