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377 lines
3.2 KiB

BESCHLUSS
13
.
April
Maßregelvollstreckungssache
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
.
April
beschlossen
:
Verfahren
ruht
Erledigung
Anfragebeschluss
Senats
9
November
eingeleiteten
Verfahrens
§
.
werden
Akten
Oberlandesgericht
Fortführung
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Abs.
§
Abs.
Satz
StGB
gebotenen
Überprüfungen
zurückgegeben
.
Verurteilten
wird
Maßregel
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
Urteil
Landgerichts
29
.
September
vollstreckt
u.a.
versuchter
Vergewaltigung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verhängt
worden
war
.
5
.
Januar
wird
Verurteilten
Sicherungsverwahrung
psychiatrischen
Krankenhaus
vollzogen
.
Rechtskraft
Urteils
Europäischen
Gerichtshofs
Menschenrechte
17
.
Dezember
Individualbeschwerde
EuGRZ
rückwirkenden
Anwendung
§
Abs.
Satz
StGB
hat
Landgericht
Beschluss
10
.
Januar
Fortdauer
Sicherungsverwahrung
Verurteilten
angeordnet
.
Gleichzeitig
hat
nächsten
Termin
Prüfung
Fortdauer
Sicherungsverwahrung
10
Juli
bestimmt
Einholung
Frage
Gefährlichkeit
Verurteilten
Zugrundelegung
Senat
Beschluss
9
November
;
Veröffentlichung
BGHSt
bestimmt
aufgestellten
Grundsätze
angeordnet
.
Oberlandesgericht
möchte
hiergegen
gerichtete
sofortige
Beschwerde
Verurteilten
verwerfen
.
Blick
entgegenstehende
Rechtsprechung
4
.
Strafsenats
Bundesgerichtshofs
Beschluss
12
.
Mai
NStZ
Rechtsauffassungen
3
.
4
.
Strafsenats
Beschlüsse
17
.
Februar
18
.
Januar
hat
Sache
Bundesgerichtshof
gemäß
§
Abs.
Nr.
Abs.
Nr.
vorgelegt
.
Anfragebeschluss
hat
Senat
rückwirkende
Anwendbarkeit
§
Abs.
Satz
StGB
grundsätzlich
bejaht
divergierender
Rechtsprechung
4
.
Strafsenats
Bundesgerichtshofs
identischen
Rechtsfrage
grundsätzlicher
Bedeutung
Rechtsfrage
Verfahren
§
eingeleitet
.
hat
Senat
Abs.
Satz
StGB
allerdings
weiter
einschränkend
ausgelegt
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
zehnjährigem
Vollzug
erledigt
erklären
ist
hochgradige
Gefahr
schwerster
Sexualverbrechen
konkreten
Umständen
Person
Verhalten
Untergebrachten
abzuleiten
ist
Leitsatz
genannten
Beschlusses
;
Maßstab
kommt
Ausnahmefällen
auch
Aussetzung
weiteren
Vollstreckung
Unterbringung
Bewährung
Betracht
Anfragebeschluss
.
.
Erledigung
Verfahrens
§
sind
Akten
anders
Ausgangsverfahren
weiteren
Parallelsachen
vorlegenden
Oberlandesgericht
zurückzugeben
.
gilt
auch
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
hier
§
Abs.
Satz
StGB
psychiatrischen
Krankenhaus
vollzogen
wird
Beschluss
9
.
Februar
.
2
.
Verfahren
§
Ruhen
Parallelsachen
wird
auch
Eingang
Antworten
anderen
Senate
voraussichtlich
noch
längere
Zeit
andauern
.
Hinblick
müssen
Oberlandesgerichte
Klärung
Vorlegungsfrage
aktuell
überprüfen
Freiheitsentziehung
Verurteilten
beenden
ist
.
haben
vorstehend
bezeichneten
ausschließlichen
Zuständigkeit
Senats
§
Abs.
Nr.
verbindlichen
Maßstäben
Anfragebeschlusses
verfahren
.
ist
zunächst
Landgericht
beabsichtigt
neue
Sachentscheidung
§
Abs.
Satz
StGB
zwingend
notwendig
.
ist
aktuelles
Sachverständigengutachten
§
Abs.
Satz
StPO
zugrunde
legen
modifizierten
engeren
Gefahrenbegriff
orientieren
hat
;
wird
vorgelegten
Fall
derzeit
eingeholt
.
Sollte
konkreter
höchster
Gefährlichkeit
Verurteilten
Allgemeinheit
vgl.
insbesondere
.
Anfragebeschlusses
weitere
Vollstreckung
Maßregel
unerlässlich
sein
gelten
Maßgaben
Ziffer
VII
.
Anfragebeschlusses
.
Brause
König