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2.3 KiB

BESCHLUSS
9
November
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
9
November
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
10
Juli
gemäß
§
Abs.
Rechtsfolgenausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
wird
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagte
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
unerlaubtem
Besitz
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Feststellungen
beschloss
Angeklagte
ca.
Jahren
Drogenmissbrauch
betreibt
bereits
mehrfach
Betäubungsmittelstraftaten
Diebstahls
vorbestraft
ist
größere
Mengen
Zwecke
Weiterveräußerung
anzukaufen
.
nahm
Kontakt
Drogenhändler
g
gehalt
:
übergab
.
Angeklagte
wurde
Anschluss
polizeilich
observierte
Übergabe
festgenommen
.
Durchsuchung
Wohnung
wurden
weitere
g
ferner
g
g
Haschisch
sichergestellt
.
wird
Angeklagte
durchgängig
substituiert
;
beschaffte
gleichwohl
Schwarzmarkt
weiteres
Polamidon
teilweise
auch
intravenös
konsumierte
.
rauchte
Angeklagte
täglich
Marihuana
Haschisch
.
Hintergrund
Entschlusses
Ankauf
größerer
Mengen
Zwecke
Weiterverkaufs
war
angespannte
finanzielle
Situation
Angeklagten
eigenen
täglichen
Haschischkonsum
zusätzlich
Schwarzmarkt
erworbene
Polamidon
etwa
täglich
unerhebliche
Geldmittel
benötigte
S.
.
später
Wohnung
sichergestellten
Drogen
waren
Eigenbedarf
bestimmt
.
Heroin
hatte
Angeklagte
Angst
Entzugserscheinungen
eiserne
Notreserve
gelagert
gelingen
sollte
Schwarzmarkt
zusätzliches
Polamidon
erwerben
S.
.
2
.
Sachlage
hätte
Landgericht
Frage
Schuldfähigkeit
Angeklagten
erörtern
müssen
vgl.
Fischer
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Gleiche
gilt
Voraussetzungen
Unterbringung
Entziehungsanstalt
§
StGB
.
Rechtsfehler
nötigt
allein
Aufhebung
Strafausspruchs
Ausschluss
Schuldfähigkeit
Gesamtzusammenhang
Urteilsfeststellungen
sicher
ausscheidet
.
nur
Angeklagte
Revision
eingelegt
hat
würde
Anordnung
Unterbringung
Hinzuziehung
Sachverständigen
Satz
hindern
§
Abs.
Satz
.
Raum
Brause
König