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70 lines
543 B

StR
BESCHLUSS
8
.
Januar
Strafsache
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
8
.
Januar
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
22
.
Juni
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägern
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Antrag
Nebenklägerin
Bewilligung
Prozeßkostenhilfe
ist
gegenstandslos
Landgericht
erfolgte
Bestellung
Rechtsanwalt
Beistand
§
397a
Abs.
Satz
jeweilige
Instanz
wirkt
Kleinknecht/Meyer-Goßner
45
.
Aufl
.
397a
Rdn
.
.
Brause