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271 lines
2.4 KiB

BESCHLUSS
6
.
Januar
Strafsache
1
.
2
.
erpresserischen
Menschenraubes
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
6
.
Januar
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
wird
Urteil
9
.
Mai
§
Abs.
Strafaussprüchen
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
weitergehenden
Revisionen
werden
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
jeweils
erpresserischen
Menschenraubes
schuldig
befunden
.
hat
Angeklagten
Freiheitsstrafe
Jahren
Bewährung
Angeklagten
Einbeziehung
rechtskräftig
verhängten
zweijährigen
Freiheitsstrafe
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Verfahrensrügen
Schuldspruch
sind
Revisionen
Angeklagten
offensichtlich
unbegründet
.
führen
jedoch
jeweils
Sachrüge
Aufhebung
Strafaussprüche
.
Bestimmung
Schuldumfangs
nimmt
angefochtene
Urteil
Angeklagten
beschwert
Ersatzanspruch
Opfer
glaubten
so
selbst
geforderten
Zahlungen
Erpressung
angenommen
wurde
nur
weiteren
Forderung
Helfers
DM
weiterer
ebenfalls
später
geltend
gemachter
Schuldschein
begeben
wurde
S.
.
Sachlage
Hintergrund
Angeklagten
vermutete
Veruntreuungen
Opfers
Anlaß
Tat
gegeben
hatten
Unrechtsschwerpunkt
konkret
nötigenden
freiheitsberaubenden
Vorgehen
Anlaß
Motiv
Tat
hingegen
gerade
erpresserischen
Zielen
lag
ist
Erwägung
Landgerichts
minder
schwerer
Fall
§
Abs.
StGB
durchgeführten
Täter-Opfer-Ausgleich
Betracht
gekommen
wäre
S.
außerordentlich
gewichtigen
Strafmilderungsgründe
aaO
nachvollziehbar
.
Landgericht
Begründung
Strafrahmenbestimmung
unterlaufene
Fehler
verhängten
Strafen
ausgewirkt
hat
läßt
milder
Bemessung
sicher
ausschließen
.
Angeklagten
kommt
Landgericht
Höhe
verhängten
Freiheitsstrafe
Rahmen
Gesamtstrafbemessung
wohl
versehentlich
niedriger
zuvor
Jahre
Jahre
Monate
beziffert
hat
S.
.
neue
Tatgericht
wird
beachten
haben
Angeklagten
überlangen
Verfahrensdauer
erhobene
rensrüge
offensichtlich
begründet
ist
.
erörterten
sachlichrechtlichen
Strafzumessungsfehlers
bedarf
Frage
derartiger
Verstoß
nur
Verfahrensrüge
Angeklagte
erhoben
hat
beachten
ist
hier
Entscheidung
.
Senat
hat
allerdings
Abstand
genommen
Feststellungen
Strafzumessung
aufrechtzuerhalten
.
neue
Tatgericht
ist
gehalten
Art
Ausmaß
rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung
bezeichnen
Maß
Angeklagten
gutgebrachten
Kompensation
genau
bestimmen
vgl.
BGHSt
f.
;
StGB
Abs.
Verfahrensverzögerung
.
Raum