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BESCHLUSS
5
.
April
Strafsache
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
5
.
April
beschlossen
:
Senatsbeschluss
8
.
März
betreffende
Antrag
Verurteilten
§
356a
wird
Kosten
Verurteilten
zurückgewiesen
.
Beschluss
Senats
§
Abs.
sind
Anspruch
Verurteilten
rechtliches
Gehör
noch
sonstige
Verfahrensgrundrechte
Verurteilten
verletzt
worden
.
Beschluss
bedurfte
weitergehenden
Begründung
.
Rechtsbehelf
vertretene
Auffassung
Senat
teilt
Begründungspflicht
bestehe
namentlich
Fall
Beschluss
§
Abs.
tragenden
Gründe
Antragsbegründung
Generalbundesanwalts
abweichen
kommt
einmal
.
Senat
hat
Revision
erhobenen
Verfahrensrügen
zutreffenden
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
7
.
Februar
offensichtlich
unbegründet
erachtet
.
sah
Beurteilung
etwa
divergierende
Entscheidungen
anderer
Strafsenate
Bundesgerichtshofs
gehindert
vgl.
BGHSt
S.
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
;
BGHSt
ist
abgesehen
mangelnder
Divergenz
Entscheidung
5
.
Strafsenats
.
behauptete
Antragspraxis
Generalbundesanwalts
Revisionen
Staatsanwaltschaft
hinderte
Senat
Beschlussfassung
§
Abs.
.
noch
fassung
bestand
Mitteilung
Senatsbesetzung
Senatsbeschluss
24
.
Oktober
.
Generalbundesanwalt
hat
Anlass
Abgabe
Stellungnahme
gesehen
.
Raum
Brause