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76 lines
666 B

BESCHLUSS
29
.
März
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
.
März
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Nebenklägerin
Urteil
Landgerichts
8
.
September
werden
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Angeklagte
hat
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
Nebenklägerin
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Auch
Absehen
weiteren
Messerstichen
nur
Tötungsabsicht
spricht
sind
besonderen
Gesamtumständen
Tatsituation
tatgerichtlichen
Zweifel
hier
außerordentlich
nahe
liegenden
bedingten
Tötungsvorsatz
Revisionsgericht
letztlich
eben
noch
hinzunehmen
.
König