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1.5 KiB

BESCHLUSS
6
.
Februar
Strafsache
schweren
Raubes
u.a.
ECLI
:
:
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
6
.
Februar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
14
.
August
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
insoweit
Adhäsionsverfahren
entstandenen
besonderen
Kosten
Adhäsionskläger
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
1
.
beschwert
Angeklagten
Landgericht
Strafrahmenverschiebung
§
Abs.
StGB
gewährt
hat
Überzeugung
Richtigkeit
Angaben
Angeklagten
Mittäterschaft
benannten
Person
verschafft
haben
vgl.
Urteil
24
November
BGHSt
f.
;
5
.
Aufl
.
.
;
MüKo-StGB/Maier
3
.
Aufl
.
.
f.
jeweils
.
2
.
Landgericht
war
auch
gehalten
Rahmen
§
StGB
Frage
Beteiligung
Person
Einzelnen
aufzuklären
vgl.
Beschluss
3
.
Februar
NStZ
242
;
Weber
aaO
§
.
;
MüKo-StGB/Maier
aaO
.
je
.
dahingehende
zulässige
Verfahrensrüge
hat
Angeklagte
erhoben
.
3
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
setzt
TäterOpfer-Ausgleich
Straftat
Geschädigten
Geschädigten
Alternative
§
StGB
erfüllt
ist
vgl.
Urteil
12
.
Januar
NStZ
.
Demgemäß
hat
Landgericht
Anwendung
§
StGB
rechtsfehlerfrei
Begründung
abgelehnt
Angeklagte
Schadenswiedergutmachungsbemühungen
Höhe
Million
Euro
geschädigten
Inhaber
überfallenen
Ladenlokals
Ersatz
leistenden
Versicherung
entfaltet
hat
.
König