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937 lines
8.2 KiB

NAMEN
13
.
Januar
Strafsache
1
.
2
.
versuchten
Mordes
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
13
.
Januar
teilgenommen
haben
:
Richter
Prof.
Dr.
Vorsitzender
Richterin
Dr.
Richter
Richter
Dr.
Richter
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwältin
Verteidigerin
Angeklagten
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwältin
Vertreterin
Nebenklägers
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revisionen
Nebenklägers
wird
Urteil
Landgerichts
18
.
März
Feststellungen
Ausnahme
äußeren
Tatgeschehen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Schwurgerichtskammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Rechts
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
jeweils
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Rüge
Verletzung
sachlichen
Rechts
gestützten
Revisionen
beanstandet
Nebenkläger
Landgericht
bedingten
Tötungsvorsatz
Angeklagten
festgestellt
hat
.
Rechtsmittel
haben
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
hielten
stammenden
alkoholisierten
Einfluss
Cannabis
stehenden
Tatzeit
Jahre
Jahre
alten
Angeklagten
Nachmittag
9
Juli
Platz
Neptunbrunnen
Berliner
baten
andere
Personen
Zigaretten
.
trat
Angeklagte
zog
bedrohlich
dicht
Zeugen
.
Angeklagbeiseite
.
bewusst
Wenig
später
ging
muskulöse
K.
drohlich
geringen
Abstand
Parkbank
sitzenden
schmächtigen
dunkelhäutigen
Nebenkläger
körperlich
deutlich
überlegen
war
.
strahlte
Aggressivität
Zeugen
auffiel
Bank
Nebenkläger
entfernt
saß
Angeklagten
potentielle
Gefahr
Auge
behielt
.
eigener
Aussage
Neger
mag
störte
dunklen
Hautfarbe
Nebenklägers
.
Vorbeigehen
beleidigte
deutschen
Wort
Neger
vergleichbaren
Wort
polnischer
Sprache
.
Nebenkläger
russischen
Sprache
mächtig
ist
verstand
Wort
.
reagierte
Russisch
fragte
getan
habe
.
blieb
ruckartig
stehen
wandte
Nebenkläger
;
ergriff
zog
Parkbank
hoch
begann
schubsen
.
erfolglose
Versuche
Nebenklägers
Angeklagten
abzuwehren
schlug
benkläger
wuchtigen
Faustschlägen
Gesicht
Boden
.
versuchte
benommen
Boden
liegenden
sehr
leichten
Nebenkläger
Gürtel
Luft
heben
Boden
fallen
lassen
.
verhinderte
Nebenkläger
zunächst
Hose
Angeklagten
festkrallte
.
jedoch
Bewusstsein
verlor
nutzte
Nebenkläger
Gürtel
aufzuheben
Knie
Gesicht
Nebenklägers
stoßen
schließlich
Gesicht
Steinboden
Platzes
fallen
lassen
.
versetzte
bewusstlos
Boden
liegenden
Nebenkläger
noch
mindestens
Faustschlag
Gesicht
ließ
dann
aber
Kopf
Nebenklägers
trat
.
eingriff
erkannte
ger
unerheblich
verletzt
wehrlos
war
trat
fremdenfeindlicher
Verachtung
zweites
Mal
Kopf
.
Nebenkläger
weiteren
Tritt
versetzen
konnte
näherten
verschiedenen
Seiten
Passanten
forderten
Angeklagten
lautstark
Nebenkläger
abzulassen
.
entfernten
Angeklagten
Tatort
.
Passanten
kümmerten
verletzten
Nebenkläger
sorgten
Klinik
gebracht
wurde
23
Juli
stationär
behandelt
wurde
.
hatte
Bruch
rechten
Augenhöhlenwand
Nasenbeins
Schädelhirntrauma
dünne
Blutung
weiche
Hirnhaut
Subarachnoidalblutung
minimale
Einblutung
Hirngewebe
Kontusionsblutung
erlitten
.
Verletzungen
waren
potentiell
aber
konkret
lebensgefährlich
.
2
.
Landgericht
hat
Tat
gefährliche
Körperverletzung
Leben
gefährdenden
Behandlung
gemeinschaftlich
begangen
gewürdigt
ausgeführt
habe
Überzeugung
verschaffen
können
Angeklagten
Tod
Nebenklägers
billigend
Kauf
nahmen
.
spreche
spontane
unüberlegte
sehr
kurz
andauernde
Tat
gehandelt
habe
.
Angeklagten
hätten
mehrjährigen
Erfahrung
Kickboxer
grund
verschiedener
Schlägereien
Fußballfan
möglicherweise
Kräfte
besser
andere
Täter
einschätzen
können
so
Nebenkläger
noch
schwerer
verletzt
worden
sei
.
hätten
Angeklagten
gruppen-)dynamischen
Situation
gestanden
erheblichem
Einfluss
Alkohol
Cannabis
Wirkung
möglicherweise
leichtfertig
vertrauen
ließ
tödlicher
Erfolg
werde
eintreten
.
Gewalthandlungen
Angeklagten
hätten
schwersten
Kopfverletzungen
insbesondere
Bruch
Schädels
herbeigeführt
.
Umstand
Tat
öffentlichem
Straßenland
zahlreichen
Zeugen
stattgefunden
habe
weise
hin
Schlägerei
Geschädigten
schreckliche
Art
Ruder
lief
Angeklagten
aber
Tod
Nebenklägers
jedenfalls
billigend
Kauf
nahmen
S.
.
tatmotivierende
Fremdenfeindlichkeit
so
weit
gegangen
sei
auch
Tod
Menschen
billigend
nehmen
lasse
erforderlichen
Gewissheit
feststellen
.
Strafkammer
hat
ausschließen
können
Angeklagten
Tatbegehung
Zustand
erheblich
verminderter
Steuerungsfähigkeit
§
StGB
befanden
.
3
.
Beweiswürdigung
Landgerichts
Tötungsvorsatz
hält
auch
eingedenk
beschränkten
revisionsgerichtlichen
Prüfungsumfangs
vgl.
Urteil
18
.
September
NStZ
sachlich-rechtlicher
Überprüfung
stand
lückenhaft
ist
.
Landgericht
hat
Ausgangspunkt
verkannt
Grundlage
Täter
bekannten
Umstände
bestimmende
objektive
Gefährlichkeit
Tathandlung
wesentlicher
Indikator
Vorliegen
bedingten
Vorsatzes
ist
.
.
vgl.
nur
Urteil
23
.
Februar
NStZ
.
Prüfung
ist
revisionsrechtlicher
Sicht
erforderlich
auch
ausreichend
objektiven
subjektiven
Angeklagten
sprechenden
Umstände
individuelle
Gesamtschau
einzubeziehen
bewerten
.
genügt
Beweiswürdigung
Landgerichts
wesentlich
bedingten
Tötungsvorsatz
Angeklagten
sprechende
tatsächliche
Umstände
bedacht
werden
.
Strafkammer
Vorliegen
voluntativen
Elements
Tötungsvorsatzes
ausführt
habe
spontane
unüberlegte
sehr
kurz
andauernde
Tat
gehandelt
berücksichtigt
Angeklagte
bereits
bewusstlosen
Nebenkläger
gefährliche
Gewalthandlungen
ausführten
erst
aufhörten
Passanten
näherten
lautstark
aufforderten
Nebenkläger
abzulassen
.
Tatsache
Angeklagten
freiwillig
Misshandlung
Nebenklägers
aufhörten
kann
hoher
Indizwert
innere
Einstellung
möglichen
Tötung
Nebenklägers
zukommen
vgl.
Urteil
25
.
Mai
NStZ
.
gewollte
weitere
Tun
kann
Schluss
nahelegen
Folgen
Tat
hin
möglichen
Tod
Nebenklägers
gleichgültig
waren
.
würde
Annahme
bedingtem
Tötungsvorsatz
genügen
war
mithin
erörterungsbedürftig
.
sprechen
Urteilsfeststellungen
Verhalten
berauschten
Angeklagten
Tat
spontanes
unüberlegtes
Handeln
eher
bewusst
Streit
suchten
.
Misshandlung
Nebenklägers
Ruder
gelaufene
Schlägerei
S.
gehandelt
haben
könnte
wird
Feststellungen
widerlegt
.
beschränkte
zunächst
Angeklagten
grundlos
körperlich
angegriffene
Nebenkläger
Schutzwehr
eintretender
Bewusstlosigkeit
alsbald
schon
mehr
Lage
war
.
hatte
Weise
Eskalation
Geschehens
Angeklagten
möglicherweise
ursprünglich
gewolltes
begrenztes
Maß
beigetragen
.
ist
auch
belegt
sonst
ersichtlich
Schwurgerichtskammer
angenommene
gruppendynamische
Situation
vorlag
Entstehung
zumindest
Ausmaß
Gewalttätigkeit
Angeklagten
ausschließlich
Interaktion
untereinander
Nebenkläger
Umstehenden
ergab
.
Abgesehen
stünden
stattgehabte
gruppendynamische
Prozesse
Entwicklung
anfangs
vorhandenen
bedingten
Tötungsvorsatzes
Verlauf
auch
keineswegs
könnten
Gegenteil
gerade
gefördert
haben
.
Strafkammer
meint
rechtsfehlerfrei
festgestellten
fremdenfeindlichen
Motivation
Angeklagten
Tötungsvorsatz
schlussfolgern
können
berücksichtigt
Angeklagten
noch
Hauptverhandlung
anhaltende
Missachtung
anwesenden
Nebenkläger
höhnisches
Lachen
Foto
schwer
Gesicht
Verletzten
demonstratives
Gähnen
Lümmeln
Lachen
Beweisaufnahme
S.
Ausdruck
gebracht
haben
.
Verhalten
kann
schließen
lassen
Leiden
Augen
minderwertigen
S.
zugefügten
erheblichen
Verletzungen
bagatellisierten
.
tief
dissozialen
Prägung
beruhende
Verhalten
S.
Angeklagten
kann
Indiz
sein
auch
weitergehende
Verletzungen
Nebenklägers
hin
Tod
billigend
Kauf
genommen
hätten
wäre
mithin
erörtern
gewesen
.
Strafkammer
gefährliche
Körperverletzung
Leben
gefährdenden
Behandlung
bejaht
so
geht
Tat
Vorstellung
Angeklagten
Lebensgefährdung
angelegt
war
vgl.
Urteil
12
.
Oktober
BGHSt
.
erkannten
Angeklagten
Beeinflussung
Alkohol
Cannabis
Lebensgefährlichkeit
Gewalthandlungen
.
Tragfähige
Anhaltspunkte
dennoch
vertraut
haben
könnten
Nebenkläger
werde
Tode
kommen
hat
Landgericht
-9-
stellt
.
Angeklagten
ausgeht
Gewalterfahrenheit
Wirkung
Verletzungshandlungen
möglicherweise
besser
andere
Täter
einschätzen
konnten
weist
Revision
Recht
Vornahme
potentiell
lebensgefährlichen
Handlung
grundsätzlich
Zufall
anheim
gegeben
bleibt
Lebensgefahr
konkretisiert
letztlich
Tod
führt
.
4
.
aufgezeigte
Rechtsmangel
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Feststellungen
;
jedoch
können
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
äußeren
Tatgeschehen
bestehen
bleiben
.
Ergänzende
widersprechende
Feststellungen
neue
Tatgericht
sind
zulässig
.