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54 lines
479 B

BESCHLUSS
13
.
Dezember
Strafsache
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
13
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
10
.
August
wird
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Angeklagte
Einziehungsbetrag
gesamtschuldnerisch
haftet
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Mosbacher
ECLI
:
:
BGH:2018:131218B5STR615.18.0