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500 lines
4.4 KiB

BESCHLUSS
StR
22
.
Januar
Strafsache
Nötigung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
.
Januar
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
3
November
§
Abs.
Rechtsfolgenausspruch
aufgehoben
.
wird
Jugendarrest
Wochen
verhängt
rechtsstaatswidriger
Verfahrensverzögerung
vollstreckt
gilt
.
weitergehende
Revision
wird
gemäß
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
wird
abgesehen
Beschwerdeführer
Kosten
Auslagen
Rechtsmittels
aufzuerlegen
.
Staatskasse
hat
Drittel
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Nötigung
§
Abs.
Nr.
StGB
Jugendstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
.
überlanger
Verfahrensdauer
hat
festgestellt
Monate
Jugendstrafe
vollstreckt
gelten
.
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
erzielt
Sachrüge
Beschlussformel
ersichtlichen
Erfolg
.
Übrigen
ist
Rechtsmittel
unbegründet
§
Abs.
.
1
.
Schuldspruch
durchgreifenden
Bedenken
begegnet
hält
Rechtsfolgenausspruch
rechtlicher
Prüfung
stand
.
Urteilsfeststellungen
forderte
Angeklagte
Ende
Juni
damals
21-jährigen
Geschädigten
Vorwand
fremde
Wohnung
gelockt
worden
war
Ausübung
Oralverkehrs
Bekannten
sonst
werde
Wohnung
gelassen
.
Wohnung
verlassen
können
führte
Geschädigte
Oralverkehr
Willen
Angeklagten
.
Jugendkammer
hat
Tatzeit
Jahre
Monate
alten
Angeklagten
§
Abs.
Nr.
Jugendstrafrecht
angewendet
Jugendstrafe
Schwere
Schuld
§
Abs.
verhängt
zeitlichen
Abstands
Tat
erzieherisch
noch
erforderlich
sei
.
Schädliche
Neigungen
erzieherischen
Gründen
gegenwärtigen
Zeitpunkt
Verhängung
Jugendstrafe
erforderlich
machen
würden
hätten
jedoch
Blick
Tat
einschlägig
vorbestraften
Angeklagten
bereits
Jahre
zurückliegt
vorgelegen
.
2
.
Begründung
Landgericht
Verhängung
Jugendstrafe
Schwere
Schuld
erzieherisch
erforderlich
angesehen
hat
trägt
.
Jugendkammer
geht
zwar
zutreffend
Beurteilung
Schuldschwere
Sinne
§
Abs.
allein
äußeren
Unrechtsgehalt
Tat
selbständige
Bedeutung
zukommt
erster
Linie
innere
Tatseite
Täters
abzustellen
ist
;
maßgeblich
ist
charakterliche
Haltung
Persönlichkeit
Tatmotivation
Heranwachsenden
vorwerfbarer
Schuld
niedergeschlagen
hat
.
Landgericht
sieht
jedoch
Tat
kennzeichnenden
Persönlichkeitsdefizite
Angeklagten
innere
Haltung
Motivationslage
tief
Frauen
verachtenden
Einstellung
zeugten
.
habe
Geschädigte
Befriedigung
sexuellen
Bedürfnisse
dienendes
Objekt
behandelt
.
zeige
Beteiligung
etwa
Jahr
später
erfolgten
Sexualhandlung
Nachteil
anderen
Tatopfers
Angeklagte
auch
Zeitpunkt
Anfang
Juli
noch
ähnliches
Frauenbild
hatte
.
sei
erkennbar
Angeklagte
inzwischen
anderes
Frauenbild
gewonnen
habe
.
Begründung
hat
Jugendkammer
Aburteilungszeitpunkt
Jahre
alten
Angeklagten
hinreichend
belegt
erzieherischen
Gründen
Verhängung
Jugendstrafe
noch
erforderlich
ist
.
Tat
ist
erhöhten
Strafrahmens
äußeren
Unrechtsgehalt
Vergehen
sexuelle
Selbstbestimmung
persönliche
Freiheit
gerichteten
Verbrechen
Stufe
.
Bedenken
begegnet
auch
Bewertung
Tatbegehung
Änderung
inneren
Einstellung
Angeklagten
Umgang
Frauen
erkennbar
sei
.
belegende
Verhaltensmuster
hat
Landgericht
festgestellt
.
etwa
Jahr
Tat
stattgefundenen
Vorfalls
Nachteil
anderen
Geschädigten
hat
Landgericht
Angeklagten
andere
Tatbeteiligte
Verfahrensabtrennung
hiesigen
Verfahren
freigesprochen
Verurteilung
erforderlichen
Sicherheit
bezüglich
Angeklagten
festgestellt
werden
konnte
handlungen
bewusst
war
Geschädigte
tatsächlich
aufgezwungenen
Sexualverkehr
einverstanden
war
S.
.
Inwieweit
Angeklagte
später
kam
mitwirkte
Geschehen
beteiligt
hat
wird
näher
dargelegt
so
dass
beschriebenen
inneren
Haltung
Ausreichendes
gefolgert
werden
kann
.
Weiteren
besorgt
Senat
Jugendkammer
tilgungsreifen
unverwertbaren
Eintragungen
Angeklagten
Erziehungsregister
§
Abs.
Abs.
Abs.
auch
Bewertung
Schuldschwere
Überlegungen
eingestellt
hat
.
3
.
Senat
hebt
Rechtsfolgenausspruch
.
entscheidet
beträchtlichen
zeitlichen
Abstandes
Tat
eingetretenen
massiven
Verfahrensverzögerungen
nunmehr
allein
schon
Verhängung
Jugendstrafe
entgegenstehen
würden
unbedingten
Herbeiführung
Verfahrensabschlusses
Sache
selbst
.
Gewichts
Straftat
ist
Verhängung
Jugendarrestes
Wochen
Dauer
Abs.
Abs.
angemessen
jedoch
Blick
bereits
Landgericht
festgestellte
überlange
Verfahrensdauer
weiteren
eineinvierteljährigen
Revision
ausdrücklich
beanstandeten
rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung
Art
.
Abs.
Eingang
Revisionsbegründung
Landgericht
Eingang
Verfahrensakte
Generalbundesanwalt
vollstreckt
gilt
.