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403 lines
3.3 KiB

BESCHLUSS
7
.
März
Strafsache
1
.
2
.
3
.
bewaffneten
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
ECLI
:
:
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
7
.
März
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Antrag
Angeklagten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Ergänzung
Verfahrensrüge
wird
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
unzulässig
zurückgewiesen
.
2
.
Revisionen
Angeklagten
Urteil
9
.
Februar
werden
unbegründet
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
1
.
Rüge
Verletzung
§
Abs.
Satz
StPO
Angeklagten
S.
ist
ausreichenden
Tatsachenvortrags
§
Abs.
Satz
unzulässig
.
Mitteilungspflicht
Vorsitzenden
§
Abs.
erstreckt
nur
Erörterungen
Gerichts
Verfahrensbeteiligten
Gegenstand
Möglichkeit
Verständigung
§
gewesen
ist
.
Nur
Beginn
Hauptverhandlung
ist
Auskunft
§
Abs.
Satz
gegebenenfalls
auch
erteilen
derartigen
Gespräche
stattgefunden
haben
.
weiteren
Verlauf
Hauptverhandlung
ist
erneut
Mitteilung
machen
Änderungen
Mitteilung
Beginn
Hauptverhandlung
ergeben
haben
§
Abs.
Satz
.
folgt
weitere
Mitteilung
lediglich
dann
erfolgen
muss
verständigungsbezogene
Gespräche
stattgefunden
haben
.
Revisionsgericht
Prüfung
ermöglichen
verständigungsbezogene
Unterrichtungspflicht
auslösende
Gespräche
stattgefunden
haben
muss
Revisionsführer
Tatsachen
Inhalt
Erörterungen
vortragen
.
Erforderlich
ist
bestimmte
Behauptung
Tatsachen
Überprüfung
gestatten
ausdrücklich
konkludent
Möglichkeit
Umstände
Verständigung
Raum
standen
jedenfalls
dann
Fall
ist
Fragen
prozessualen
Verhaltens
Konnex
Verfahrensergebnis
gebracht
wurden
Frage
nach
Äußerung
Straferwartung
nahelag
somit
Mitteilungspflicht
ausgelöst
wurde
Beschluss
29
.
September
NStZ
.
Anforderungen
genügt
Revision
.
beschränkt
bezüglich
Inhalts
Gesprächs
Vortrag
Vorsitzende
habe
Gewicht
glaubhafter
verfahrensabkürzender
Geständnisse
Strafzumessung
Angaben
Hintermännern
Lieferanten
besonderem
Gewicht
seien
hingewiesen
.
insofern
weitere
Einzelheiten
vorträgt
kann
Senat
beurteilen
verständigungsbezogenes
lediglich
sonstiges
verfahrensförderndes
Gespräch
gehandelt
hat
einvernehmliche
Verfahrenserledigung
abzielte
vgl.
Beschluss
14
.
April
NStZ
.
Gegenstand
unverbindlichen
Erörterungen
kann
insbesondere
Rechtsgespräch
erteilte
Hinweis
strafmildernde
Wirkung
Geständnisses
sein
BVerfGE
228
;
Beschluss
14
.
April
aaO
;
Urteil
28
Juli
.
Entsprechendes
gilt
Vortrag
Revision
Vertreter
Staatsanwaltschaft
habe
ausdrücklich
Annahme
minder
schweren
gewandt
.
Auch
insoweit
bleibt
weitergehenden
Vortrags
unklar
Kontext
Äußerung
gefallen
ist
.
entsprechender
Vortrag
wäre
vorliegend
jedoch
erforderlich
gewesen
Rechtsprechung
Strafrahmenverschiebung
Gegenstand
Verständigung
sein
darf
BVerfGE
.
2
.
Verstoß
§
Abs.
§
Nr.
liegt
.
Zulässigkeit
Beauftragung
Referendars
Aufgaben
Urkundsbeamten
Geschäftsstelle
ist
irrelevant
Ausbildungsabschnitt
befindet
vgl.
auch
Beschlüsse
12
.
Januar
22
.
Februar
.
3
.
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
Landgericht
vorliegenden
Fall
ausdrücklich
Härtefallregelung
StGB
eingegangen
ist
.
Erörterung
Voraussetzungen
§
Abs.
StGB
ist
nur
dann
erforderlich
naheliegende
Anhaltspunkte
Vorliegen
gegeben
sind
vgl.
Beschlüsse
29
.
September
NStZ
;
15
.
März
BGHSt
.
ist
hier
Fall
.
König
Mosbacher