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6.2 KiB

NAMEN
19
.
April
Strafsache
versuchten
Mordes
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
19
.
April
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richterin
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizobersekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
Urteil
9
.
September
wird
verworfen
.
2
.
Staatskasse
trägt
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
Rechtsmittel
entstandenen
notwendigen
Auslagen
.
Landgericht
hat
Angeklagte
tatsächlichen
Gründen
Vorwurf
freigesprochen
Ehemann
früheren
Mitangeklagten
Beihilfe
versuchten
Mord
Mutter
geleistet
haben
.
Ferner
hat
bestimmt
Angeklagte
erlittene
Untersuchungshaft
entschädigen
sei
.
Ehemann
Angeklagten
ist
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
worden
.
Insoweit
ist
Urteil
rechtskräftig
.
Generalbundesanwalt
vertretene
Verletzung
sachlichen
Rechts
gestützte
Revision
Staatsanwaltschaft
hat
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
plante
erheblich
verschuldete
Ehemann
Angeklagten
längerem
Mutter
töten
Alleinerbe
Genuß
Vermögens
kommen
.
Ehefrau
ausgesprochenen
abendlichen
Einladung
Mutter
beschloß
Vorhaben
Tat
umzusetzen
.
veranlaßte
da-
her
Angeklagte
Mutter
bitten
bestimmten
Treffpunkt
Fahrzeug
abzuholen
Abend
Fahrgelegenheit
Verfügung
stehe
.
Zeugin
Nähe
vereinbarten
Treffpunkts
Fahrzeug
anhielt
Sohn
einsteigen
lassen
gab
nächster
Entfernung
Schuß
Kopf
traf
tötete
.
verließ
fluchtartig
Tatort
Möglichkeit
rechnete
Mutter
Kopfverletzung
sterben
würde
.
Hause
berichtete
Frau
Tatgeschehen
.
Ehemann
Alibi
Tatzeit
verschaffen
begab
Angeklagte
befreundeten
Wohnungsnachbarn
teilte
Nachfrage
Ehemann
Abend
versehentlich
Keller
eingesperrt
gewesen
sei
.
Tage
Tat
erfolgten
ersten
richterlichen
Vernehmung
gab
beschuldigte
Ehemann
Rahmen
umfassenden
Geständnisses
Angeklagte
Tötungspläne
gekannt
auch
gewußt
habe
Mutter
fraglichen
Abend
habe
erschießen
wollen
.
dann
gebeten
habe
möge
Mutter
Aussicht
genommenen
Tatort
schicken
habe
geantwortet
:
Gut
dann
bist
Keller
eingesperrt
.
kurze
Zeit
später
vernommene
Angeklagte
stritt
zunächst
Tatbeteiligung
räumte
jedoch
früheren
Mordplänen
Mannes
gewußt
aber
stets
Verwirklichung
abgehalten
haben
.
Verkündung
Haftbefehls
legte
dann
Geständnis
.
Angeklagte
auch
Ehemann
haben
Laufe
Verfahrens
Aussagen
korrigiert
.
Angeklagte
hat
insoweit
angegeben
Verkündung
Haftbefehls
gehofft
habe
auch
falsches
Geständnis
Vollzug
Untersuchungshaft
verschont
werden
würde
kleinen
Sohn
wiedersehen
könnte
.
Ehemann
hat
Zusammenhang
erklärt
habe
Frau
nur
Unrecht
belastet
zunächst
alleinige
Verantwortung
Tat
habe
übernehmen
wollen
.
2
.
Landgericht
konnte
überzeugen
Angeklagte
Anklagevorwurf
Schwiegermutter
Kenntnis
Tötungsvorhabens
Mannes
Tatort
gelockt
Tat
zugesichert
hat
fragliche
Zeit
Alibi
verschaffen
.
Beweiswürdigung
Landgerichts
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
Spricht
Tatrichter
Angeklagten
Zweifel
Täterschaft
überwinden
kann
so
ist
Revisionsgericht
regelmäßig
hinzunehmen
Beweiswürdigung
ist
grundsätzlich
Sache
Tatrichters
.
revisionsgerichtliche
Nachprüfung
beschränkt
Tatrichter
Rechtsfehler
unterlaufen
sind
.
ist
sachlichrechtlicher
Hinsicht
Fall
Beweiswürdigung
widersprüchlich
unklar
lückenhaft
ist
.
Insbesondere
muß
Beweiswürdigung
erschöpfend
sein
:
Tatrichter
ist
gehalten
festgestellten
Tatsachen
Entscheidung
wesentlichen
Gesichtspunkten
auseinanderzusetzen
geeignet
sind
Beweisergebnis
beeinflussen
.
Schließlich
dürfen
Anforderungen
Verurteilung
erforderliche
Gewißheit
überspannt
werden
.
.
;
vgl.
Überzeugungsbildung
;
m.w
.
.
wird
angefochtene
Urteil
noch
gerecht
.
Zutreffend
geht
Tatrichter
widerrufene
Geständnis
Angeklagten
frühere
belastende
Aussage
gewichtige
Indizien
Tatbeteiligung
Angeklagten
seien
.
Landgericht
hat
ausführlich
insbesondere
Entstehung
Geständnisses
auch
Aussageinhalt
auseinandergesetzt
.
sei
vorstellbar
Angeklagte
laienhaften
Wertung
habe
ausgehen
können
Falle
falschen
Geständnisses
möglicherweise
doch
noch
Vollzug
Untersuchungshaft
schont
werden
.
gelte
umso
Angeklagte
Gerichtserfahrungen
verfügt
habe
Zeitpunkt
anwaltlich
beraten
gewesen
sei
.
Würdigung
Tatrichters
ist
jedenfalls
vertretbar
zusätzlich
noch
subjektiven
Begleiterscheinungen
Geständnisses
stützt
.
Bekundungen
Zeugen
vernommenen
Haftrichters
war
Angeklagte
Eröffnung
Haftbefehls
aufgelöst
verstört
hat
geweint
gefragt
Mann
sprechen
Kind
Gefängnis
mitnehmen
könne
.
Erst
verneint
wurde
legte
Geständnis
.
inhaltlichen
Bewertung
Geständnisses
übersieht
Strafkammer
detaillierte
Aussage
grundsätzlich
starkes
Indiz
Richtigkeit
Geständnisses
darstellt
.
Beweiswert
wird
jedoch
zutreffenden
Auffassung
Landgerichts
gemindert
Angaben
Angeklagten
wesentlichen
Fragen
Vorhalten
Haftrichters
beruht
hätten
zuvor
durchgeführten
Vernehmung
Ehemannes
Details
Tat
gekannt
habe
.
Hier
kommt
Angeklagte
Einzelheiten
Tatgeschehens
ohnehin
bereits
Vernehmung
kannte
Mitangeklagte
unmittelbar
Tatausführung
berichtet
hatte
.
hat
stets
eingeräumt
früheren
Mordplänen
Mannes
gewußt
haben
.
Vernehmung
konnte
also
nur
noch
gehen
Tattag
eingeweiht
war
Ehemann
Tatausführung
zugesagt
hat
Alibi
Tatzeit
geben
.
Unrecht
meint
Beschwerdeführerin
eher
lebensfremden
Motivs
Geständnis
erforderlich
gewesen
wäre
Zeitpunkt
auch
Umstände
Widerruf
erfolgt
ist
darzulegen
.
Senat
entnimmt
Zusammenhang
Urteilsausführungen
vgl.
S.
Angeklagte
Geständnis
spätestens
Hauptverhandlung
Tatrichter
widerrufen
hat
Ehemann
bereits
weiteren
polizeilichen
Vernehmungen
Tatbeteiligte
bezeichnet
hatte
S.
.
eingehenden
Erörterung
Entstehung
Bewertung
Geständnisses
war
Tatrichter
unbedingt
verpflichtet
weitere
Umstände
mitzuteilen
.
lebensfremd
mußte
Motiv
Geständnis
jedenfalls
halten
.
Gericht
hat
auch
hinreichender
Weise
früheren
Angeklagte
belastenden
Aussage
Ehemannes
Widerruf
auseinandergesetzt
.
hat
Bewertung
belastenden
Aussage
Rechnung
gestellt
ausschließlich
Belastungseifer
getragen
war
möglicherweise
Wahrheit
entsprach
.
Tatrichter
hat
schließlich
notwendigen
Gesamtschau
fehlen
lassen
.
hat
Abwägung
entscheidenden
Gesichtspunkt
Persönlichkeit
Angeklagten
abgestellt
.
wird
Beweiswürdigung
letztlich
auch
Frage
gestellt
ganz
unbedenkliche
Erwägungen
Zusammenhang
Fehlen
Tatmotivs
Angeklagten
Entlastungsmotivs
Ehemann
.
Raum