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97 lines
747 B

BESCHLUSS
26
.
März
Strafsache
Mordes
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
26
.
März
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
21
.
September
wird
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Revision
Nebenkläger
genannte
Urteil
wird
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
§
Abs.
unzulässig
verworfen
.
Beschwerdeführer
haben
jeweils
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Anordnung
vorbehaltener
Sicherungsverwahrung
§
.
V.m
.
§
Abs.
StGB
hält
rechtlicher
Prüfung
stand
.
Senat
weist
jedoch
insoweit
Rahmen
Ermessensentscheidung
auch
hätte
berücksichtigt
werden
können
Anordnung
lebenslanger
Freiheitsstrafe
allenfalls
untergeordnete
praktische
Bedeutung
entfalten
kann
vgl.
StGB
12
.
Aufl
.
.
.
König
Brause