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473 lines
4.0 KiB

NAMEN
10
November
Strafsache
1
.
2
.
3
.
versuchten
schweren
Raubes
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
10
November
teilgenommen
haben
:
Richter
Vorsitzender
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richter
Dr.
beisitzende
Richter
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Urteil
Landgerichts
4
.
Mai
werden
Maßgabe
verworfen
Angeklagte
Fall
Urteilsgründe
Beihilfe
versuchten
schweren
Raub
Tateinheit
versuchtem
Diebstahl
Waffen
verurteilt
ist
.
Kosten
Rechtsmittel
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
fallen
Staatskasse
Last
.
Gründe
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
Raubes
Diebstahls
Waffen
Tateinheit
Wohnungseinbruchdiebstahl
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Angeklagten
Beihilfe
schweren
Raub
Beihilfe
Diebstahl
Waffen
Tateinheit
Beihilfe
Wohnungseinbruchdiebstahl
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Angeklagten
Beihilfe
versuchten
Diebstahl
Beihilfe
Wohnungseinbruchdiebstahl
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
.
Sachrüge
gestützten
Revisionen
rügt
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
jeweils
nur
Gehilfen
verurteilt
worden
sind
.
Hinblick
Angeklagten
begangene
Raubdelikt
standet
Strafkammer
insoweit
minder
schweren
Fall
Sinne
§
Abs.
StGB
angenommen
hat
.
Rechtsmittel
Generalbundesanwalt
vertreten
werden
haben
Erfolg
.
Urteil
hält
sachlichrechtlicher
Prüfung
stand
.
1
.
begegnet
durchgreifenden
Bedenken
Strafkammer
Angeklagten
Fall
nur
versuchten
schweren
Raub
versuchten
Diebstahl
Fall
ebenfalls
nur
Gehilfen
verurteilt
hat
.
Mittäter
ist
nur
fremdes
Tun
fördert
eigenen
Tatbeitrag
derart
gemeinschaftliche
Tat
einfügt
Beitrag
Teil
Tätigkeit
anderen
umgekehrt
Tun
Ergänzung
eigenen
Tatanteils
erscheint
.
Beteiligter
so
enges
Verhältnis
Tat
hat
ist
gesamten
Umständen
Vorstellung
umfaßt
sind
wertender
Betrachtung
beurteilen
.
Wesentliche
Anhaltspunkte
können
Grad
eigenen
Interesses
Taterfolg
Umfang
Tatbeteiligung
Tatherrschaft
wenigstens
Wille
Tatherrschaft
sein
vgl.
BGHSt
m.w
.
.
Grenzfällen
hat
Bundesgerichtshof
Tatrichter
obliegende
Wertung
Beurteilungsspielraum
eröffnet
.
Läßt
angefochtene
Urteil
erkennen
Tatrichter
genannten
Maßstäbe
erkannt
Sachverhalt
vollständig
gewürdigt
hat
so
kann
gefundene
Ergebnis
Revisionsgericht
auch
dann
rechtsfehlerhaft
beanstandet
werden
andere
tatrichterliche
Beurteilung
möglich
gewesen
wäre
vgl.
NStZ
;
BGH
;
f.
.
Gemessen
Maßstäben
ist
Entscheidung
Landgerichts
vertretbar
Strafkammer
anderen
Gesichtspunkten
insbesondere
Rollenverteilung
einhergehenden
Mangel
Tatherrschaft
Beihilfe
gewerteten
Tatbeiträgen
abgestellt
hat
.
abweichende
tatrichterliche
Wertung
arbeitsteilig
gesetzten
Ziel
Beuteerlangung
ausrichtete
nähergelegen
hätte
berechtigt
Revisionsgericht
noch
Eingreifen
.
Fall
holt
Senat
versehentlich
unterbliebene
S.
Ausurteilung
tateinheitlichen
mittäterschaftlich
versuchten
Diebstahls
Waffen
Angeklagten
strafzumessungsrechtlich
Auswirkung
bleibt
.
2
.
begegnet
ebenfalls
Bedenken
Strafkammer
Fall
Urteilsgründe
Hinblick
Angeklagten
minder
schweren
Fall
Raubes
Sinne
§
Abs.
StGB
angenommen
hat
.
Strafzumessung
auch
Frage
gehört
minder
schwerer
Fall
vorliegt
ist
grundsätzlich
Sache
Tatrichters
.
ist
Aufgabe
Grundlage
umfassenden
Eindrucks
Hauptverhandlung
Tat
Persönlichkeit
Täters
gewonnen
hat
wesentlichen
entlastenden
belastenden
Umstände
festzustellen
gegeneinander
abzuwägen
.
Umständen
bestimmendes
Gewicht
beimißt
ist
wesentlichen
Beurteilung
überlassen
.
.
;
vgl.
nur
BGHSt
;
268
;
StGB
Abs.
Strafrahmenwahl
m.w
.
.
Revisionsgericht
darf
Gesamtwürdigung
selbst
vornehmen
nur
nachprüfen
Tatrichter
Entscheidung
Rechtsfehler
unterlaufen
ist
vgl.
BGHSt
320
;
20
;
.
26
.
Juni
.
ist
hier
Fall
.
aufgezeigten
Prüfungsmaßstab
zeigen
auch
Einzelausführungen
Revisionen
Rechtsfehler
.
Landgericht
hat
ersichtlich
Angeklagten
Urteilsbegründung
Gehilfen
betreffend
etwas
mißverständlich
gefaßt
ist
S.
maßgeblich
Vorliegen
vertypten
Milderungsgrundes
Versuchs
leiten
lassen
.
Raum
Brause