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Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
Abs.
Satz
StGB
Abs.
StGB
Ermessensausübung
Anwendung
§
§
Abs.
Satz
Abs.
StGB
Entscheidung
EuGRZ
25
.
Beschluss
21
Juli
StR
alt
:
BESCHLUSS
21
Juli
Strafsache
nachträglicher
Anordnung
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
Juli
beschlossen
:
1
.
Revision
Verurteilten
wird
Urteil
Landgerichts
12
November
gemäß
Abs.
aufgehoben
.
Antrag
nachträgliche
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
wird
zurückgewiesen
.
2
.
Unterbringungsbefehl
furt
11
.
August
wird
aufgehoben
.
Verurteilte
ist
Sache
unverzüglich
freien
Fuß
setzen
.
3
.
Kosten
Verfahrens
Rechtsmittelkosten
notwendigen
Auslagen
Verurteilten
fallen
Staatskasse
Last
.
4
.
Entscheidung
Entschädigung
Verurteilten
erlittenen
Strafverfolgungsmaßnahmen
bleibt
Landgericht
vorbehalten
.
Landgericht
hat
Urteil
12
November
Beschwerdeführer
erneut
nachträgliche
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
gemäß
§
Abs.
Satz
Verbindung
§
Abs.
StGB
angeordnet
.
Hiergegen
richtet
Revision
Verurteilten
Verletzung
materiellen
Rechts
beanstandet
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
wiederholt
Sexualdelikten
unterschiedlicher
Art
Schwere
auch
Kinder
vgl.
Senatsbeschluss
25
.
März
.
insoweit
StGB
Abs.
Satz
Voraussetzungen
abgedruckt
vorbestrafte
Verurteilte
war
Urteil
Landgerichts
7
.
April
Vergewaltigung
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Kindern
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
Fällen
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
worden
.
Einzelstrafen
Vergewaltigungsfälle
betrugen
jeweils
Jahre
Monate
.
Verurteilung
lag
zugrunde
Beschwerdeführer
Jahren
wiederholt
sexuelle
Handlungen
Jahre
alten
Stieftochter
vorgenommen
hatte
.
Fällen
vollzog
zumeist
Mitwirkung
Ehefrau
Kind
festhielt
vaginalen
Geschlechtsverkehr
Mädchen
.
ersten
Fällen
Geschädigten
noch
geleisteten
Widerstand
überwand
Gewalt
.
Urteil
wurde
6
.
Januar
Strafausspruchs
rechtskräftig
Frage
Anordnung
Maßregel
zunächst
war
Verurteilte
psychiatrischen
Krankenhaus
untergebracht
worden
insoweit
erfolgter
Aufhebung
Bundesgerichtshof
wurde
Maßregel
erneut
angeordnet
trat
Rechtskraft
8
Juli
.
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verbüßte
Verurteilte
vollständig
.
15
.
August
befindet
Beschlusses
Landgerichts
11
.
August
Vollzug
einstweiligen
Unterbringung
gemäß
§
Abs.
.
Urteil
2
.
Oktober
hatte
Landgericht
Antrag
Staatsanwaltschaft
18
.
April
Verurteilten
gemäß
§
Abs.
Satz
Verbindung
§
Abs.
StGB
nachträglich
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
angeordnet
.
Urteil
hat
Senat
Beschluss
25
.
März
aufgehoben
Sache
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Grund
Aufhebung
war
rechtsfehlerfreier
Bejahung
formellen
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
Verbindung
§
Abs.
StGB
Darlegungen
Landgerichts
gebotenen
Anforderungen
Gefährlichkeitsprognose
gerecht
wurden
.
angefochtenen
Entscheidung
hat
Landgericht
nunmehr
erneut
nachträgliche
Unterbringung
Verurteilten
Sicherungsverwahrung
angeordnet
.
II
.
Revision
Verurteilten
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückweisung
Antrags
Staatsanwaltschaft
nachträgliche
Anordnung
Sicherungsverwahrung
.
1
.
Landgericht
hat
sachlichen
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
StGB
Ansatz
rechtsfehlerfrei
bejaht
.
18
.
April
Kraft
getretenen
Bestimmung
kann
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
auch
dann
nachträglich
angeordnet
werden
Verurteilten
ausgehende
Gefahr
bereits
Zeitpunkt
Verurteilung
erkennbar
war
Sicherungsverwahrung
aber
rechtlichen
Gründen
verhängt
werden
konnte
.
Verurteilten
konnte
rechtlichen
Gründen
Verurteilung
7
.
April
Sicherungsverwahrung
erkannt
werden
.
Vorschrift
§
StGB
war
damals
hier
Beitrittsgebiet
begangene
Taten
anwendbar
Art
.
Abs.
.
eingefügt
Anlage
Kapitel
Sachgebiet
Abschnitt
Nr.
Einigungsvertrages
S.
.
2
.
§
Abs.
Satz
StGB
ist
grundsätzlich
Taten
anwendbar
Inkrafttreten
mithin
18
.
April
begangen
worden
sind
ausschließlich
Straftaten
Aburteilung
Verhängung
Sicherungsverwahrung
Rechtsgründen
ausgeschlossen
war
.
Sicherungsverwahrung
rechnet
Maßregeln
Besserung
Sicherung
§
Nr.
StGB
§
Abs.
StGB
Zeitpunkt
Entscheidung
geltende
Recht
maßgebend
ist
.
ergibt
auch
§
Abs.
StGB
Verbindung
Art
.
Abs.
.
Letzterer
kann
Geltungsbereich
§
Abs.
Satz
StGB
abweichende
gesetzliche
Bestimmung
§
Abs.
StGB
angesehen
werden
.
Europäische
Menschenrechtskonvention
wurde
völkerrechtlicher
Vertrag
Bundesgesetzgeber
deutsche
Recht
transformiert
.
deutschen
Rechtsordnung
kommt
Regelungen
Konvention
Rang
einfachen
Bundesrechts
.
Europäische
Menschenrechtskonvention
ist
Interpretation
nationalen
Rechts
Rahmen
methodisch
vertretbarer
Auslegung
beachten
anzuwenden
BVerfGE
.
sind
Entscheidungen
Europäischen
Gerichtshofs
Menschenrechte
heranzuziehen
aktuellen
Entwicklungsstand
Konvention
widerspiegeln
S.
.
Urteil
Kammer
Europäischen
Gerichtshofs
Menschenrechte
Fünfte
Sektion
Rechtsache
Bundesrepublik
Individualbeschwerde
Nr.
17
.
Dezember
EuGRZ
ist
Sicherungsverwahrung
Einordnung
deutschen
Recht
Maßregel
Besserung
Sicherung
Sinne
Strafe
qualifizieren
Rückwirkungsverbot
Art
.
Abs.
gilt
Rdn
.
.
Europäische
Menschenrechte
hat
begründet
Sicherungsverwahrung
Freiheitsstrafe
Freiheitsentziehung
verbunden
sei
Bundesrepublik
wesentlichen
Unterschiede
Vollzug
Freiheitsstrafe
Sicherungsverwahrung
gebe
Rdn
.
.
hat
entschiedenen
Fall
Bundesrepublik
Zahlung
Schadensersatz
Beschwerdeführer
verurteilt
Anwendung
§
StGB
Fassung
26
.
Januar
S.
Höchstfrist
Sicherungsverwahrung
Erstverwahrte
Jahren
§
Abs.
Satz
StGB
.
teilweise
aufgehoben
worden
war
Altfälle
Art
.
Abs.
Satz
verstoße
Rdn
.
.
.
Entscheidung
ist
endgültig
Antrag
Bundesregierung
Verweisung
Rechtssache
Große
Kammer
10
.
Mai
abgelehnt
worden
ist
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
lit
.
.
Unmittelbar
betroffen
genannten
Entscheidung
ist
nur
rückwirkende
Geltung
§
StGB
.
Allerdings
stellt
nachträgliche
Anordnung
Sicherungsverwahrung
gemäß
§
Abs.
Satz
StGB
rechtlichen
Voraussetzungen
allein
Straftaten
bereits
Inkrafttreten
Norm
begangen
wurden
.
Gerichtshof
Anordnung
Rückwirkung
angeführten
Argumente
sind
§
Abs.
Satz
StGB
zugrundeliegenden
Fallkonstellationen
übertragbar
vgl.
auch
;
f.
;
;
;
Anm
.
.
muss
ausgegangen
werden
Gerichtshof
Verstoß
Art
.
Abs.
auch
insoweit
annehmen
würde
.
Beanstandet
Entscheidung
Gerichtshofs
entschiedenen
Einzelfall
strukturelle
Mängel
nationalen
Rechts
so
gebietet
Verpflichtung
innerstaatlichen
Beachtung
Art
.
Einzelfall
beschränkten
kung
konventionskonforme
Ausgestaltung
nationalen
Rechts
Gollwitzer
25
.
Aufl
.
Verfahren
.
.
Auch
§
Abs.
BVerfGG
vergleichbare
Vorschrift
Verfassungsorgane
Bundes
Länder
Gerichte
Behörden
Entscheidungen
Bundesverfassungsgerichts
gebunden
sind
gehört
Bindung
Gesetz
Recht
Gewährleistungen
Europäischen
Menschenrechtskonvention
Ausformung
Rechtsprechung
Gerichtshofs
berücksichtigen
sind
vgl.
BVerfG
aaO
S.
.
Rangzuweisung
Europäischen
Menschenrechtskonvention
einfaches
Bundesrecht
führt
deutsche
Gerichte
Konvention
anderes
Gesetzesrecht
Bundes
Rahmen
methodisch
vertretbarer
Auslegung
beachten
anzuwenden
haben
.
Abwägungsspielräume
eröffnet
sind
trifft
Pflicht
konventionsgemäßen
Auslegung
Vorrang
geben
.
gilt
allerdings
dann
Beachtung
Entscheidung
Gerichtshofs
eindeutig
entgegenstehendes
Gesetzesrecht
verletzen
würde
S.
;
Zulässigkeit
konventionskonformer
Auslegung
endet
Gründen
Gesetzesbindung
Gerichte
dort
gegenteilige
Wille
nationalen
Gesetzgebers
hinreichend
deutlich
erkennbar
wird
Giegerich
Hrsg.
europäischen
deutschen
Grundrechtsschutz
Kap
.
Rdn
.
.
Grundsätzen
kann
Fällen
§
Abs.
Satz
StGB
Rückwirkungsverbot
Art
.
Abs.
abweichende
gesetzliche
Bestimmung
§
Abs.
StGB
angesehen
werden
.
Interpretation
Sinne
würde
unmittelbaren
Kollision
betroffenen
Vorschriften
führen
Ergebnis
vollständige
Verwerfung
§
Abs.
Satz
StGB
hinauslaufen
.
Anders
übrigen
Regelungen
§
StGB
würde
§
Abs.
Satz
StGB
Anwendungsbereich
genommen
Geltung
Norm
Zeitpunkt
Begehung
Anlasstat
abgestellt
werden
müsste
.
Anwendung
Art
.
Abs.
abweichende
Regelung
§
Abs.
StGB
stehen
Gesetzeswortlaut
§
Abs.
Satz
StGB
eindeutige
Wille
Gesetzgebers
.
Vorschrift
wurde
Altfallregelung
geschaffen
.
Ausdrücklich
sollte
gewährleistet
werden
Entscheidung
nachträgliche
Anordnung
Sicherungsverwahrung
neu
auch
Tatsachen
berücksichtigt
werden
können
Tatgericht
rechtlichen
Gründen
Entscheidung
verwerten
durfte
.
S.
.
Prüfung
sollen
Tatsachen
einbezogen
werden
Zeitpunkt
Verurteilung
bereits
erkennbar
sogar
bekannt
waren
.
aaO
.
Beispielhaft
verweisen
Gesetzesmaterialen
vorliegende
Fallgestaltung
damals
gültigen
Fassung
Art
.
EGStGB
Aburteilung
Beitrittsgebiet
begangener
Anlasstaten
Sicherungsverwahrung
angeordnet
werden
konnte
BTDrucks
.
aaO
S.
.
Raum
Anwendung
Art
.
Abs.
ist
Rahmen
eröffnet
§
Abs.
Satz
StGB
ausdrücklich
ausschließlich
Altfälle
gilt
.
Entscheidungen
anderer
Senate
Bundesgerichtshofs
stehen
Rechtsauffassung
Senats
.
Frage
§
Abs.
StGB
Verbindung
Art
.
Abs.
Anwendung
§
Abs.
Satz
StGB
widerstreitet
ist
ersichtlich
Bundesgerichtshof
noch
entschieden
worden
.
4
.
Strafsenat
hat
Beschluss
12
.
Mai
Frage
Anwendung
§
Abs.
StGB
Altfälle
Stellung
genommen
.
Auffassung
vertreten
hat
§
Abs.
StGB
Verbindung
Art
.
Abs.
Anwendung
§
Abs.
StGB
Altfällen
zuwiderlaufe
handelt
Fall
Divergenz
gemäß
§
Abs.
.
Gegensatz
Regelung
§
Abs.
Satz
StGB
verbleibt
§
Abs.
StGB
4
.
Strafsenat
vertretenen
Auffassung
Anwendungsbereich
Fällen
Anlassverurteilung
Inkrafttreten
Norm
erfolgte
;
Norm
erschöpft
Geltung
Altfälle
.
Senat
-9-
muss
entscheiden
Bezug
§
Abs.
StGB
Rechtsauffassung
4
.
Strafsenats
anschließen
würde
.
3
.
Entscheidung
Europäischen
Gerichtshofs
Menschenrechte
hält
indes
Ermessensausübung
Landgerichts
revisionsgerichtlicher
Überprüfung
Stand
.
Fällen
§
StGB
trifft
Tatgericht
Ermessensentscheidung
Rahmen
Vertrauensschutz
Verurteilten
Freiheitsrecht
Schutzbedürfnis
Allgemeinheit
abzuwägen
sind
.
Anwendung
§
Abs.
Satz
StGB
haben
Strafgerichte
Blick
behalten
verfassungsrechtliche
Grundsatz
Verhältnismäßigkeit
gebieten
kann
gesetzlichen
Beschränkungen
Anwendungsbereichs
Norm
erheblichen
Eingriffen
Freiheitsrechte
Betroffenen
verbundene
nachträgliche
Anordnung
Sicherungsverwahrung
verzichten
Gesamtabwägung
Einzelfall
Überwiegen
Freiheitsrechte
Allgemeininteressen
ergibt
BVerfG
Kammer
.
dargestellten
Grundsätzen
sind
Ermessensausübung
auch
Gewährleistungen
Europäischen
Menschenrechtskonvention
Ausformung
Europäischen
Gerichtshof
Menschenrechte
einzubeziehen
.
Abwägung
muss
Gerichtshof
geforderte
konventionsgemäße
Gewichtung
einfließen
Gollwitzer
aaO
Rdn
.
konforme
Anwendung
Frage
stehenden
Norm
gewährleisten
.
Ausführungen
Gerichtshofs
Vereinbarkeit
Art
.
Abs.
streiten
Rahmen
Gesichtspunkt
Vertrauensschutzes
gewichtig
Verurteilten
.
Gleiches
gilt
Erwägungen
Gerichtshofs
ebenfalls
angenommenen
Verletzung
Art
.
Abs.
Satz
mithin
Freiheitsrechts
Verurteilten
.
hält
Gerichtshof
genannten
Entscheidung
Freiheitsentziehung
ursprünglich
Sicherungsverwahrung
geltende
Zehnjahresfrist
Art
.
Abs.
Satz
lit
.
gerechtfertigt
.
ausreichender
Kausalzusammenhang
Verurteilung
Beschwerdeführers
fortdauernden
Freiheitsentzug
liege
.
Rechtfertigung
Freiheitsentziehung
Art
.
Abs.
Satz
lit
.
komme
ebenfalls
Betracht
Gefahr
weiterer
schwerer
Straftaten
konkret
spezifisch
genug
sei
.
Gerichtshof
§
StGB
aufgezeigten
Bedenken
sind
ebenfalls
Regelung
§
Abs.
Satz
StGB
übertragen
.
beruht
nachträgliche
Anordnung
Sicherungsverwahrung
Verurteilung
"
Sinne
Art
.
Abs.
Satz
lit
.
.
setzt
Schuldfeststellung
Straftat
Auferlegung
Strafe
anderen
freiheitsentziehenden
Maßnahme
EuGRZ
aaO
.
.
Entscheidung
nachträgliche
Anordnung
Sicherungsverwahrung
enthält
indes
Schuldfeststellung
.
Anlassverurteilung
kann
hier
abgestellt
werden
Zugrundelegung
Europäischen
Gerichtshof
Menschenrechte
vertretenen
Grundsätze
.
hinreichender
kausaler
Zusammenhang
Anordnung
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
besteht
.
Verurteilung
Beschwerdeführers
Jahr
bedeutete
spätestens
Jahren
Haft
entlassen
sein
würde
zwar
unabhängig
Entlassung
bestehenden
Gefährlichkeit
.
nachträgliche
Einführung
§
StGB
hätte
Sicherungsverwahrung
untergebracht
werden
können
;
Unterbringung
wurde
nur
nachfolgende
Gesetzesänderung
Jahre
möglich
geschah
neuen
gerichtlichen
.
4
.
Hintergrund
ist
konventionskonformer
Ermessensausübung
grundsätzlichen
Überwiegen
Freiheitsrechtes
Vertrauensschutzes
Beschwerdeführers
auszugehen
.
Frage
§
Abs.
Satz
StGB
insgesamt
Lichte
Gewährleistungen
Europäischen
Menschenrechtskonvention
auszulegenden
vgl.
BVerfGE
m.w
.
;
Kammer
EuGRZ
Vertrauensgrundsatz
Art
.
Abs.
GG
Verbindung
Art
.
Abs.
GG
vereinbar
ist
vgl.
auch
kann
nachträgliche
Anordnung
Sicherungsverwahrung
Grundlage
Vorschrift
allenfalls
höchstgefährlichen
Verurteilten
Betracht
kommen
Gefahrenprognose
konkreten
Umständen
Person
Verhalten
ableiten
lässt
.
Nur
dann
erscheint
denkbar
Entscheidung
Gerichtshofs
EuGRZ
folgenden
Rechtsauffassung
Eingriff
Freiheitsrecht
Verurteilten
Berücksichtigung
höchster
Stufe
schutzwürdigen
Vertrauens
Unabänderbarkeit
Anlassverurteilung
verhängten
Rechtsfolge
einerseits
Sicherheitsinteressen
Allgemeinheit
andererseits
Rahmen
Lasten
getroffenen
Abwägungsentscheidung
gerechtfertigt
ist
.
derart
schwerwiegendes
konkreten
Anhaltspunkten
manifestierendes
Gefährdungspotential
belegen
Feststellungen
Landgerichts
.
Sachverständig
beraten
ist
Landgericht
Überzeugung
gelangt
Jahre
alte
Schlaganfalls
Jahr
Beweglichkeit
eingeschränkte
Verurteilte
Hanges
Begehung
erheblicher
Sexualstraftaten
gefährlich
ist
.
Verurteilten
handele
dissoziale
Persönlichkeit
Lebensweg
auch
inneren
Wertesystems
starker
Egozentrik
Wahrnehmung
persönlichen
insbesondere
sexuellen
Bedürfnisse
geprägt
sei
.
massive
Verleugnung
einhergehende
mangelnde
therapeutische
Aufarbeitung
begangenen
Straftaten
verhinderten
selbstkritische
Auseinandersetzung
Persönlichkeit
Aufbau
Empathie
getragenen
Wertesystems
.
keitsstruktur
auch
nunmehr
über
Jahren
andauernden
Haftzeit
überwiegend
guter
Führung
geändert
habe
bestehe
hohe
Wahrscheinlichkeit
Verurteilte
Falle
Entlassung
Haft
auch
künftig
Sexualstraftaten
gegebenenfalls
erneut
enthemmenden
Wirkung
Alkohol
gesamten
Spektrum
20
.
Lebensjahr
begangenen
Taten
begehen
werde
.
hat
Landgericht
fortbestehende
Gefährlichkeit
urteilten
Ergebnis
dissozialen
Prägung
Persönlichkeit
Lebensweges
abgeleitet
begangenen
Straftaten
niedergeschlagen
hat
verbunden
Umstand
nie
therapeutischen
Aufarbeitung
Straftaten
bereit
war
.
Hinreichend
konkrete
Hinweise
Begehung
künftiger
Straftaten
höchster
Schwere
hat
Landgericht
festgestellt
.
sind
indes
Grundlage
angefochtenen
Urteil
ergangenen
Entscheidung
Europäischen
Gerichtshofs
Menschenrechte
jedenfalls
erforderlich
nachträgliche
Anordnung
Sicherungsverwahrung
§
Abs.
Satz
StGB
rechtfertigen
können
.
Landgericht
bereits
Zurückverweisung
Sache
Senat
Beschluss
25
.
März
ergänzende
Feststellungen
Beleg
Gefahrenprognose
getroffen
hat
schließt
Senat
noch
weitergehende
Feststellungen
getroffen
werden
können
hinreichend
konkreten
Anhaltspunkten
basierende
Gefahrenprognose
Person
Verurteilten
begründen
.
hat
Rechtsgründen
eingetretenen
Ermessensreduzierung
Zurückverweisung
Sache
abgesehen
.
5
.
Maßregelanordnung
war
aufzuheben
trag
Staatsanwaltschaft
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
zurückzuweisen
.
Verurteilte
ist
unverzüglich
freien
Fuß
setzen
.
6
.
Entscheidung
Entschädigung
Beschwerdeführers
Ende
Strafhaft
erlittenen
Strafverfolgungsmaßnahmen
bleibt
größeren
Sachnähe
Landgericht
vorbehalten
.
Brause
König