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1071 lines
8.8 KiB

NAMEN
24
.
Mai
Strafsache
1
.
2
.
besonders
schweren
Raubes
u.a.
ECLI
:
:
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
24
.
Mai
teilgenommen
haben
:
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Vorsitzender
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Dr.
beisitzende
Richter
Staatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Generalbundesanwalts
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Verteidigerin
Angeklagten
Rechtsanwältin
Vertreterin
Nebenklägerin
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
4
.
August
geändert
Angeklagten
Gesamtschuldner
Angeklagten
Einziehung
Wertes
Taterträgen
Höhe
angeordnet
wird
;
weiterhin
wird
vorgenannte
Urteil
auch
Mitangeklagten
.
.
betrifft
geändert
Mitangeklagten
Höhe
angeordneten
Einziehungen
Angeklagten
untereinander
gesamtschuldnerisch
haften
.
2
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
18
.
August
geändert
Angeklagten
Einziehung
Wertes
Taterträgen
Höhe
angeordnet
wird
insoweit
auch
Revision
Angeklagten
Umfang
Mitangeklagten
.
.
angeordneten
Einziehungen
Gesamtschuldner
haftet
.
3
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
wird
worfen
.
4
.
wird
abgesehen
Angeklagten
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
Revisionsverfahren
entstandenen
Kosten
aufzuerlegen
.
Auch
wird
abgesehen
Angeklagten
Kosten
Rechtsmittels
gen
;
hat
jedoch
Nebenklägerin
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Rechts
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Urteil
4
.
August
schweren
Raubes
besonders
schweren
Raubes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsberaubung
abgetrennten
Verfahren
Angeklagten
Urteil
18
.
August
besonders
schweren
Raubes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsberaubung
schuldig
gesprochen
.
hat
Angeklagten
Jugendstrafe
Jahren
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
worden
ist
Angeklagten
Einbeziehung
früheren
Urteilen
Jugendstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hat
Angeklagten
hung
Geldbetrages
Angeklagten
Einziehung
Geldbetrages
angeordnet
.
Angeklagte
wendet
Verurteilung
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützten
Revision
.
ebenfalls
jeweils
Sachrüge
gestützten
Revisionen
Staatsanwaltschaft
richten
Einziehungsentscheidungen
Landgerichts
sind
jeweils
Tat
30
November
auszusprechende
Höhe
Einziehung
Wertes
Taterträge
beschränkt
.
Generalbundesanwalt
vertretenen
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
angestrebten
Änderung
Einziehungsentscheidungen
führen
bleibt
Rechtsmittel
Angeklagten
überwiegend
erfolglos
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
überfielen
Angeklagten
Abend
30
November
Möbelgeschäft
.
angestellt
war
Zugang
Kassenbüro
verschaffte
.
Tatbeute
sollte
gemeinsamen
Tatplan
.
gleichen
Anteilen
aufgeteilt
werden
auch
Fahrer
Tat
mitwirkenden
Mitangeklagten
.
Entlohnung
Aussicht
gestellt
wurde
.
Mitangeklagten
war
Tat
Angeklagten
Fahrt
Tatort
begleitete
Messern
Rolle
ausgerüstet
worden
.
Hilfe
Mitangeklagten
.
Kassenbüro
eingedrungen
waren
zeigten
dort
tätigen
Kassiererinnen
drohend
Messer
forderten
Boden
legen
.
Kassenbüro
vorgefundenen
Schlüsselbund
mitgebrachten
Rucksack
ging
angrenzenden
.
öffnete
Tresore
entnahm
Rucksack
steckte
.
Öffnung
weiteren
Tresors
gelang
.
forderte
Kassiererinnen
Schmuck
abzunehmen
.
fesselte
Klebeband
.
Kassenbüro
zurückgekehrt
war
Angeklagte
Festnetztelefone
unbenutzbar
gemacht
hatten
nahmen
Schreibtisch
Safebag
Tageseinnahmen
Höhe
7.415,53
befanden
Wechselgeldkasse
.
steckten
Geld
ebenfalls
Rucksack
Angeklagten
.
anschließenden
Verlassen
Tatorts
trug
Rucksack
Gesamtbeute
hielt
auch
Fluchtfahrzeug
Erreichen
Tiefgarage
Fahrtziel
.
Dort
schütteten
Angeklagte
Mitangeklagten
.
Geld
Rucksack
Kofferraum
Fahrzeuges
sortierten
stapelten
gemeinsam
.
Mitangeklagten
.
erhielten
jeweils
mindestens
Angeklagte
tens
Tatbeute
.
nahm
Anteil
mindestens
weitere
später
Mitangeklagten
.
Anteil
übergab
.
Verbleib
restlichen
Geldes
konnte
festgestellt
werden
.
2
.
Landgericht
ist
jeweils
§
Abs.
StGB
gestützten
Einziehungsentscheidungen
Angeklagten
nur
eigenen
Verfügungsgewalt
bezüglich
Anteils
Tatbeute
Höhe
ausgegangen
.
restliche
Tatbeute
habe
verfügen
können
Verstauen
Geldes
Rucksack
befunden
habe
.
Tiefgarage
habe
zwar
ten
Teil
Beute
sortiert
.
direkte
Verfügungsgewalt
gesamte
Beute
habe
hieraus
aber
abgeleitet
Sortieren
nur
gedient
habe
Beuteanteil
Beteiligten
ermitteln
Tatbeute
umgehend
aufzuteilen
.
Angeklagten
hat
Landgericht
tische
Verfügungsgewalt
nur
eigenen
Beuteanteils
Höhe
Stunden
Verwahrung
genommenen
Anteils
ehemaligen
Mitangeklagten
.
gleicher
Höhe
angenommen
.
Mitsichführen
weiteren
Gelder
sei
kurzfristigen
Beutetransport
hinausgegangen
.
habe
vornherein
Beteiligten
Einigkeit
bestanden
Tatbeute
unmittelbar
Tat
habe
aufgeteilt
werden
sollen
.
II
.
wirksam
vgl.
Urteil
17
.
Juni
BGHSt
f.
Höhe
Einziehung
Wertes
Taterträge
beschränkten
Revisionen
Staatsanwaltschaft
sind
begründet
.
1
.
Landgericht
ist
unmittelbar
Tat
ausführenden
Angeklagten
Unrecht
ausgegangen
se
nur
eigenen
Beuteanteile
Mitangeklagten
.
Taterträge
erlangt
haben
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
Vermögenswert
Rechtssinne
Tat
erlangt
Täter
Teilnehmer
unmittelbar
Verwirklichung
Tatbestands
Phase
Tatablaufs
so
zugeflossen
ist
tatsächliche
Verfügungsgewalt
ausüben
kann
vgl.
§
Abs.
Satz
StGB
Urteile
30
.
Mai
BGHSt
28
.
Oktober
BGHSt
f.
;
siehe
insoweit
unveränderten
Rechtslage
§
StGB
NStZ
Fn
.
.
Beteiligten
genügt
insofern
zumindest
faktische
wirtschaftliche
Mitverfügungsmacht
Vermögensgegenstand
erlangt
haben
.
ist
Fall
Sinne
rein
tatsächlichen
Herrschaftsverhältnisses
ungehinderten
Zugriff
betreffenden
Vermögensgegenstand
nehmen
können
.
Unerheblich
ist
gebotenen
gegenständlichen
tatsächlichen
Betrachtungsweise
gegebenenfalls
Umfang
Täter
Teilnehmer
unmittelbar
Tat
gewonnene
Mit-)Verfügungsmacht
später
aufgegeben
hat
zunächst
erzielte
Vermögenszuwachs
Mittelabflüsse
Beuteteilung
gemindert
wurde
vgl.
Urteil
28
.
Oktober
aaO
S.
;
Beschlüsse
7
.
Januar
10
.
Januar
NStZ
.
Maßstab
hatten
Angeklagte
tatsächliche
Verfügungsgewalt
Gesamtbeute
bereits
Tatort
erlangt
.
gingen
dort
arbeitsteilig
entwendeten
Kassenbüro
aufgefundenen
Gelder
Zusammenwirken
nutzten
Verfügung
gestellten
Rucksack
Verwahrung
Abtransport
Beute
.
begleitete
Angeklagten
-9-
Ort
planmäßigen
Beuteteilung
.
zufällige
stand
Rucksack
selbst
trug
schloss
Mitgewahrsam
gesamten
erst
noch
aufzuteilenden
Geldern
diesbezüglichen
Mitverfügungsgewalt
.
Landgericht
Auffassung
herangezogene
Rechtsprechung
gebietet
andere
Beurteilung
.
angeführten
Entscheidungen
Bundesgerichtshofs
27
.
April
StR
NStZ
f.
8
.
August
StR
NStZ-RR
hatten
dortigen
Revisionsführer
jeweils
nur
kurze
Transportfahrt
durchgeführt
unmittelbare
Tatausführung
Inbesitznahme
Beute
anderen
Tätern
vorgenommen
worden
war
vgl.
Kurierfällen
aber
auch
Urteile
14
.
September
BGHSt
16
.
Mai
BGHSt
.
Angeklagten
haben
ursprünglich
Gesamtbeute
Raubtat
30
November
erlangt
.
gegenständliche
Einziehung
Geldes
§
Abs.
StGB
mehr
möglich
ist
unterliegt
Wert
Tatertrags
entsprechende
Geldbetrag
§
Abs.
StGB
Einziehung
.
ist
Maßgabe
§
Abs.
StGB
Angeklagten
Schadenersatzanspruch
geschädigten
Möbelhauses
geleistete
Betrag
abzuziehen
.
Senat
bestimmt
Grundlage
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Urteilsfeststellungen
Wert
Angeklagten
Raubtat
30
November
Erlangten
selbst
§
Abs.
analog
.
2
.
Anordnung
Einziehung
Taterträgen
Einziehung
Taterträgen
§
§
StGB
Beteiligten
Vermögenswert
unmittelbar
Tat
Mit-)Verfügungsmacht
gewonnen
haben
ist
gesamtschuldnerischen
Haftung
auszugehen
.
wird
ermöglicht
Beteiligten
Tat
Erlangte
entzogen
wird
zugleich
verhindert
mehrfach
erfolgt
vgl.
früheren
Verfallsregelung
§
§
StGB
Urteil
28
.
Oktober
aaO
S.
.
;
Beschlüsse
10
.
September
NStZ
5
Juli
414
;
siehe
insoweit
unveränderten
Rechtslage
§
StGB
aaO
.
Auch
insoweit
ordnet
Senat
selbst
gesamtschuldnerische
Haftung
Angeklagten
untereinander
§
Abs.
analog
.
§
Satz
ist
Abänderung
spruchs
Urteils
4
.
August
Hinblick
Anordnung
gesamtschuldnerischer
Haftung
Mitangeklagten
.
.
erstrecken
Einziehungsentscheidungen
auch
aufgezeigten
sachlich-rechtlichen
Mangel
beruhen
vgl.
Beschluss
23
November
NStZ
.
.
Revision
Angeklagten
erzielt
lediglich
Anordnung
gesamtschuldnerischen
Haftung
ergebenden
Teilerfolg
.
Rechtsmittel
ist
Übrigen
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
unbegründet
.
Senat
schließt
Jugendkammer
freien
Bestimmung
Höhe
Tatertrages
Angeklagten
erkennende
Jugendstrafe
niedriger
festgesetzt
hätte
.
frühere
Regelung
Verfalls
entsprach
ständigen
Rechtsprechung
Maßnahme
bisweilen
erheblicher
Belastungen
Verurteilten
Strafcharakter
hat
Präventionszweck
verfolgt
vgl.
Urteile
21
.
August
BGHSt
.
;
30
.
Mai
BGHSt
17
.
Juni
aaO
.
umfassende
Neuregelung
strafrechtlichen
Vermögensabschöpfung
hat
Rechtscharakter
unberührt
gelassen
so
auch
Anordnung
Einziehung
§
StGB
verbundene
Vermögenseinbuße
Strafmilderungsgrund
darstellt
vgl.
Beschluss
6
.
Februar
.
König