You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

2577 lines
22 KiB

BESCHLUSS
AK
23
.
April
Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
§
Abs.
Nr.
idF
26
.
Juni
Art
.
Abs.
V.
Abs.
Strafbarkeit
§
Abs.
Nr.
Zuwiderhandelns
Umgehungsverbot
Art
.
Abs.
V.
Abs.
Verordnung
19
.
April
Iran-Embargo-Verordnung
.
Beschluss
23
.
April
AK
Ermittlungsrichter
Bundesgerichtshofs
Strafverfahren
Verstoßes
Außenwirtschaftsgesetz
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Angeschuldigten
Verteidigers
23
.
April
gemäß
§
§
beschlossen
:
1
.
Haftbefehl
Ermittlungsrichters
17
.
Oktober
wird
aufgehoben
.
2
.
Angeschuldigte
ist
unverzüglich
freizulassen
.
Gründe
:
Angeschuldigte
wurde
16
.
Oktober
vorläufig
festgenommen
befindet
Haftbefehls
Ermittlungsrichters
Bundesgerichtshofs
17
.
Oktober
Tag
Untersuchungshaft
.
Anklageschrift
19
.
März
hat
Generalbundesanwalt
Angeschuldigten
Mitangeschuldigten
Dr.
Anklage
Oberlandesgericht
erhoben
.
Eröffnung
Antrag
Generalbundesanwalts
Erlass
Haftbefehls
Maßgabe
Anklagesatzes
hat
Oberlandesgericht
noch
entschieden
.
Haftbefehl
zugrunde
liegende
Sachverhalt
kann
Fortdauer
Untersuchungshaft
rechtfertigen
.
Haftbefehl
Ermittlungsrichters
Bundesgerichtshofs
ist
aufzuheben
.
1
.
Haftbefehl
wird
Angeschuldigten
Last
gelegt
gewerbsmäßig
handelnd
Anhang
Verordnung
Nr.
423/2007
19
.
April
Folgenden
:
gelisteten
Einrichtung
wirtschaftliche
Ressource
Verfügung
gestellt
Bundesanzeiger
veröffentlichten
unmittelbar
geltenden
Bereitstellungsverbot
Rechtsaktes
Europäischen
Gemeinschaft
zuwidergehandelt
haben
Durchführung
Rat
Europäischen
Gemeinschaft
Bereich
gemeinsamen
Sicherheitspolitik
beschlossenen
wirtschaftlichen
Sanktionsmaßnahme
dient
;
Tat
sei
geeignet
gewesen
auswärtigen
Beziehungen
Bundesrepublik
erheblich
gefährden
strafbar
gemäß
§
Abs.
Nr.
Abs.
Nr.
Nr.
Buchst
.
V.
Art
.
Abs.
Iran-Embargo-VO
.
Angeschuldigten
wird
vorgeworfen
gemeinschaftlich
gesondert
verfolgten
schuldigten
Dr.
Shahid
Folgenden
:
Beschaffungsstelle
iranischen
Raketenprogramms
Juli
GmbH
Folgenden
:
hergestellten
Keramiksinterofen
Wert
Mio.
geliefert
haben
.
2
.
weiteren
Ermittlungen
haben
Auslieferung
Ofens
bestätigt
.
Vielmehr
ist
Übereinstimmung
Anklageschrift
Ausführungen
Verdachtslage
Senat
Bezug
nimmt
folgendem
Sachverhalt
auszugehen
:
ansässige
Angeschuldigte
allein
iranische
Staatsangehörigkeit
besitzt
erhielt
Frühjahr
antwortlichen
getarnten
Forschungseinrichtung
iranische
Raketenproduktion
Auftrag
betriebene
Gesellschaft
Folgenden
:
umofen
beschaffen
.
Vakuumöfen
werden
Sintern
keramischen
Werkstoffen
eingesetzt
sind
Verwendung
Entwicklung
Herstellung
Raketenteilen
geeignet
.
iranischen
Raketenprogramms
hatten
Verantwortlichen
verständigt
Keramiktechnologie
Fortentwicklung
weit
reichender
Raketensysteme
einzusetzen
.
Endempfänger
Ofens
sollte
Angeschuldigte
wusste
sein
.
ist
Unterorganisation
zentralen
Beschaffungsstelle
iranischen
Raketenprogramms
dementsprechenden
Beschaffungsauftrag
erteilt
bekommen
hatte
.
ansässigen
Mitangeschuldigten
Dr.
wandte
Angeschuldigte
gesondert
verfolgten
schäftsführer
F.
Öfen
herstellt
.
zunächst
Jahr
Stocken
geratenen
Verhandlungen
Verlauf
Angeschuldigte
gesondert
verfolgten
unzutreffende
zivile
Nutzung
hinweisende
Endverbleibserklärung
übersandt
hatte
wurden
Jahr
fortgesetzt
.
Angeschuldigte
traf
August
14
.
März
Dr.
;
zweiten
Treffen
schlossen
Angeschuldigte
Vertrag
Lieferung
Vakuumofens
.
Bereits
zuvor
Januar
hatte
Antrag
nehmigung
Ausfuhr
zuständigen
Bundesamt
Wirtschaft
Ausfuhrkontrolle
Bescheid
erhalten
Lieferung
Ofens
Antrags
sollte
Porzellanindustrie
Verwendung
finden
genehmigungspflichtig
sei
sog.
Nullbescheid
.
Mitangeschuldigte
Dr.
bereits
Beginn
schäftsanbahnung
möglich
hielt
Ofen
iranische
Raketenprogramm
bestimmt
war
Hinblick
Aussicht
genommene
Provision
billigend
Kauf
nahm
hatte
gesondert
verfolgte
Kenntnis
Bestimmung
Ofens
Herstellung
Raketenteilen
.
Vertragsabschluss
Erteilung
Nullbescheids
trat
20
.
April
Iran-Embargo
Kraft
8
.
Mai
Bundesanzeiger
veröffentlicht
wurde
.
Gleichwohl
führte
nochmals
Genehmigung
nachzusuchen
Ofen
Juli
.
Folgezeit
bemühte
Angeschuldigte
Industriehalle
Voraussetzungen
Inbetriebnahme
Ofens
schaffen
.
3
.
14
.
März
reisten
Mitarbeiter
Angeschuldigten
Ofen
Veranlassung
traglich
vereinbarten
Probebetrieb
nehmen
.
erforderliche
Genehmigung
hatte
zuvor
eingeholt
.
Techniker
stellten
Ofen
Ort
;
Funktionsbetrieb
erforderliche
Software
installierten
jedoch
.
gesondert
verfolgten
sen
hatte
Schreiben
13
.
März
Verdacht
stehe
Beschaffungen
iranische
Trägertechnologieprogramm
durchzuführen
leistete
weitere
technische
Unterstützung
mehr
.
scheiterte
letztlich
auch
Angeschuldigten
geplante
Weiterveräußerung
noch
funktionsfähigen
Ofens
.
II
.
1
.
Ausgehend
Zeitpunkt
Erlasses
Haftbefehls
geänderten
Verdachtslage
hat
Angeschuldigte
Zusammenhang
Lieferung
Ofens
Verstoßes
strafbar
gemacht
.
besteht
dringender
Verdacht
Angeschuldigte
Mittäter
Teilnehmer
Ausfuhrdelikt
beteiligt
hat
.
gesondert
verfolgten
veranlasste
Ausfuhr
Ofens
war
auch
Generalbundesanwalt
Anklageschrift
ausgeht
§
Abs.
Nr.
noch
§
Abs.
.
idF
26
.
Juni
Folgenden
aF
strafbar
.
Zwar
hatte
Januar
erteilte
Nullbescheid
Inkrafttreten
Iran-Embargo-VO
20
.
April
formal
Wirkung
verloren
war
Ausfuhr
Position
II.A.2.005
Anhangs
Verordnung
erfassten
fortan
unabhängig
Empfänger
Art
.
Abs.
Iran-Embargo-VO
genehmigungspflichtig
.
Genehmigung
hatte
gesondert
verfolgte
eingeholt
.
stoß
Genehmigungspflicht
war
Zeitpunkt
Ausfuhr
indes
Strafe
gestellt
.
Tatzeit
geltende
Fassung
§
Abs.
Nr.
26
.
Juni
nahm
lediglich
Embargovorschriften
enthaltenen
Verbote
Bereitstellungsverbote
etc.
Bezug
hingegen
wurde
Verstoß
Genehmigungsvorbehalt
Art
.
Abs.
Iran-Embargo-VO
enthält
Strafvorschrift
erfasst
.
Verstoß
Genehmigungsvorbehalt
wurde
vielmehr
erst
Einführung
§
Abs.
80
.
AWV-ÄnderungsVO
16
.
August
veröffentlicht
Bundesanzeiger
22
.
August
mithin
fahrensgegenständlichen
Ausfuhr
§
Abs.
Nr.
Strafbewehrung
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
unterstellt
.
kam
Strafbarkeit
Ausfuhrdelikts
nur
Abs.
§
Abs.
V.
§
Abs.
hier
:
Nr.
aF
Betracht
Güter
doppeltem
Verwendungszweck
Regelungen
Verordnung
Nr.
erforderliche
Genehmigung
ausgeführt
wurden
.
hier
Rede
stehende
Ofen
gelistet
ist
richtete
Genehmigungsbedürftigkeit
Ausfuhr
damaligen
Rechtslage
Art
.
.
hier
allein
Betracht
kommenden
Regelung
Art
.
Abs.
ist
Ausführer
verpflichtet
Ausfuhr
gelisteter
Güter
positiven
Kenntnis
bestimmte
militärische
Verwendungen
bestimmt
sind
unterrichten
sodann
Genehmigungspflicht
entscheiden
hat
.
positive
Kenntnis
Sinne
direkten
Vorsatzes
ist
bisherigen
Erkenntnissen
Ausfuhr
verantwortlichen
gesondert
verfolgten
jedoch
nachzuweisen
so
Zusammenhang
Ausfuhr
Ofens
strafbaren
Verhalten
Angeschuldigte
Mittäter
Teilnehmer
beteiligt
haben
könnte
fehlt
.
Strafvorschrift
§
Abs.
stellt
Verbindung
Art
.
Abs.
Anwendung
findet
Sonderdelikt
Genehmigungsvorbehalt
Art
.
Abs.
tatsächlichen
Vorgang
Ausfuhr
vgl.
unmittelbar
Ausführereigenschaft
anknüpft
Bieneck
Bieneck
Handbuch
§
Rdn
.
.
.
Buchst
.
Satz
ist
Ausführer
jedoch
nur
Zeitpunkt
Entgegennahme
-9-
dung
Vertragspartner
Empfängers
Drittland
ist
Versendung
Güter
Zollgebiet
Gemeinschaft
bestimmt
.
Eigenschaft
wies
vorliegenden
Fall
nur
gesondert
verfolgte
hingegen
Angeschuldigte
.
Angeschuldigten
fehlte
sonach
erforderliche
Täterqualität
Ausfuhrdelikt
so
dass
auch
Grunde
Strafbarkeit
Mittäter
mittelbarer
Täter
Betracht
gekommen
wäre
Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
liegen
auch
dringenden
Anhaltspunkte
Angeschuldigte
mittelbarer
Täter
Verbot
Art
.
Abs.
Anhang
Verordnung
gelisteten
Einrichtung
unmittelbar
mittelbar
wirtschaftliche
Ressourcen
Verfügung
stellen
zuwidergehandelt
Tat
Dritten
beteiligt
Verstoßes
§
Abs.
Nr.
strafbar
gemacht
hat
.
Strafbarkeit
scheidet
allerdings
bereits
Abs.
Nr.
nur
Zuwiderhandlungen
Bereitstellungs
verbot
pönalisiert
Art
.
Abs.
Iran-Embargo-VO
aber
"
Bereitstellen
"
"
Zur-Verfügung-Stellen
wirtschaftlichen
Ressourcen
untersagt
.
insoweit
Wortlaut
Blankettnorm
ausfüllenden
Norm
decken
ist
Sinngehalt
Tatbestandsmerkmale
identisch
so
Verstöße
Art
.
Abs.
Iran-Embargo-VO
Strafbewehrung
§
Abs.
Nr.
unterfallen
.
steht
Verbotsnormen
Iran-Embargo-VO
nur
Begriff
"
Zur-Verfügung-Stellens
auch
"
"
etwa
Art
.
Abs.
Buchst
.
Verwendung
findet
.
Zwar
spricht
Differenzierung
durchaus
unterschiedlichen
tungsgehalt
Begriffe
zumal
auch
englischen
Fassung
Art
.
Abs.
Buchst
.
provide
"
Art
.
Abs.
"
made
available
"
Begriffswahl
identisch
ist
.
Indes
zeigt
Blick
andere
EU-Embargo-Verordnungen
unterschiedliche
Wortlaut
Verbotsnormen
deutschen
Fassung
Iran-Embargo-VO
Gesetzessystematik
geschuldet
ersichtlich
Ungenauigkeiten
Übertragung
Verordnungstextes
deutsche
Sprache
zurückzuführen
ist
.
englische
Formulierung
"
made
available
"
auch
Art
.
Abs.
Iran-Embargo-VO
verwendet
wird
wird
anderen
EU-Embargo-Verordnungen
vergleichbaren
Zusammenhängen
gebraucht
jeweiligen
deutschen
Fassungen
nur
"
ZurVerfügung-Stellen
"
so
etwa
auch
Art
.
Abs.
Verordnung
Nr.
881/2002
gleichermaßen
"
Bereitstellen
"
so
etwa
Art
.
Abs.
Buchst
.
Verordnung
Nr.
.
Nr.
Verordnung
881/2002
übersetzt
.
spricht
Begriffen
"
"
"
Zur-Verfügung-Stellens
"
selben
Sinngehalt
zuzuschreiben
vgl.
Dahme
Terrorismusbekämpfung
S.
.
deutsche
Strafrecht
beherrschende
Grundsatz
Auslegung
Tatbestandsmerkmals
Grenze
äußersten
Wortlauts
überschreiten
darf
steht
Ergebnis
.
Vielmehr
wird
auch
deutschen
Sprachgebrauch
"
bereitstellen
"
gleichgesetzt
"
Verfügung
stellen
vgl.
Deutsches
Universalwörterbuch
6
.
Aufl
.
;
Deutsches
Wörterbuch
mithin
Begriffen
übereinstimmende
Bedeutung
beigemessen
.
Lieferung
Ofens
erfüllt
jedoch
Voraussetzungen
vollendeten
noch
versuchten
unmittelbaren
mittelbaren
Zur-Verfügung-Stellens
wirtschaftlichen
Ressource
vgl.
.
8
.
September
Anhang
IV
Iran-Embargo-VO
gelistete
Einrichtung
.
Zwar
ist
SHIG
Nr.
Anhangs
Iran-EmbargoVO
gelistet
.
Tatvollendung
Sinne
unmittelbaren
Bereitstellens
Einrichtung
liegt
indes
.
Bereitstellungsverbot
Art
.
Abs.
Iran-Embargo-VO
bezieht
tatsächlichen
Vorgang
Zur-Verfügung-Stellens
also
Realakt
führt
gelisteten
Person
Einrichtung
wirtschaftlicher
Vorteil
Gute
kommt
vgl.
Dahme
aaO
S.
f.
;
Morweiser
Wolffgang/Simonsen
§
Abs.
.
.
Tatsächlich
ist
Ofen
jedoch
angelangt
.
Lieferung
Ofens
erfüllt
auch
aussetzungen
mittelbaren
Bereitstellens
Sinne
Art
.
Abs.
IranEmbargo-VO
.
kann
gegeben
sein
wirtschaftliche
Ressourcen
gelistete
Dritte
geliefert
werden
Weitergabe
gelisteten
Personen
Organisationen
bereit
sind
vgl.
Bieneck
.
Zwar
hatte
Angeschuldigte
grundsätzlich
vorgesehen
Vakuumofen
geführte
SHIG
weiter
veräußern
;
Voraussetzung
war
jedoch
Ofen
funktionstüchtig
war
.
Gerade
Fehlen
Voraussetzung
ist
Weiterveräußerung
vorliegend
gescheitert
.
Konstellation
kann
Lieferung
ständiges
Veräußerungsgeschäft
SHIG
nur
bestimmten
Voraussetzungen
durchführen
konnte
wollte
bereits
vollendetes
Bereitstellen
Sinne
Art
.
Abs.
Iran-Embargo-VO
angesehen
werden
.
Ziel
Bereitstellungsverbots
ist
Verhinderung
Zugriffs
gelisteten
Personen
Einrichtungen
Gelder
wirtschaftliche
Ressourcen
;
soll
materielle
Grundlage
Tätigkeit
entzogen
vorenthalten
werden
vgl.
Dahme
aaO
S.
.
aber
Einschaltung
Zwischenhändlers
dort
angelangten
Waren
zugreifen
können
fehlt
Verbesserung
materiellen
Grundlage
.
Lieferung
Dritten
kann
somit
nur
dann
bereits
vollendetes
mittelbares
Bereitstellen
Sinne
Art
.
Abs.
Iran-Embargo-VO
liegen
Belieben
gelisteten
Person
Einrichtung
steht
Gelder
wirtschaftliche
Ressource
zuzugreifen
.
ergeben
Ermittlungen
.
Schließlich
stellt
auch
Abschluss
Lieferanten
Gutes
gelisteten
Endverwender
erst
recht
entsprechende
vertragliche
Vereinbarung
hier
nur
Lieferanten
Zwischenhändler
gekommen
ist
genommen
vollendetes
unmittelbares
mittelbares
Bereitstellen
wirtschaftlichen
Ressource
gelistete
Einrichtung
bloße
vertragliche
Anspruch
Auslieferung
erworbenen
Gegenstands
Erfüllung
Dritten
untersagt
ist
noch
materiellen
Vorteil
gelisteten
Empfänger
oben
dargelegten
Sinn
bedeutet
Dahme
aaO
S.
.
Tat
ist
aber
auch
noch
Stadium
strafbaren
Versuchs
gelangt
Angeschuldigte
noch
Verwirklichung
Tatbestandsmerkmals
Bereitstellen
unmittelbar
angesetzt
hatte
.
Teilnahme
Angeschuldigten
Vertragsverhandlungen
gesondert
verfolgten
Mitangeschuldigten
Dr.
August
ebenfalls
erfolgte
Abschluss
Vertrags
März
Verkauf
Lieferung
Ofens
scheiden
schon
taugliche
Versuchshandlungen
Straftat
Abs.
Nr.
V.
Art
.
Abs.
Iran-Embargo-VO
zeitlich
Inkrafttreten
Iran-Embargo-VO
lagen
mithin
Strafbewehrung
fehlte
.
auch
veranlasste
Ausfuhr
Lieferung
Ofens
stellt
hier
gegebenen
Fallkonstellation
lediglich
straflose
Vorbereitungshandlung
geplante
Bereitstellen
Ofens
gelistete
Einrichtung
.
unmittelbares
Ansetzen
Tat
Sinne
§
StGB
liegt
Handlungen
Täters
Tatplan
Verwirklichung
Tatbestandsmerkmals
unmittelbar
vorgelagert
sind
Falle
ungestörten
Fortgangs
Zwischenakte
Tatbestandshandlung
unmittelbar
einmünden
sollen
Rdn
.
.
bisherigen
Erkenntnissen
nahm
Angeschuldigte
Geltungsbereich
StGB
Handlungen
Vorstellungen
unmittelbar
Bereitstellen
SHIG
ansetzte
.
Vielmehr
ging
Tatplan
Ofen
funktionsfähigem
Zustand
überlassen
.
Zustand
sollte
jedoch
erst
Aufbau
Ofens
probeweiser
Inbetriebnahme
Betriebsstätte
hergestellt
werden
.
Erst
Anschluss
hätte
Vorstellung
Angeschuldigten
Ofen
SHIG
bereitgestellt
werden
sollen
.
legt
Tatbestandsmerkmal
Bereitstellens
Ressourcen
Realakt
also
materiellen
Transfer
Gutes
anzuknüpfen
Ziel
Bereitstellungsverbots
ist
gelisteten
Personen
Einrichtungen
tatsächlicher
Hinsicht
materiellen
Grundlagen
Tätigkeit
vorzuenthalten
hätte
Angeschuldigte
Tathandlung
Sinne
Art
.
Abs.
Tatplan
frühestens
dann
unmittelbar
angesetzt
Ofen
Weg
gelisteten
Empfänger
gebracht
unmittelbaren
Abholung
bereit
gestellt
hätte
.
bisherigen
Erkenntnissen
hierzu
kam
befand
Tat
Bezug
geplante
Bereitstellung
gelistete
Einrichtung
noch
straflosen
Vorbereitungsstadium
.
Entsprechende
versuchsbegründende
Handlungen
Angeschuldigten
wären
Übrigen
Tathandlungen
Ausländers
Ausland
§
noch
gemäß
§
StGB
Geltungsbereich
deutschen
Strafrechts
erfasst
.
Angeschuldigte
hat
auch
täterschaftlich
nehmer
versuchten
Straftat
§
Abs.
Nr.
V.
Art
.
Abs.
Iran-Embargo-VO
gesondert
verfolgten
entsprechenden
strafbaren
Verhalten
beteiligt
.
fehlt
mittlungen
bereits
Veranlassung
Transports
wusste
möglich
hielt
billigte
Endabnehmer
Ware
Iran-Embargo-VO
gelistete
Einrichtung
sein
sollte
.
lag
oben
dargelegten
Gründen
Vorstellung
Angeschuldigten
Versendung
Ofens
noch
versuchtes
Bereitstellen
so
auch
Angeschuldigten
insoweit
Vorsatz
strafbares
Handeln
mittelbarer
Täter
fehlte
.
Schließlich
liegen
auch
dringenden
Anhaltspunkte
Angeschuldigte
gesondert
verfolgten
Mitbeschuldigten
Dr.
und/oder
mittäterschaftlichen
Begehung
Verbrechens
gewerbsmäßigen
Bereitstellens
wirtschaftlichen
Ressource
Iran-Embargo-VO
gelistete
Einrichtung
verabredet
§
Abs.
StGB
V.
§
Abs.
Nr.
Abs.
Nr.
Buchst
.
Art
.
Abs.
Iran-Embargo-VO
strafbar
gemacht
hat
.
entsprechende
Verabredung
Vertragsverhandlungen
Abschluss
März
unterlag
noch
Kraft
getreten
Bundesanzeiger
veröffentlicht
war
Strafbewehrung
§
Abs.
Nr.
Übrigen
fehlte
bereits
dargelegt
gesondert
verfolgten
bisherigen
Erkenntnissen
erforderlichen
Tatvorsatz
.
Mitangeschuldigten
Dr.
kam
Hinblick
Angeschuldigten
geplante
Bereitstellen
Ofens
Aktenlage
nur
Rolle
Gehilfen
insoweit
Tatherrschaft
fehlte
Mitwirkung
Vorbereitungsstadium
Bereitstellens
nur
untergeordnete
Vermittlungstätigkeiten
beschränkte
.
Generalbundesanwalt
Anklageschrift
vertretenen
Rechtsauffassung
hat
Angeschuldigte
auch
Embargoverstoßes
§
Abs.
Nr.
schuldig
gemacht
Umgehungsverbot
Art
.
Abs.
V.
Abs.
Iran-Embargo-VO
zuwidergehandelt
hat
.
§
Abs.
Nr.
wird
bestraft
Bundesanzeiger
veröffentlichten
unmittelbar
geltenden
Umgehungsverbot
Rechtsakts
Europäischen
Gemeinschaften
zuwiderhandelt
.
Umgehungsklausel
ähnlicher
Weise
zahlreichen
Embargoverordnungen
findet
enthält
auch
Iran-Embargo-VO
.
.
Abs.
Verordnung
ist
verboten
"
wissentlich
vorsätzlich
"
Aktivitäten
teilzunehmen
Umgehung
Art
.
Abs.
Iran-Embargo-VO
normierten
Anlage
Verordnung
gelisteten
Einrichtung
wirtschaftliche
Ressourcen
Verfügung
stellen
bezweckt
bewirkt
wird
.
Verweisung
§
Abs.
Nr.
aF
europarechtliche
Verordnungen
bewirkt
Voraussetzungen
Verweisungsobjekts
Tatbestandsvoraussetzungen
Blankettnorm
entsprechen
mithin
grundsätzlicher
Gleichlauf
Strafrechtsnorm
besteht
Morweiser
aaO
Abs.
Rdn
.
.
hiernach
Frage
Strafbarkeit
maßgebliche
Begriff
Umgehungshandlung
Teilnahme
Aktivitäten
Umgehung
bezwecken
ist
gesetzlich
definiert
noch
näher
umschrieben
.
Auch
Gesetzesmaterialien
sind
Auslegung
unergiebig
.
Allein
Wortlaut
könnte
Art
.
Abs.
Iran-Embargo-VO
Hinsicht
Einebnung
Unterscheidung
Täterschaft
Teilnahme
geradezu
uferloser
Weise
möglichen
Verhaltensformen
ausgedehnt
werden
selbst
weitesten
Vorfeld
Rechtsgutsrelevanz
Art
.
Abs.
Iran-Embargo-VO
verfolgten
Interesse
zuwiderlaufen
.
bestehen
erhebliche
Bedenken
Schrifttum
unternommenen
Versuche
Eingrenzung
Umgehungsverbots
Tätigkeiten
formalen
Scheinanpassung
Handelns
geltenden
dienen
Morweiser
aaO
Abs.
Rdn
.
;
Bieneck
Bieneck
Handbuch
§
Rdn
.
.
hinreichende
Normadressaten
Vorschrift
nachvollziehbare
Konturierung
bewirken
Abs.
Nr.
V.
Art
.
Abs.
Iran-Embargo-VO
vielmehr
verfassungsrechtlichen
Bestimmtheitsgebot
Art
.
Abs.
GG
widerstreitet
.
Gebot
ist
formelle
Einbeziehung
EGVerordnungen
nationale
Strafrecht
eingeschränkt
;
ist
auch
Rechtsakte
Europäischen
Union
anzuwenden
nationale
Blankettnorm
ausfüllen
Morweiser
aaO
Abs.
Rdn
.
;
Bieneck
aaO
§
Rdn
.
.
bedeutet
Bürger
Verbindung
strafrechtlichen
Blankettvorschrift
ausfüllenden
Regelung
EGVerordnung
entnehmen
können
muss
Verhalten
verboten
ist
Sanktionen
Fall
Verstoßes
Verbot
drohen
vgl.
BVerfG
.
bedarf
indes
näheren
Vertiefung
;
hier
ergibt
unabhängig
verfassungsrechtlichen
Problematik
schon
systematischen
Grundsätzen
einfachen
Rechts
Angeschuldigten
nachweisbaren
Aktivitäten
Inkrafttreten
Iran-Embargo-VO
Veröffentlichung
Bundesanzeiger
8
.
Mai
entfaltete
auch
dann
Zuwiderhandeln
Umgehungsverbot
§
Abs.
Nr.
Art
.
Abs.
Iran-Embargo-VO
eingestuft
werden
können
Schrifttum
vertretenen
Umschreibung
Umgehungshandlung
entsprechen
sollten
.
ergibt
:
Selbst
zitierten
Ansicht
wäre
Handlung
Ziel
unternommen
wird
Gebotsnorm
EU-Embargos
unvereinbaren
Aktivität
Schein
Rechtmäßigkeit
verleihen
bereits
vollendete
Straftat
Abs.
Nr.
ahnden
.
derartiges
Rechtsverständnis
hätte
aber
nur
uferlose
Ausdehnung
Vorverlagerung
Strafbarkeit
Folge
;
vielmehr
würde
auch
Strafvorschriften
geltende
System
abgestuften
Strafbarkeit
Vorbereitung
Verabredung
Versuch
Vollendung
Umgehungsdelikt
zugrunde
liegendes
Hauptdelikt
aufgelöst
.
ist
aber
erkennbar
Gesetzgeber
Regelungstechnik
Blanketttatbestands
Ausfüllung
EUEmbargo-Vorschriften
verweist
Außenwirtschaftsstrafrecht
Systematik
deutschen
Strafrechts
Teilen
aufgeben
wollte
.
Demgemäß
kann
Strafbarkeit
Umgehungsdelikts
weiter
gehen
Strafbarkeit
Verstoßes
Bezug
genommene
Verbot
Gebot
.
Liegt
insoweit
lediglich
Versuch
Straftat
§
Abs.
Nr.
sogar
nur
straflose
Vorbereitungshandlung
können
entsprechenden
Handlungen
Verstoßes
Umgehungsverbot
vollendeten
Straftat
heraufgestuft
werden
.
Gemessen
Grundsätzen
kann
Angeschuldigten
Verstoß
Umgehungsverbot
§
Abs.
Nr.
V.
Art
.
Abs.
Iran-Embargo-VO
Last
gelegt
werden
.
Generalbundesanwalt
Umgehungshandlungen
Tätigkeiten
Angeschuldigten
erblickt
Auslieferung
Ofens
lediglich
Schein
Endabnehmerin
auftretende
bewirkten
scheidet
Strafbarkeit
Verstoßes
Umgehungsverbot
oben
dargelegt
Ausfuhr
Lieferung
Gutes
lediglich
Vorbereitungshandlung
Art
.
Abs.
Iran-Embargo-VO
Bezug
genommenen
Bereitstellungsverbots
darstellte
.
Gleiches
gilt
Zusammenhang
beabsichtigten
Auslieferung
Ofens
Angeschuldigten
Verschleierung
entfalteten
"
Aktivitäten
"
;
auch
bereiteten
Bereitstellung
Ofens
gelistete
Einrichtung
nur
sind
straflos
.
Mitangeschuldigte
Dr.
Zusammenhang
Verkauf
Juli
erfolgten
Ausfuhr
Anhang
gelisteten
verschiedene
Aktivitäten
entfaltete
geschah
Veröffentlichung
§
Bundesanzeiger
22
.
August
so
strafbewehrtes
Erbringen
ungenehmigter
Maklerdienstleistungen
gemäß
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
§
Nr.
§
Abs.
V.
Art
.
Abs.
Buchst
.
Mitangeschuldigten
Angeklagte
angestiftet
haben
könnte
vorlag
.
2
.
Senat
braucht
entscheiden
Angeschuldigte
Tatvorwurf
Haftbefehl
Anklageschrift
dringend
verdächtig
ist
gesondert
verfolgten
Handlung
22
.
August
Veröffentlichung
§
Bundesanzeiger
Verbrechen
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
Abs.
Nr.
.
V.
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
idF
81
.
23
.
Dezember
angestiftet
haben
März
veranlasste
Mitarbeiter
Einholung
technische
Unterstützungshandlungen
erforderlichen
Genehmigung
entsenden
dort
bereits
ausgelieferten
Ofen
funktionsfähig
machen
.
kann
auch
offen
bleiben
ggf.
Haftprüfungsverfahren
§
zulässig
wäre
Haftbefehl
Vorwurf
umzustellen
neuen
Grundlage
Haftfortdauer
anzuordnen
ablehnend
:
OLG
;
NStZ-RR
;
Schultheis
KK
.
Aufl
.
§
Rdn
.
2
;
Meyer-Goßner
52
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Verfolgung
allein
Straftat
kann
Zuständigkeit
Generalbundesanwalts
gemäß
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
liegen
insoweit
lich
auch
Ermittlungsrichters
Staatsschutzsenats
Bundesgerichtshofs
Haftprüfungsverfahren
begründen
.
vorgenannte
Tatvorwurf
wäre
betrachtet
geeignet
auswärtigen
Beziehungen
Bundesrepublik
erheblich
gefährden
so
bereits
Grund
Verfolgungszuständigkeit
Generalbundesanwalts
Tat
ausscheidet
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kommt
Prüfung
Handlung
Täters
geeignet
ist
erhebliche
Gefährdung
auswärtigen
Beziehungen
herbeizuführen
Umstand
staatlichen
deutschen
Stellen
Vorwurf
gemacht
werden
kann
Verstoß
außenwirtschaftsrechtlichen
Bestimmungen
kommen
konnte
wesentliche
Indizwirkung
BGHSt
.
Entsprechendes
ergeben
Ermittlungen
Entsendung
Techniker
Zwecke
Inbetriebnahme
geschah
Einschaltung
Täuschung
deutschen
Exportkontrollbehörden
.
Zweifel
Effektivität
konnten
aufkommen
.
gilt
erst
recht
Blick
Tatzeitraum
Sorge
trug
umgehend
neue
Hinweise
Einbindung
iranische
Trägertechnologieprogramm
zuzuleiten
weiteres
Tätigwerden
F.
unterbunden
werden
konnte
.
Andere
Umstände
Gewicht
allein
Tatvorwurf
geeignet
erscheinen
lassen
erhebliche
Gefährdung
auswärtigen
Beziehungen
Bundesrepublik
herbeizuführen
sind
Hintergrund
ersichtlich
.
kann
auch
dahinstehen
maßgeblicher
Anknüpfungspunkt
Strafverfolgungskompetenz
Bundes
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
Bezug
Angeklagten
ohnehin
Anstiftungshandlung
müsste
aber
schwerlich
geeignet
sein
kann
auswärtigen
Beziehungen
Bundesrepublik
erheblich
gefährden
.
.
Haftbefehl
Ermittlungsrichters
Bundesgerichtshofs
17
.
Oktober
kann
Bestand
haben
.
Sost-Scheible