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1.5 KiB

BESCHLUSS
5
.
April
Strafsache
Totschlags
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
5
.
April
beschlossen
:
Senatsbeschluss
24
.
Januar
betreffende
Antrag
Verurteilten
§
356a
wird
Kosten
Verurteilten
zurückgewiesen
.
Beschluss
Senats
§
Abs.
sind
Anspruch
Verurteilten
rechtliches
Gehör
noch
sonstige
Verfahrensgrundrechte
Verurteilten
verletzt
worden
.
Beschluss
bedurfte
weitergehenden
Begründung
.
Rechtsbehelf
vertretene
Auffassung
Senat
teilt
Begründungspflicht
bestehe
namentlich
Fall
Beschluss
§
Abs.
tragenden
Gründe
Antragsbegründung
Generalbundesanwalts
abweichen
kommt
einmal
.
Senat
hat
Rückschlüssen
Antragstellers
ersten
Verfahrensrügen
Verletzung
§
Abs.
§
gestützt
waren
zutreffenden
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
30
.
Dezember
offensichtlich
unbegründet
erachtet
.
sah
Beurteilung
etwa
divergierende
Entscheidungen
anderer
Strafsenate
Bundesgerichtshofs
gehindert
.
Verteidiger
angeführten
Entscheidungen
begründen
maßgeblich
abweichender
Fallgestaltung
Divergenz
Sinne
§
.
behauptete
Antragspraxis
Generalbundesanwalts
Revisionen
Staatsanwaltschaft
hinderte
Senat
Beschlussfassung
§
Abs.
.
noch
Beschlussfassung
bestand
Mitteilung
Senatsbesetzung
Senatsbeschluss
24
.
Oktober
.
Recht
hat
Vorsitzende
auch
Antrag
Verteidigers
Entscheidung
Einsicht
Senatsheft
gewähren
abgelehnt
NStZ
.
Gesetz
Regelung
Zugangs
Informationen
Bundes
5
.
September
ergibt
.
Gesetz
ist
anwendbar
abschließenden
Regelungen
Strafprozessordnung
Akteneinsicht
vorgehen
§
Abs.
.
Brause