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81 lines
704 B

BESCHLUSS
18
.
Februar
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
18
.
Februar
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
23
Juli
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revision
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
nachgereichten
Schriftsatz
Verteidigung
vorgebrachten
verfassungsrechtlichen
Bedenken
Anordnung
Sicherungsverwahrung
merkt
Senat
:
Vollzugspraxis
Trennungsgebot
BVerfGE
S.
f.
;
vgl.
§
Abs.
Nr.
lit
.
StGB
missachtet
würde
könnte
allenfalls
Vollstreckungshindernis
weiteren
Vollzug
Sicherungsverwahrung
erwachsen
jedoch
Grund
Annahme
Verfassungswidrigkeit
Anordnung
hergeleitet
werden
.