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2559 lines
24 KiB

Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
Veröffentlichung
:
ja
EStG
§
Abs.
Einkommensteuerhinterziehung
Provisionsverteilungen
"
System
Anschluss
BGHSt
.
Beschluss
11
.
Oktober
BESCHLUSS
11
.
Oktober
Strafsache
Steuerhinterziehung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
.
Oktober
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
15
Juli
§
Abs.
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Steuerhinterziehung
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
wendet
Revision
Angeklagten
Verfahrensrügen
näher
ausgeführten
Sachrüge
.
Revision
führt
Sachrüge
umfänglichen
Aufhebung
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Landgericht
.
Landgericht
hat
Verurteilung
Angeklagten
gestützt
Jahren
gewerbliche
Einkünfte
Tätigkeit
Lobbyist
anderweitig
verfolgten
Höhe
rund
Millionen
DM
erzielt
jeweiligen
Jahressteuererklärungen
verschwiegen
habe
;
habe
Angeklagte
Einkommensteuer
Höhe
insgesamt
rund
Millionen
DM
hinterzogen
.
1
.
Landgericht
hat
festgestellt
:
Angeklagte
war
Ende
70er
Jahre
Lobbyist
Waffenhändler
tätigen
bekannt
.
Mitte
80er
Jahre
betätigte
auch
Angeklagte
späteren
anwaltlichen
Tätigkeit
Anbahnung
Vermittlung
industriellen
Großaufträgen
internationalen
Kontakten
profitierte
Vater
Jahre
verstorbenen
bayerischen
Ministerpräsidenten
Dr.
geknüpft
hatte
.
Kontakte
Beziehungen
nutzte
Angeklagte
überwiegend
Interesse
.
langjährige
Tätigkeit
entlohnen
auch
künftig
gewogen
halten
ließ
Angeklagten
Oktober
Juli
Einzelüberweisungen
Geldbeträge
rund
DM
DM
insgesamt
fast
Millionen
DM
zukommen
.
Beträge
stammten
Provisionszahlungen
kontrollierten
Domizilgesellschaften
I.A.L.
Aircraft
.
Vaduz/Liechtenstein
nachfolgend
.
.
nachfolgend
vereinnahmt
hatte
.
Provisionszahlungen
Größenordnung
insgesamt
über
Millionen
DM
stammten
Großaufträgen
Vermittlung
Stande
kamen
.
handelte
Verkauf
Airbus-Flugzeugen
Provisionsvereinbarung
Industrie
7
.
März
Verkauf
AirbusFlugzeugen
Provisionsvereinbarung
Industrie
Juni
Verkauf
Fuchspanzern
verdeckte
Provisionsvereinbarung
Industrie
AG
8
Juli
.
ließ
verschiedenen
Tranchen
gezahlten
Provisionen
persönlich
unterhaltene
Nummernkonten
Schweizer
verein
transferieren
.
Nummernkonten
richtete
verschiedene
Unterkonten
jeweils
Rubrikbezeichnung
führte
.
erste
Gruppe
Rubrikkonten
lautete
geführten
Domizilgesellschaften
jeweils
verschiedene
Fremdwährungskonten
einrichtete
.
Abhängig
Währung
Provisionstranchen
gezahlt
wurden
fand
Gutschrift
entsprechenden
Fremdwährungskonto
jeweiligen
Rubrizierung
.
Konten
veranlasste
Schreiber
Regel
zeitnah
Zahlungseingängen
Umbuchungen
andere
Gruppe
Rubrikkonten
Bank
unterhielt
.
zweite
Gruppe
Rubrikkonten
hatte
Dritte
eröffnet
unterschiedlichen
Gründen
Provisionseinnahmen
Teilbeträge
zukommen
lassen
wollte
.
Rubrikkonten
ordnete
Decknamen
weitgehend
Vornamen
Empfängers
orientierte
.
Angeklagten
richtete
11
.
Oktober
Rubrikkonto
Bezeichnung
1
.
Januar
Maxwell
abgeändert
wurde
.
Errichtung
Rubrikkontos
ging
Absprache
Angeklagten
Angeklagten
zustehende
Anteile
Provisionen
Schweizer
Rubrikkonto
überwiesen
werden
sollten
eingehenden
Gelder
Folgezeit
Angeklagten
Weisungen
verwalten
würde
.
Übereinkunft
sollte
Angeklagten
ermöglichen
Provisionszahlungen
Besteuerung
entziehen
.
Auszahlungen
Rubrikkonto
Zuflüsse
anderer
Art
erhielt
Angeklagte
.
fand
lediglich
2
.
August
Überweisung
DM
Schweizer
Konto
Firma
.
.
Insoweit
vermochte
Landgericht
indes
sicher
überzeugen
Veranlassung
Angeklagten
erfolgte
.
2
.
Landgericht
hat
Angeklagten
entfaltete
Tätigkeit
Gewerbebetrieb
Lobbyistentätigkeit
Sinne
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
EStG
angesehen
.
Rubrikkonto
verbuchten
Beträge
seien
Zahlungen
Betriebskonto
Betriebsvermögen
Angeklagten
qualifizieren
.
Zahlungen
hätten
Gewinn
entsprechenden
Gewerbebetriebs
Angeklagten
ausgemacht
.
Forderungen
Angeklagten
entfalteten
Tätigkeit
seien
erst
Einbuchung
Rubrikkonto
entstanden
zugleich
erfüllt
worden
Angeklagte
Zeitpunkt
Mittelzuflusses
Anspruch
Zahlung
gehabt
habe
.
Schenkung
habe
jedoch
gehandelt
Zahlungen
Gegenleistungen
Lobbyistentätigkeit
Angeklagten
bewirkt
worden
seien
.
hat
Landgericht
Treuhandabrede
Angeklagten
angenommen
führe
Angeklagten
Rubrikkonto
verbuchten
Beträge
gemäß
Abs.
Nr.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
zuzurechnen
seien
.
II
.
Revision
hat
Sachrüge
Erfolg
so
erhobenen
Verfahrensrügen
letztlich
ankommt
.
Feststellungen
Landgerichts
versteuerten
Einkünften
Angeklagten
sind
lückenhaft
beruhen
insgesamt
tragfähigen
Tatsachengrundlage
.
1
.
Annahme
Landgerichts
Angeklagten
habe
Treuhandverhältnis
bestanden
Angeklagten
Rubrikkonto
verbuchten
Beträge
Pflicht
Forderungen
bilanzieren
steuerrechtlich
Betriebsvermögen
zuzurechnen
seien
sind
tatsächlicher
Hinsicht
hinreichend
belegt
.
gilt
zunächst
Senat
bereits
Landgericht
Urteilsfindung
freilich
noch
bekannten
11
November
BGHSt
.
selben
Verfahrenskomplex
entschieden
hat
:
Vereinbarungstreuhand
ist
grundsätzlich
möglich
.
muss
ernst
gemeinten
klar
nachweisbaren
Vereinbarungen
Treugeber
Treuhänder
beruhen
tatsächlich
durchgeführt
werden
.
Handeln
Treuhänders
fremden
Interesse
muss
zivilrechtlichen
Eigentum
abweichenden
Zurechnungsfolge
eindeutig
erkennbar
sein
BStBl
.
Wesentliches
Kriterium
Annahme
Treuhandverhältnisses
ist
Weisungsbefugnis
Treugebers
Treuhänder
korrespondierend
Weisungsgebundenheit
Treuhänders
Treugeber
Grundsatz
Verpflichtung
jederzeitigen
Rückgabe
Treuguts
.
Treugeber
muss
Treuhandverhältnis
beherrschen
.
Kann
getroffenen
Absprachen
so
besteht
steuerlich
anzuerkennendes
Treuhandverhältnis
Sinne
§
Abs.
Nr.
Satz
BStBl
.
Schließlich
muss
Treuhandverhältnis
auch
tatsächlich
vollzogen
worden
sein
BStBl
.
Anlage
Rubrikkontos
liegenden
Akt
kann
zwar
entsprechende
Absonderung
Rubrikkonto
transferierten
Gelder
gesehen
werden
.
klar
nachweisbare
Vereinbarung
Rubrikkonten
weiterhin
allein
zeichnungsberechtigte
Geldern
hätte
verfahren
sollen
lässt
jedoch
erkennen
.
Rubrikkonto
sind
vorliegend
anders
BGHSt
entschiedenen
Fall
gar
Gelder
Angeklagten
geflossen
.
Ebenso
ist
Urteilsgründen
entnehmen
Angeklagte
Grundlage
entsprechender
Absprachen
Treuhandverhältnis
hätte
beherrschen
können
.
ist
schon
zweifelhaft
kriminellen
Absprachen
rechtlich
durchsetzbare
Beherrschung
ohnehin
Betracht
kommen
wird
.
Dennoch
mag
besonders
gelagerten
Ausnahmefällen
Fallgestaltungen
geben
Gesamtumstände
namentlich
Hinblick
wirtschaftliche
Abhängigkeiten
anderweitiges
Druckpotential
Treugeber
Maß
Beherrschungsmöglichkeit
vermitteln
faktisch
Weisungsrecht
ausgegangen
werden
kann
.
Besteuerung
rechtlich
zwar
unwirksame
praktisch
durchgesetzte
Treuhandbeziehung
zugrunde
legen
ist
§
Satz
grundsätzlich
möglich
.
tatsächlichen
Vollzug
Abrede
sind
jedoch
dann
gesteigerte
Anforderungen
stellen
.
Landgericht
hat
zwar
gestützt
Vielzahl
Einzelindizien
rechtsfehlerfrei
überzeugt
Rubrik
Angeklagten
zuzuordnen
ist
jedenfalls
groben
Zügen
Existenz
Rubrikkontos
informiert
war
.
Insbesondere
hat
Tatgericht
tragfähig
ausgeschlossen
Konto
früheren
CSU-Funktionsträger
führte
dort
verbuchten
Beträge
somit
Wege
zugedachte
Gelder
anzusehen
seien
.
Erwägungen
Landgerichts
wenigstens
faktischen
Beherrschungsmöglichkeit
Angeklagten
Rubrikkonto
verbuchten
Gelder
tatsächlichen
Vollzug
Treuhandabrede
bleiben
indes
lückenhaft
so
Beweiswürdigung
letztlich
mehr
tragfähigen
Tatsachengrundlage
beruht
.
Erwägung
Nichtverwendung
Rubrikkonten
verbuchten
Guthaben
Ausgleich
Sollsalden
eindeutig
allein
zuzuordnenden
Konten
belege
bereits
faktische
Treuhandabrede
ist
allein
tragfähig
.
Vorgehensweise
belegt
mehr
gewollte
strenge
Absonderung
.
hat
Landgericht
Gesamtwürdigung
weitere
Entwicklung
Rubrikkonten
hinreichend
Blick
genommen
wesentlichen
Indizien
faktisches
Treuhandverhältnis
sprechen
könnten
verschlossen
.
hat
Weiterverfolgung
Zahlungswege
Bedeutung
zugemessen
hieraus
Sicht
beweisergiebigen
Erkenntnisse
erwarten
waren
S.
.
Ansatz
muss
vielmehr
Konsequenz
strengen
Anforderungen
BGHSt
.
gerade
auch
weiteren
Verbleib
Gelder
Rubrikkonto
erörterungsbedürftige
indizielle
Bedeutung
zukommen
.
gilt
zumal
Hintergrund
Angeklagte
anders
Senat
entschiedenen
Fall
gleichwohl
ausreichend
belegt
war
Rubrikkonto
überhaupt
Gelder
erhielt
.
Senat
merkt
Zusammenhang
Beweisanzeichen
zulässige
Verfahrensrügen
Revisionsverfahren
eingeführt
worden
sind
sogar
Indizien
Anforderungen
BGHSt
.
genügendes
Treuhandverhältnis
herleiten
lassen
.
Landgericht
hat
Hinblick
weitere
Entwicklung
anderen
Rubrikkontos
Bezeichnung
Holgart
Rahmen
Ablehnung
Beweisantrages
wahr
unterstellt
dort
verbuchten
Beträge
Größenordnung
über
Millionen
DM
zunächst
Abänderung
Rubrikbezeichnung
Hogart
Konto
Ehefrau
übertragen
wurden
.
dort
wurden
maßgebliche
Beträge
Wahrunterstellung
Konten
gehörenden
Firma
Bayerische
Bitumen
Chemie
nachfolgend
überwiesen
später
Bilanzen
Firma
Gesellschafterdarlehen
ausgewiesen
.
Weitere
Überweisungen
erfolgten
Verwendungszweck
Solar/W
;
war
Feststellungen
gerichts
tätiger
Treuhänder
.
verbleibenden
Restsaldo
wurde
zahlreiche
Barabhebungen
-9-
tigen
Löschung
Kontos
Juni
verfügt
.
Feststellungen
dahingehend
Verfügungen
etwa
Absprache
Weisung
anderweitig
verfolgten
Dr.
vollzogen
wurden
Rubrikkonto
zugerechnet
wird
hat
Landgericht
etwa
getroffen
.
wäre
jedenfalls
soweit
Überweisungen
Solar/W
betroffen
sind
auch
eher
fern
liegend
.
weitere
zulässige
Verfahrensrüge
ergibt
hätten
Beweisaufnahme
auch
Verbleib
Gelder
Rubrikkonto
treffen
lassen
.
wurde
Angeklagten
zugeordnete
Rubrikkonto
ähnlich
Rubrikkonto
Abwandlung
Rubrikbezeichnung
Maxko
Anfang
zunächst
Konto
Ehefrau
Schweizer
Bankverein
sodann
Konto
Privatbank
übertragen
.
Rahmen
Verfahrensrüge
vorgelegten
Kontoauszüge
Vaduzer
Rubrikkonto
Maxko
Landgericht
gemäß
§
Abs.
verlesen
wurden
ergeben
zahlreiche
Verfügungen
Konto
so
Überweisungen
hoher
Beträge
selbst
gehörende
Firma
Zusammenhang
stehende
Firma
Solartechnik
Schweizer
Anwaltsbüro
.
Schließlich
tätigte
Vielzahl
Barabhebungen
Konto
Mitte
glatt
gestellt
wurde
.
Wahrunterstellungen
Beweisergebnisse
stehen
nähere
Erörterung
Widerspruch
Feststellung
faktisch
vollzogenen
Vereinbarungstreuhand
entziehen
dahingehenden
Schlussfolgerung
Landgerichts
Boden
.
Vielmehr
deuten
Verfügungen
Gelder
zunächst
Angeklagten
zugerechneten
Rubrikkonto
verbucht
waren
jedenfalls
später
Konto
eigenes
Girokonto
verfügte
.
Verfügungen
Rubrikkonten
verbuchten
Gelder
etwa
Untreue
Lasten
Treugeber
werten
wären
versteht
etwa
selbst
.
Auch
Landgericht
allein
Bestreben
Beteiligten
abgestellt
hat
Konten
eingeleiteten
Ermittlungen
verborgen
halten
hat
Möglichkeit
erwogen
.
2
.
Treuhandverhältnis
käme
indes
womöglich
Generalbundesanwalt
meint
jedenfalls
Forderungen
Angeklagten
gewerblicher
Tätigkeit
festgestellt
wären
.
Indes
reichen
Feststellungen
Landgerichts
auch
Rubrikkonto
verbuchten
Beträge
Betriebsvermögen
erhöhende
bilanzierungspflichtige
Forderungen
gewerblicher
Tätigkeit
werten
.
steuerrechtlichen
Ansatz
zutreffend
geht
Landgericht
Forderungen
Lobbyistentätigkeit
gewerbliche
Einkünfte
Sinne
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
EStG
darstellen
können
.
Bekundet
anderen
Bereitschaft
persönlichen
Beziehungen
geschäftlichen
Transaktion
behilflich
sein
erhält
Provision
so
ist
Verhalten
steuerbar
vgl.
.
einmalige
entlohnte
Hilfestellung
handelt
ist
Zufluss
sonstige
Einkunft
Sinne
§
Nr.
EStG
werten
.
Bietet
allgemeinen
wirtschaftlichen
Verkehr
selbständig
nachhaltig
Gewinnerzielungsabsicht
Dienste
Art
können
so
erzielten
Einkünfte
auch
gewerbliche
Einkünfte
angesehen
werden
etwa
unselbständiger
Bestandteil
freiberuflicher
Tätigkeit
§
Abs.
Nr.
EStG
behandeln
sind
vgl.
Kirchhof
EStG
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
f.
.
;
Rdn
.
.
Zwar
ist
Problem
hier
namentlich
beweisrechtlich
zweifelhaften
zivilrechtlichen
Durchsetzbarkeit
Forderung
Frage
Forderung
aktivieren
ist
Regel
irrelevant
vgl.
Naturalobligationen
BStBl
.
fehlende
rechtliche
Erzwingbarkeit
Erfüllung
Forderung
betrifft
allerdings
regelmäßig
Frage
Wert
solchermaßen
bemakelte
Forderung
bilanzieren
ist
.
Schon
hat
Landgericht
auseinandergesetzt
.
Landgericht
hat
insbesondere
tragfähigen
Feststellungen
Entstehung
einzelnen
Forderungen
Forderungen
zugrunde
liegenden
Vereinbarung
getroffen
Treuhandabrede
Angeklagten
angenommen
hat
unmittelbar
steuerrechtlichen
Zurechnung
Rubrikkontoguthabens
Angeklagten
geführt
hätte
.
Feststellungen
waren
bereits
unentbehrlich
Frage
Bilanzierungspflichtigkeit
Forderung
maßgeblich
Entstehung
abhängt
.
Entstehung
Forderung
hat
unmittelbar
Auswirkungen
Besteuerung
maßgebliche
Betriebsvermögen
Sinne
§
Abs.
Satz
§
Abs.
EStG.
Auffassung
Landgerichts
fielen
Entstehung
Erfüllung
Forderung
zeitgleich
Verbuchung
Rubrikkonto
.
Kürze
ist
Ansatz
Landgerichts
zivilrechtlich
haltbar
Erfüllung
§
Abs.
Erlöschen
Entstehung
Forderung
führt
.
Gemeint
hat
Landgericht
möglicherweise
Generalbundesanwalt
Forderungsentstehung
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
entnehmen
will
:
sei
Vereinbarungen
Angeklagten
aufschiebend
bedingten
Forderungsentstehung
Sinne
§
Abs.
gekommen
.
Derart
aufschiebend
bedingte
Forderungen
erfüllen
Regel
Tatbestandsmerkmale
Wirtschaftsguts
sind
grundsätzlich
schon
Bedingungseintritt
aktivieren
vgl.
BStBl
.
Anders
wäre
nur
dann
wesentlichen
wirtschaftlichen
Ursachen
Entstehung
Anspruchs
bereits
Bedingungseintritt
gesetzt
worden
sind
Bedingungseintritt
so
gut
sicher
ist
vgl.
BStBl
.
Bedingungseintritt
Erstarken
zunächst
nur
Anwartschaftsrecht
stehenden
Anspruchs
Angeklagten
grundsätzlich
bilanzierungspflichtigen
Vollrecht
könnte
so
wohl
angefochtene
Urteil
folgend
Generalbundesanwalt
Verteilung
eingenommenen
Gelder
möglicherweise
näher
liegend
Zufluss
Provisionen
beherrschten
Domizilgesellschaften
angesehen
werden
.
Je
Art
vereinbarten
Bedingungseintritts
wären
Forderungen
dann
erst
Zeitpunkt
Einbuchung
Rubrikkonto
Angeklagten
bereits
Konten
Domizilgesellschaften
bilanzieren
gewesen
.
Auffassung
Generalbundesanwalts
ist
Feststellung
Vereinbarung
bedingten
Forderungsentstehung
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
aber
hinreichend
klar
entnehmen
.
Landgericht
setzt
Frage
überhaupt
.
wäre
Tatsachenbewertung
aber
schon
unerlässlich
gewesen
selbst
aufschiebend
bedingte
Forderung
oben
dargelegt
schon
Bedingungseintritt
aktivieren
sein
kann
.
war
Vereinbarung
aufschiebend
bedingten
Forderung
hier
einzige
zivilrechtliche
Gestaltungsmöglichkeit
Betracht
ziehen
.
Vereinbarung
Zahlung
bestimmten
Betrages
zukünftigen
Ereignis
abhängt
kann
zwar
Vereinbarung
aufschiebenden
Bedingung
verstanden
werden
;
;
auch
BFH/NV
.
Denkbar
wäre
aber
auch
Vereinbarungen
Angeklagten
bloße
Fälligkeitsabrede
vgl.
aaO
;
zugrunde
lag
dergestalt
bereits
entstandene
Forderung
erst
Zufluss
Provisionseinnahmen
anschließend
folgenden
Verteilung
Sinne
Abs.
fällig
werden
sollte
.
Fall
wäre
Forderung
indes
viel
früher
nämlich
bereits
Verteilungsabrede
entstanden
jedenfalls
auch
bilanzierungspflichtig
geworden
.
wiederum
hätte
Grundsatzes
Abschnittsbesteuerung
möglicherweise
Zuwachs
Betriebsvermögens
früheren
Steuerjahren
Verlagerung
Feststellungen
hinterzogenen
Beträge
möglicherweise
Anklage
umfasste
gar
schon
verjährte
Tatzeiträume
geführt
.
Bleibt
somit
Feststellungen
Wertungen
Landgerichts
bereits
unklar
jeweiligen
Forderungen
entstanden
sind
so
ist
allein
Nichtaktivierung
bestehenden
Forderung
liegenden
Schuldvorwurf
Raum
.
Schon
Erörterungsmangel
verbietet
Grundlage
bisherigen
Feststellungen
tragfähig
begründete
Treuhandabrede
allein
Pflicht
Bilanzierung
etwaiger
Forderungen
abzustellen
.
3
.
Übrigen
sind
auch
weiteren
Erwägungen
Landgerichts
Annahme
gewerblicher
Tätigkeit
frei
Rechtsfehlern
.
bisherigen
Feststellungen
belegen
schon
gewerbliche
Lobbyistentätigkeit
.
Schlussfolgerungen
Landgerichts
Tätigkeit
Angeklagten
bieten
bisher
festgestellten
Indiztatsachen
letztlich
tragfähige
Grundlage
.
Zwar
geht
Landgericht
Ansatz
zutreffend
Gewerbebetrieb
Sinne
§
Abs.
Satz
EStG
weiteren
eingrenzenden
Voraussetzungen
dann
vorliegt
selbständige
nachhaltige
Betätigung
Absicht
Gewinn
erzielen
unternommen
wird
Beteiligung
allgemeinen
wirtschaftlichen
Verkehr
darstellt
.
bisherige
Beweisergebnis
lässt
Schluss
Vorliegen
steuerrechtlichen
Handlungstatbestandes
aber
.
Landgericht
hat
konkrete
jeweilige
Projekt
bezogene
Mitwirkung
Angeklagten
Zusammenhang
Vermittlung
Airbusflugzeugen
Vermittlung
Fuchspanzern
feststellen
können
lediglich
wesentliche
Mitwirkung
Angeklagten
Zustandekommen
Airbusgeschäfts
.
Hauptargument
Landgerichts
Vielzahl
Einzelüberweisungen
Gesamtdauer
Existenz
Rubrikkontos
gewerbliche
Tätigkeit
schließen
können
ist
tragfähig
.
steuerrechtliche
Zurechnung
Rubrikkonto
verbuchten
Gelder
setzt
zumal
Ermangelung
Feststellung
wenigstens
teilweise
erfolgten
tatsächlichen
Auskehrung
Angeklagten
zunächst
überhaupt
Begründung
Vorliegen
gewerblichen
Handelns
.
vermögen
bisherigen
Feststellungen
auch
namentlich
Hintergrund
regen
Reisetätigkeiten
verbundenen
Assistenz
Angeklagten
Vater
späteren
anwaltlichen
Tätigkeit
ausreichenden
Beleg
gewerbliche
Tätigkeit
erbringen
.
Landgericht
überhaupt
Mitwirkung
Angeklagten
Zusammenhang
weiteren
unternommenen
Bemühungen
Erschließung
AirbusMarktes
Übersee
Bear-Head
genannten
Rüstungsprojekt
Firma
Lieferungen
ABC-Spürpanzern
US-Armee
gepanzerten
Radfahrzeugen
festgestellt
hat
beruht
durchweg
Auswertung
ganz
schwacher
Indizien
gar
überhaupt
belegten
Behauptungen
.
Zusammenhang
sachlichrechtlichen
Mangel
sieht
Senat
folgender
Anmerkung
:
zulässige
Verfahrensrüge
Zusammenhang
Ablehnung
Beweisantrages
Vernehmung
Airbusmanagers
eingeführte
Urteil
selbst
entnehmende
Wahrunterstellung
Tätigkeit
Angeklagten
Zusammenhang
Thailandgeschäft
steht
nähere
Erörterung
Spannungsverhältnis
getroffenen
Feststellungen
.
Landgericht
hat
insoweit
wahr
unterstellt
Angeklagte
Zusammenhang
Airbusverkauf
Vermittlung
lediglich
Klärung
personenbezogenen
insoweit
untergeordneten
Einzelproblems
Forderung
Nebenleistungen
thailändischen
Verhandlungspartner
eingesetzt
worden
war
aber
insgesamt
Anbahnung
Abschluss
Verkaufsverträge
mitwirkte
.
Wahrunterstellung
zieht
schon
Bewertung
ThailandGeschäfts
gewerbliche
Tätigkeit
Zweifel
.
Vollends
entziehen
weitere
Wahrunterstellungen
Landgerichts
Mitwirkung
Angeklagten
übrigen
Beleg
Gewerblichkeit
herangezogenen
Projekten
Hintergrund
insoweit
schon
unzureichenden
indiziellen
Grundlage
gewerbliche
Tätigkeit
Angeklagten
zielenden
Schlussfolgerung
Landgerichts
Boden
.
4
.
ausreichend
bedacht
hat
Landgericht
ferner
folgende
Besonderheiten
Falls
näherer
Erörterung
Rahmen
Gesamtschau
gedrängt
hätten
:
Kalendereinträgen
Landgericht
maßgebliche
Bedeutung
zugemessenen
hat
kommt
zwar
hohes
indizielles
Gewicht
.
verbietet
indes
derartige
handschriftliche
Kladden
weitestgehend
ordnungsgemäßen
Buchführung
gleichzusetzen
.
kommt
einzelne
Kalendereinträge
nähere
Hinterfragung
nur
Angeklagten
belastende
Richtung
gedeutet
wurden
.
Kennzeichnend
auch
Beweisergebnis
tragend
vgl.
S.
erscheint
insoweit
Erörterung
Eintrag
29
Juli
betreffend
Überweisung
DM
Firma
S.
.
Eintragung
Maxwell
:
.
.
hat
Landgericht
Benennung
Bankverbindung
Firma
Angeklagten
geschlossen
.
Unerörtert
bleibt
Hand
liegende
Variante
betreffenden
Eintragung
schlicht
Maxwell
notiert
hat
Überweisung
Gunsten
Firma
erfolgen
sollte
zwingenden
Schluss
Kontakt
Angeklagten
erlaubt
hätte
Übrigen
Kalendereinträgen
fast
durchgängig
bezeichnet
hat
.
unbedenklich
erscheint
auch
Landgericht
Beleg
angenommener
Absprachen
Angeklagten
Verteilung
Provisionen
Airbusgeschäft
faktische
Durchführung
jeweiligen
prozentualen
Verteilung
abgestellt
hat
hinreichend
festgestellten
Abweichungen
Verteilungspraxis
befassen
.
Vertiefter
Erörterung
hätte
namentlich
bedurft
unwesentliche
Zahlungstranchen
eingehenden
Provisionen
überhaupt
verteilt
hat
Provisionszahlung
Thailandgeschäft
hoher
Betrag
zunächst
Gunsten
eingerichtetes
gebucht
war
etwa
Drittel
Betrages
später
andere
Rubrikkonten
Maxwell
umgebucht
wurde
.
Besonderheiten
berühren
Fragen
Bemessung
Verbindlichkeit
Verteilungsabrede
auch
Frage
faktischen
.
Zusammenhang
letztgenannten
Gesichtspunkt
steht
auch
Abfluss
Millionen
DM
Rubrikkonto
maßgeblich
Teilaufhebung
Entscheidung
BGHSt
Grunde
liegenden
Urteils
selben
führte
BGHSt
aaO
S.
.
Punkt
beschränkt
Landgericht
hier
angefochtenen
Urteil
lediglich
tatsächlich
fundierte
Mutmaßungen
S.
.
hinreichend
Blick
genommen
hat
Landgericht
ferner
folgende
Möglichkeit
:
festgestellten
maßgeblichen
Beteiligung
Vaters
Angeklagten
Airbusgeschäft
insoweit
völlig
untergeordneten
Mitwirkung
Angeklagten
erscheint
ausgeschlossen
Kanada-Geschäft
verteilten
Provisionen
Vater
Angeklagten
verdient
waren
Tod
Dr.
gleichsam
Wege
Erbfolge
Angeklagten
weitergereicht
wurden
.
mag
auch
sprechen
Angeklagten
zugerechnete
Rubrikkonto
zunächst
Bezeichnung
Master
geführt
wurde
.
möglichen
Zuflusses
wären
Beträge
dann
jedenfalls
Forderungen
Angeklagten
gewerblicher
Tätigkeit
bilanzieren
gewesen
.
Erwägungen
Landgerichts
unterschiedlichen
Quellen
stammenden
Zuflüsse
Angeklagten
zugerechnete
Rubrikkonto
nur
einheitlichen
Zweck
Erfüllung
gewerblicher
Ansprüche
Lobbyistentätigkeit
zuzurechnen
seien
fehlt
gewichtigen
eigenständigen
Indizien
.
völlig
ausgeschlossen
erscheint
maßgebliche
Teile
verteilten
Provisionen
zwar
unmittelbar
betreffenden
Rubrikkonten
stehenden
Personen
weitergeleitet
werden
sollten
endgültige
Zweckbestimmung
aber
andere
gewesen
sein
kann
.
Rubrikkonto
Waldherr
hat
Landgericht
angenommenen
insoweit
Anteil
Thyssen-Panzerverkauf
SaudiArabien
betreffenden
Provision
letztlich
verdeckte
Leisler
verteilte
Parteispende
geleitet
wurde
.
Hintergrund
lag
Möglichkeit
gänzlich
auch
Master/Maxwell“-Beträge
jedenfalls
teilweise
etwa
Panzergeschäft
herrührten
Unterstützung
bestimmt
gewesen
sein
könnten
.
kritischere
Auswertung
Annahme
widersprechenden
Zeugenaussagen
wäre
angezeigt
gewesen
.
rechtsfehlerfreie
Widerlegung
Angaben
Rolle
ist
geeignet
zugleich
Angaben
Zuwendung
Geldern
gänzlich
widerlegen
.
Zusammenhang
wären
Übrigen
auch
Verfahrensrüge
benannte
Wahrunterstellungen
Hintergrund
Warnung
Zeugen
Angeklagten
erörterungsbedürftig
gewesen
.
Abgesehen
Gesichtspunkt
reger
Reisetätigkeit
Angeklagten
auch
Assistenz
Vater
Interesse
dritter
Personen
namentlich
auch
Mandanten
hätte
schließlich
auch
diesbezüglich
erhobener
Verfahrensrügen
näherer
Erörterung
bedurft
Angeklagte
anwaltlicher
Berater
gehörenden
Firma
Mandatsvertrages
rechtlichen
Beratung
Akquisition
Betreuung
bestellt
monatlich
DM
entlohnt
wurde
.
mangelnde
Tragfähigkeit
Rückschlusses
anwaltliche
gewerbliche
Lobbyistentätigkeit
Angeklagten
Ablage
bestimmter
Geschäftsunterlagen
anwaltlichen
Beratungsakten
wird
Hintergrund
besonders
deutlich
.
5
.
Revision
erstrebte
Durchentscheidung
Senats
Freispruch
kommt
Betracht
.
kann
ausgeschlossen
werden
neues
Tatgericht
rechtsfehlerfreier
Beweisführung
Ausschöpfung
möglicherweise
nunmehr
zusätzlich
erreichbarer
Beweismittel
Beachtung
hier
dargelegten
Rechtslage
Schuldfeststellungen
gelangt
.
6
.
neue
Hauptverhandlung
bemerkt
Senat
ferner
:
Wege
Rechtshilfe
erlangten
Beweismittel
können
verwertet
werden
.
Verwertung
Beweismittel
geführte
Verfahrensrüge
ist
Unzulässigkeit
jedenfalls
unbegründet
.
Insoweit
verweist
Senat
Anschluss
BGHSt
.
erfolgte
zutreffende
umfassende
Begründung
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
.
Voraussetzungen
tatsächliche
Zuflüsse
Angeklagten
Rubrikkonto
nachweisen
lassen
sollten
wohl
aber
Forderungen
Angeklagten
gewerblicher
Tätigkeit
wird
neue
Tatgericht
Vorsatz
Angeklagten
hieraus
folgenden
Steuerpflichten
prüfen
ausdrücklich
belegen
haben
.
Gelangt
erneut
Schuldfeststellungen
so
wird
gegebenenfalls
notwendigen
Ermittlung
Besteuerung
maßgeblichen
Gewinns
Betriebsvermögensvergleich
umfassenden
zutreffenden
Ausführungen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
orientieren
haben
.
Gegebenenfalls
wird
Rahmen
Strafzumessung
Bedacht
nehmen
sein
Angeklagte
zwar
möglicherweise
bilanzierungspflichtige
Forderungen
aktiviert
hat
aber
Grundlage
bisherigen
Feststellungen
Ermangelung
Realisierung
Forderungen
späteren
Steuerjahren
Berichtigungsmöglichkeiten
zugestanden
hätten
.
Raum