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BESCHLUSS
28
.
Oktober
Strafsache
Betrugs
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
Oktober
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
3
Juli
wird
§
Abs.
unbegründet
Maßgabe
§
Abs.
verworfen
Angeklagte
Freiheitsstrafe
Monaten
Wochen
verurteilt
ist
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Betrugs
Freiheitsstrafe
Monaten
verurteilt
.
Sachrüge
geführte
Revision
Angeklagten
ist
verhängte
Freiheitsstrafe
Beschlussformel
ersichtlich
verringern
.
weitergehende
Revision
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Landgericht
hat
Strafzumessung
übersehen
Urteil
Amtsgerichts
24
.
Januar
geahndete
Tat
gesamtstrafenfähig
gewesen
wäre
§
Abs.
Satz
StGB
Einbeziehung
dort
verhängten
Geldstrafe
Tagessätzen
nur
Erledigung
unterbleiben
musste
.
Hier
ist
Härteausgleich
jedenfalls
gewähren
Angeklagte
Vorverurteilung
Vollstreckung
Ersatzfreiheitsstrafe
verbüßt
hat
vgl.
Beschluss
16
.
September
Rdn
.
m
.
Bedingungen
Untersuchungshaft
.
Ausgehend
Überlegung
Gesamtstrafübel
Angeklagte
Gesamtstrafbildung
ten
hätte
vermindert
Senat
entsprechend
§
Abs.
Freiheitsstrafe
.
Raum
Brause