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1423 lines
12 KiB

494/06
BESCHLUSS
1
.
Februar
Strafsache
Mordes
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
1
.
Februar
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
19
.
Juni
gemäß
§
Abs.
dahingehend
abgeändert
Angeklagte
allein
Raubes
Todesfolge
verurteilt
ist
Strafausspruch
aufgehoben
.
2
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
wird
Abs.
unbegründet
verworfen
.
3
.
Sache
wird
Bemessung
neuen
Strafe
auch
Entscheidung
Kosten
Rechtsmittels
andere
Schwurgerichtskammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Mordes
Tateinheit
Raub
Todesfolge
lebenslanger
Freiheitsstrafe
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
führt
Sachrüge
Wegfall
tateinheitlichen
Verurteilung
Mordes
.
weitergehende
Revision
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Jugendkammer
Landgerichts
hat
Urteil
3
.
Dezember
Mittäter
nämlichen
Tat
gemeinschaftlichen
schweren
Raubes
Tateinheit
versuchtem
Mord
Unterlassen
schuldig
gesprochen
erwachsenen
Angeklagten
Freiheitsstrafe
Jahren
heranwachsenden
Angeklagten
S.
auch
weiterer
eher
geringfügiger
Straftaten
Jugendstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
gerichteten
Revisionen
Angeklagten
hat
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofes
Beschluss
21
.
Mai
gemäß
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Schuldsprüchen
Jugendkammer
lagen
Geständnisse
damaligen
Angeklagten
zugrunde
Einlassungen
damals
auffindbaren
jetzigen
Angeklagten
alleinigen
Verursacher
sämtlicher
Verletzungen
Verstorbenen
bezeichnet
hatten
.
2
.
weitestgehend
wörtlicher
Übereinstimmung
damaligen
Feststellungen
Jugendkammer
hat
Schwurgerichtskammer
nunmehr
folgende
Feststellungen
getroffen
:
damals
Jahre
alte
Angeklagte
durchwatete
S.
24
.
Februar
kommend
Grenzfluss
.
entschlossen
Fahrzeug
entwenden
warteten
27
.
Februar
gehörenden
Gartenlaube
Gelegenheit
Diebstahl
.
fuhr
Uhr
Uhr
Pkw
Wiese
Gartengrundstück
.
stellte
Pkw
begab
Richtung
Laube
.
Angeklagte
bemerkte
weckte
schlafenden
S.
.
teilte
nunmehr
Zeitpunkt
gekommen
sei
Fahrzeug
besorgen
.
beobachteten
Geschädigten
.
fassten
gemeinsam
Mann
überraschen
Fahrzeugs
notfalls
Gewalt
insbesondere
Vorhalt
zuvor
aufgebrochenen
Laube
entwendeten
Luftgewehrs
Küchenmessers
Fesseln
Geschädigten
bemächtigen
Fahrzeug
weiter
Landesinnere
gelangen
können
.
Entsprechend
zuvor
gemeinsam
gefassten
Tatplan
übergab
Angeklagte
Luftgewehr
nahm
Laube
gefundenes
Küchenmesser
.
Angeklagte
durchschnitt
Laubentür
angebrachten
Klebestreifen
zuvor
selbstständige
Aufgehen
außen
öffnenden
aufgebrochenen
Laubentür
verhindert
worden
war
sicherte
Händen
zog
.
Gleichzeitig
stellten
S.
Tür
henden
Angeklagten
traten
zusammen
Laube
Geschädigte
Begriff
war
Laubentür
öffnen
.
stellte
Luftgewehr
Geschädigten
Angeklagte
trat
sofort
mitgeführte
Küchenmesser
Kehle
hielt
.
wollte
Geschädigten
erwartete
Flucht
Gegenwehr
vornherein
Keim
ersticken
.
S.
stellte
etwa
Meter
.
Angeklagte
verlangte
Geschädigten
Herausgabe
Autoschlüssel
.
völlig
überraschte
zahlenmäßige
Überlegenheit
vorgehaltenen
Messers
Luftgewehrs
eingeschüchterte
Gegenwehr
fähige
Geschädigte
gab
Fahrzeugschlüssel
Wagen
befinden
würden
.
Angeklagte
forderte
S.
Fahrzeug
Geschädigten
Autoschlüssel
sehen
.
weigerte
fragte
.
machen
wür-
übergab
Luftgewehr
Angeklagten
gab
Fahrzeug
Geschädigten
.
Angeklagte
schob
Geschädigten
Laube
fasste
Luftgewehr
Lauf
schlug
Geschädigten
auch
unmittelbar
Laube
getretenen
stehenden
S.
unerwartet
zunächst
einmal
Gewehrkolben
Kopf
so
Geschädigte
Boden
ging
.
S.
Gefährlichkeit
Handlung
Leben
Geschädigten
bewusst
war
rief
Angeklagten
da
mache
.
Angeklagte
forderte
ruhig
sein
Sachen
einzusammeln
.
wisse
machen
sei
.
S.
ließ
gewähren
begann
Laube
herumliegenden
Sachen
zusammenzusuchen
Angeklagte
schlug
erneut
mindestens
dreimal
erhebenden
Geschädigten
Gewehrkolben
Angeklagte
durchsuchte
beabsichtigt
Taschen
Geschädigten
nahm
vorgefundenen
Autoschlüssel
etwa
DM
.
Zwischenzeit
kam
wieder
Laube
sah
sicht
blutenden
Geschädigten
Boden
liegen
.
bemerkte
Kolben
zerbrochene
Luftgewehr
schloss
Geschädigte
niedergeschlagen
worden
war
.
schrie
klagten
gemacht
habe
da
auch
erkannte
Geschädigten
lebensgefährliche
Kopfverletzungen
zugefügt
wurden
.
Unbeeindruckt
Reaktion
trat
Angeklagte
Boden
liegenden
schädigten
zweimal
beschuhten
Fuß
Gesicht
.
Frage
tue
antwortete
Angeklagte
schehe
Geschädigte
mehr
aufstehe
.
Angeklagte
schlug
Nähe
befindliche
Bodenvase
Geschädigten
Kopf
sicher
gehen
Geschädigte
mehr
Lage
ist
Polizei
Anzeige
erstatten
Gegenwehr
Fahrzeug
Geschädigten
Gewalt
bekommen
.
Zuletzt
sprühte
Angeklagte
Boden
liegenden
Geschädigten
Inhalt
mitgeführten
Dose
Reizgas
Gesicht
Angeklagte
Mittäter
schlossen
Tür
Laube
schoben
Bank
ursprünglichen
äußeren
Zustand
wieder
herzustellen
selbstständiges
Aufgehen
Tür
verhindern
.
verließen
Fahrzeug
Geschädigten
Gartenanlage
ließen
Geschädigten
völlig
hilflos
Weiterkommen
Landesinnere
erfolgreichen
Abschluss
Unternehmens
sichern
S.
.
Uhr
gleichen
Tages
verstarb
Einblutung
Hirnkammersystem
.
Angeklagte
bereits
Verurteilten
fuhren
Kehl
.
Dort
stellten
Pkw
.
kurzen
Aufenthalt
begehrten
S.
1
.
März
Asyl
richtigen
Tage
später
falschen
Namen
.
S.
wurden
Ende
April
verhaftet
festgestellt
worden
war
Tatort
aufgefundene
Fingerabdrücke
übereingestimmt
hatten
.
3
.
Angeklagte
hat
Hauptverhandlung
eingeräumt
Tat
Nachteil
zusammen
S.
beteiligt
war
nähere
Angaben
machen
.
hat
rede
genommen
gemacht
habe
S.
.
S.
habe
Mann
Gewehr
mindestens
einmal
Gesicht
geschlagen
.
hätte
Verletzten
liegen
gelassen
S.
Messer
bedroht
Wegfahren
gezwungen
worden
wäre
.
4
.
Landgericht
hat
mittäterschaftlichen
Beteiligung
Angeklagten
Raub
Pkw
Angeklagten
stammender
Spuren
Tatort
Zeugenaussage
Haftrichters
Amtsgerichts
Laufen
überzeugt
Angeklagte
Vernehmung
30
.
März
Haftbefehl
7
.
Mai
konkret
aufgeführten
Tatvorwurf
gemeinschaftlichen
Raubes
Pkw
Herbeiführung
lebensgefährlicher
Verletzungen
Eigentümers
Fahrzeugs
grundsätzlich
richtig
bestätigt
hatte
allerdings
Einschränkung
S.
Opfer
geschlagen
habe
.
Angeklagte
hat
ferner
klärt
sei
Vorfälle
Auto
gelaufen
Angst
bekommen
habe
.
vergeblicher
Suche
Kfz-Schlüsseln
sei
Laube
zurückgegangen
habe
bereits
schwer
Verletzten
zusammen
Landsleuten
durchsucht
Schlüssel
gefunden
.
Mittäter
hätten
geweigert
Opfer
Krankenhaus
bringen
.
erst
Hauptverhandlung
erhobenen
Einwand
Angeklagten
sei
Abfahrt
gezwungen
worden
hat
Landgericht
rechtsfehlerfrei
unschlüssige
Schutzbehauptung
widerlegt
.
trägt
Mindestfeststellung
Schuldspruch
Raubes
Todesfolge
gemäß
§
StGB
.
Angeklagte
hat
Verfolgung
gewaltsame
Wegnahme
Pkw
gerichteten
gemeinsamen
Tatplanes
so
jedenfalls
Rahmen
verabredeter
Gewaltausübung
Mittäter
Gewahrsamsinhaber
beigebrachten
lebensgefährlichen
Körperverletzungen
ausgenutzt
genossen
Besitz
Kraftfahrzeugs
bringen
vgl.
BGHSt
f.
.
Ansichnehmen
Kfz-Schlüssel
Kleidung
dann
zurückgelassenen
Schwerverletzten
hat
Vorsatz
Version
Angeklagten
wenigstens
sukzessiv
Gewalthandlung
Mittäters
erstreckt
vgl.
;
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Angeklagte
hat
Todeseintritt
jedenfalls
leichtfertig
herbeigeführt
vgl.
aaO
S.
.
5
.
Revision
ist
indes
erfolgreich
Verurteilung
Angeklagten
Mordes
angreift
.
Schuldspruch
zugrunde
liegende
Beweiswürdigung
hat
Bestand
.
Landgericht
hat
ausschließlich
indirekter
Beweismittel
früheren
Aussagen
Mittäter
S.
schuldigte
Angeklagte
eingeführt
Verlesung
Beschuldigtenvernehmungen
Urteils
Jugendkammer
3
.
Dezember
Vernehmung
ermittelnden
Kriminalbeamten
zweier
beisitzender
Richter
Jugendkammer
Zeugen
überzeugt
allein
Angeklagte
war
Opfer
Verletzungshandlungen
ausgeführt
hat
.
S.
wurde
Zeuge
geladen
.
Polizei
hat
dort
erklärt
früher
gemachten
Aussage
hinzuzufügen
habe
.
hat
geweigert
schriftliche
Erklärung
abzugeben
.
Auch
Verurteilte
ist
Zeuge
geladen
worden
.
soll
aber
Gericht
unerreichbar
aufhalten
.
Senat
ist
genötigt
entscheiden
Landgericht
insoweit
herangezogenen
Beweislage
Verurteilung
Mordes
Verstoß
Artikel
Abs.
lit
.
Verbindung
Artikel
Abs.
möglich
ist
vgl.
;
Veröffentlichung
BGHSt
bestimmt
;
;
f.
Beweiswürdigung
Landgerichts
jedenfalls
sachlichrechtlichen
Anforderungen
entspricht
.
Schon
Ausgangspunkt
Beweiswürdigung
Landgerichts
begegnet
gewichtigen
Bedenken
.
Schwurgerichtskammer
würdigt
Einlassung
anderweitig
Verurteilten
Stil
Zeugenaussagen
vgl.
NStZ
prüft
ehemaligen
Angeklagten
etwas
wiedergegeben
haben
.
lässt
besorgen
Landgericht
hinreichend
bedacht
hat
Tatort
anwesend
gewesene
gemeinsam
geflüchtete
Mittäter
fraglos
weitestgehend
Selbsterlebtes
bekunden
können
lediglich
beurteilen
gewesen
ist
Mittäter
gemeinsam
einzeln
Opfer
tödlichen
Verletzungen
beigebracht
haben
.
kommt
Landgericht
herangezogenen
glaubhaftigkeitssteigernden
Begleitumstände
Verurteilten
übereinstimmend
polizeilichen
Vernehmungen
geschildert
worden
sind
S.
f.
:
Tatzeit
Art
Verschließung
Laubentür
Äußerungen
Angeklagten
Tat
Fahrereigenschaft
Angeklagten
bekundeten
Belastungen
Verurteilten
übereinstimmende
Obduktionsergebnis
ausschlaggebende
Beurteilung
möglicherweise
alternativen
Aufteilung
Tatausführungsbeiträge
irrelevant
sind
.
Beweiswürdigung
Landgerichts
erfüllt
hier
ebenfalls
vorliegenden
Konstellation
Aussage-gegen-Aussage
vgl.
NStZ–RR
m.w
.
ergebenden
besonderen
Erörterungspflichten
ausreichend
.
Schwurgerichtskammer
hat
Umstände
Entscheidung
beeinflussen
können
Überlegungen
einbezogen
vgl.
BGHSt
.
Landgericht
hat
Beschuldigtenvernehmungen
Einlassungen
Verurteilten
widersprechenden
Aussagen
jeweiligen
Würdigung
miteinbezogen
.
hatte
ursprünglich
jetzt
teilweise
Angeklagte
angegeben
S.
Angeklagte
-9-
hätten
getötet
.
S.
sagt
sei
hatte
Beweisergebnis
weggerannt
habe
mitbekommen
Laube
geschehen
sei
.
wäre
beachten
gewesen
Landgericht
Wesentlichen
übereinstimmend
bewerteten
Aussagen
Verurteilten
polizeilichen
Beschuldigtenvernehmungen
Einlassungen
Angeklagte
abgeleitete
Aussagekonstanz
zumindest
so
stark
Zweifel
ziehen
gewesen
wäre
Schwurgericht
selbst
festgestellten
sogar
Kerngeschehen
berührenden
Widersprüche
S.
:
Übernahme
Gewehrs
Angeklagten
Umfang
Wahrnehmungen
Weigerung
S.
Pkw
gehen
weiteres
Tatmittel
Bodenvase
mehr
Erinnerungslücke
fehlendem
Belastungseifer
Detailergänzungen
hätten
erklärt
werden
dürfen
.
Tatrichter
wäre
Sachlage
vielmehr
genötigt
gewesen
Qualitätsmängel
Aussagen
Verurteilten
Gesamtschau
würdigen
Häufung
durchgreifenden
Zweifeln
Richtigkeit
Tatvorwurfs
geben
konnten
vgl.
Zeuge
;
Indizien
.
wäre
auch
Umstand
heranzuziehen
gewesen
Verurteilten
eigenen
Vorteil
deutsche
Behörden
unmittelbar
Tat
Stellung
Asylanträgen
falschen
Namen
täuschen
Lage
waren
.
Landgericht
Hinweis
Glaubhaftigkeit
Aussagen
Verurteilten
erblickt
erheblich
selbst
belastet
haben
steht
gewissem
Widerspruch
Urteil
dargestellten
Verurteilten
stark
belastenden
Beweislage
.
S.
hatten
Tatort
Fingerabdrücke
hinterlassen
.
Todeszeitpunkt
Opfers
stand
Einklang
Verschwinden
Pkw
weiteren
Umkreis
Aufenthaltsorts
Verurteilten
Tat
aufgefunden
worden
war
.
selbstbelastend
konnte
nur
Zeit
unmittelbaren
Tatausführung
geschilderte
Umstand
bewertet
werden
Opfer
noch
gelebt
habe
Verurteilten
Tatort
verlassen
gewollt
hatten
Opfer
Polizei
hätte
gehen
können
.
steht
aber
Zusammenhang
beurteilenden
Zufügung
tödlichen
Verletzungen
.
Landgericht
hat
schließlich
unterlassen
Wertung
Beweise
Konstellation
Aussage-gegen-Aussage
Kumulation
geringeren
Beweiswert
bloß
Verfügung
stehenden
mittelbaren
Aussagen
ergebenden
erhöhten
Schwierigkeiten
Bedacht
nehmen
vgl.
NStZ
692
;
m.w
.
.
hätte
Umstand
kritischer
Erörterung
bedurft
S.
Angeklagte
Einlassung
belastet
hat
Beweisergebnis
Landgerichts
Tatausführung
anwesend
war
Grund
Zeugenrolle
entzogen
hat
ähnlich
Zeugen
§
Anspruch
nimmt
vgl.
BGHSt
.
6
.
Senat
schließt
neuer
Tatrichter
Lage
sein
wird
aufgezeigten
Schwierigkeiten
Beweisführung
Sinne
überwinden
können
Verurteilung
Angeklagten
Mordes
möglich
sein
wird
.
verbleibt
fehlerfrei
getroffenen
Mindestfeststellungen
Landgerichts
Ziffer
Beschlusses
ergebenden
Schuldspruch
Raubes
Todesfolge
.
weitergehende
Verurteilung
ist
gegebenen
Beweislage
möglich
.
Grundsatz
dubio
nötigt
hier
vorhandenen
Mittätern
Annahme
Angeklagte
Opfer
getötet
haben
vgl.
§
dubio
8)
.
neue
Tatrichter
wird
Grundlage
Mindestfeststellungen
nur
noch
Strafe
bestimmen
haben
.
Aufhebung
Feststellungen
bedurfte
.
Lebenslauf
Angeklagten
dürfen
ergänzende
Feststellungen
getroffen
werden
.
Raum
Jäger
Brause