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Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
StGB
Abs.
§
Abs.
Satz
§
Art
.
Abs.
Satz
Art
.
Abs.
Satz
1
.
Ergibt
Maßregel
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
Europäischen
Konvention
Schutze
Menschenrechte
Grundfreiheiten
Auslegung
Europäischen
Gerichtshof
Menschenrechte
Rückwirkung
generell
hindernde
andere
Bestimmung
Sinne
§
Abs.
StGB
?
Anfrage
§
2
.
Fall
zulässiger
rückwirkender
Anwendung
ist
§
Abs.
Satz
StGB
einschränkend
auszulegen
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
zehnjährigem
Vollzug
erledigt
erklären
ist
hochgradige
Gefahr
schwerster
Gewaltund
Sexualverbrechen
konkreten
Umständen
Person
Verhalten
Untergebrachten
abzuleiten
ist
.
Beschluss
9
November
BESCHLUSS
9
November
Maßregelvollstreckungssachen
1
.
.
3
.
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
9
November
beschlossen
:
1
.
Vorlegungsverfahren
werden
gemeinsamen
Entscheidung
verbunden
.
2
.
Senat
beabsichtigt
entscheiden
:
Europäischen
Konvention
Schutze
Menschenrechte
Grundfreiheiten
Auslegung
Europäischen
Gerichtshof
Menschenrechte
ergibt
Maßregel
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
Rückwirkung
generell
hindernde
andere
Bestimmung
Sinne
§
Abs.
StGB
.
Senat
fragt
4
.
Strafsenat
entgegenstehender
Rechtsprechung
festgehalten
wird
anderen
Strafsenaten
Rechtsauffassung
zugestimmt
wird
.
3
.
Erledigung
Verfahrens
§
werden
Akten
vorlegenden
Oberlandesgerichte
Fortführung
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Abs.
StGB
gebotenen
Überprüfungen
zurückgegeben
.
verbundenen
Vorlegungsverfahren
§
Abs.
Nr.
betreffen
Frage
Fortgeltung
30
.
Januar
gültigen
Höchstdauer
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
Jahren
Abs.
Satz
StGB
.
Altfällen
.
Senat
hat
entscheiden
Urteil
Europäischen
Gerichtshofs
Menschenrechte
17
.
Dezember
Individualbeschwerde
Nr.
EuGRZ
deutschen
Gerichte
zwingt
Fällen
erstmalige
Unterbringung
Verurteilten
Sicherungsverwahrung
Taten
angeordnet
wurde
Inkrafttreten
Gesetzes
Bekämpfung
Sexualdelikten
anderen
schweren
Straftaten
26
.
Januar
begangen
worden
waren
Maßregel
zehnjährigem
Vollzug
erledigt
erklären
.
vorlegenden
Oberlandesgerichte
möchten
bereits
vorangegangenen
Entscheidungen
Justiz
;
;
OLG
;
vgl.
auch
OLG
NStZ
jeweils
Fällen
Jahre
vollstreckter
Sicherungsverwahrung
sofortige
Beschwerden
Untergebrachten
Fortdauerbeschlüsse
zuständigen
Landgerichte
verwerfen
.
vertreten
Auffassung
auch
Zugrundelegung
Ausführungen
Europäischen
Gerichtshofs
Menschenrechte
Erledigterklärung
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
Altfällen
Vollzug
Jahren
fortbestehender
Gefährlichkeit
Verurteilten
geboten
sei
.
Vielmehr
richte
Entscheidung
Fortdauer
Sicherungsverwahrung
allein
gegenwärtigen
Regelung
§
Abs.
Satz
StGB
.
beabsichtigten
Entscheidung
sehen
jedoch
Beschlüsse
anderer
Oberlandesgerichte
NStZ
;
NStZ-RR
321
;
OLG
StRR
352
;
OLG
Justiz
;
NStZ-RR
;
SchlHolstOLG
SchlHA
gehindert
.
haben
jeweilige
Sache
Entscheidung
Rechtsfrage
§
Abs.
Nr.
Abs.
Nr.
Bundesgerichtshof
vorgelegt
.
Senat
liegen
weitere
gleichgelagerte
Vorlegungsverfahren
.
möchte
gemeinsamen
Entscheidung
verbundenen
Verfahren
Ergebnis
Übereinstimmung
Anträgen
Generalbundesanwalts
grundsätzlich
Sinne
vorlegenden
Oberlandesgerichte
entscheiden
.
sieht
jedoch
bindende
Rechtsprechung
4
.
Strafsenats
Bundesgerichtshofs
gehindert
;
sieht
Senat
aufgeworfenen
Frage
grundsätzlicher
Bedeutung
§
Abs.
.
1
.
Beschluss
Oberlandesgerichts
19
.
August
Vorlegungsverfahren
:
Urteil
Landgerichts
27
.
September
Anlassurteil
wurde
wiederholt
schwerster
Sexualdelikte
vorbestrafte
Vergewaltigung
Tateinheit
eller
Nötigung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
verbunden
Anordnung
Sicherungsverwahrung
.
vollständiger
Verbüßung
Strafe
wird
Sicherungsverwahrung
nunmehr
bereits
Jahre
vollzogen
.
angefochtenen
Beschluss
19
.
März
hat
Landgericht
letztmals
Fortdauer
Sicherungsverwahrung
angeordnet
.
Sachverständig
beraten
ist
Oberlandesgericht
Überzeugung
gelangt
mittlerweile
Jahre
alte
Verurteilte
auch
weiterhin
Hanges
Begehung
erheblicher
Straftaten
Opfer
seelisch
körperlich
schwer
geschädigt
werden
gefährlich
sei
.
sei
histrionisch-dissoziale
Persönlichkeit
Mangel
thie
deutliche
andauernde
Verantwortungslosigkeit
Missachtung
sozialer
Normen
niedrige
Schwelle
aggressives
auch
gewalttätiges
Handeln
oberflächliche
Affektivität
Egozentrik
manipulatives
Verhalten
Befriedigung
eigener
Bedürfnisse
aufweise
.
Persönlichkeitsstruktur
sei
normale
Maß
übersteigendes
Durchsetzungsbedürfnis
Bedürfnis
gekennzeichnet
Überlegenheit
demonstrieren
.
bisherige
strafbare
Vorleben
Verurteilten
beruhe
Persönlichkeitsstruktur
.
Vordergrund
Taten
habe
Demonstration
Macht
gestanden
eigentlichen
sexuellen
Antrieb
überwogen
habe
.
liegen
folgende
tatsächliche
Befunde
zugrunde
:
Verurteilte
bereits
versuchter
Notzucht
verurteilt
worden
war
verübte
Begehung
Anlasstat
Zeit
zweimal
laufender
Strafaussetzungen
einmal
nur
Monate
längerer
Untersuchungshaft
insgesamt
schwere
Sexualstraftaten
.
zeichneten
brutales
bedingungslose
Durchsetzung
eigenen
Willens
gerichtetes
Vorgehen
menschenverachtende
Behandlung
Opfer
.
Jahre
alten
Opfer
vergewaltigte
mehrfach
verschiedene
Weise
entwürdigenden
Begleitumständen
.
Fällen
Mittäterschaft
war
Wortführer
Reihenfolge
Zeit
Art
erzwungenen
Geschlechtsverkehrs
anordnete
.
nahezu
Fällen
versetzte
Opfer
Würgen
Zupacken
Hals
verbunden
entsprechenden
Drohungen
Todesangst
.
Vollzugs
Sicherungsverwahrung
verübte
Teil
bewaffnete
Angriffe
Vollzugsbedienstete
.
Weiterhin
sind
zahlreiche
ernstzunehmende
Bedrohungen
Justizpersonal
aktenkundig
Hinweisen
Anschriften
auch
Ehepartner
vorgeblichem
Wissen
Aufenthalt
Kinder
bedrohten
Personen
verknüpft
waren
.
Letztmalig
drohte
6
.
Juni
Zelle
bereits
zuvor
geschehen
Brand
stecken
bezeichnete
selbst
tickende
Atombombe
.
Verurteilte
lehnt
nahezu
therapeutische
Behandlung
.
unterhält
Außenkontakte
hat
Lockerungsmaßnahmen
begleitete
Wanderungen
Stadtausführungen
ebenso
verweigert
Beratungsgespräche
Bewährungshilfe
Teilnahme
sozialen
.
Bereitschaft
Sozialbetreuung
Fall
Entlassung
Unterkunft
Hilfe
Bewältigung
täglichen
Lebens
Verfügung
stellen
hat
ablehnend
reagiert
.
2
.
Beschluss
Oberlandesgerichts
9
.
September
Vorlegungsverfahren
:
Urteil
Landgerichts
12
Juli
Anlassurteil
wurde
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Fällen
Fällen
Tateinheit
sexueller
Nötigung
Fall
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
verbunden
Anordnung
Sicherungsverwahrung
.
angefochtenen
28
.
Mai
hat
Landgericht
erstmals
Fortdauer
Sicherungsverwahrung
Jahre
angeordnet
.
Überzeugung
Verurteilte
Hang
Begehung
einschlägiger
schwerer
Straftaten
aufweise
begründet
Oberlandesgericht
folgenden
Umständen
:
Anfang
kam
ersten
Sexualstraftat
Verurteilten
versucht
hatte
Jahre
alte
Jungen
anal
vergewaltigen
zuvor
bedroht
gefesselt
hatte
.
Juli
zwang
13-jährige
Jungen
Glied
Samenerguss
reiben
Geschlechtsteilen
Opfer
manipulierte
.
Nur
etwa
Monat
später
senkte
17-jährigen
Jugendlichen
zuvor
Rahmen
tätlichen
Auseinandersetzung
erlittenen
Sturzes
tot
hielt
Teich
.
Etwa
Jahr
Verbüßung
verhängten
Jugendstrafe
zwang
Jahre
alten
Jungen
Analverkehr
.
Nur
Tage
Entlassung
verhängten
Strafhaft
zwang
Arbeitskollegen
Vorhalt
Messers
Oralverkehr
.
Anlassverurteilung
liegen
zugrunde
Vornahme
Oralverkehrs
Versuch
Analverkehrs
elfjährigen
Jungen
mehrfache
Vorhalt
Messers
Fesselung
erzwungene
Oralverkehr
13-jährigen
Jungen
ebenfalls
Vorhalt
Messers
Fesselung
erzwungene
Analverkehr
weiteren
elfjährigen
Jungen
überdies
Schnittverletzung
Hals
lebensgefährlich
verletzt
wurde
.
Straftaten
sind
Auffassung
Oberlandesgerichts
Ausdruck
letztmalig
Mai
sachverständig
bestätigten
schweren
Persönlichkeitsstörung
sadistisch
ausgerichteter
Sexualdeviation
mittlerweile
Jahre
alten
Verurteilten
.
Bisherige
therapeutische
Interventionsversuche
verliefen
ergebnislos
.
Teilnahme
gruppentherapeutischen
brach
Verurteilte
Kontakt
anderen
Teilnehmern
habe
ertragen
können
.
Seither
zeigte
Bereitschaft
Therapiemaßnahmen
.
Auch
Aufenthalt
sozialtherapeutischen
Abteilung
Justizvollzugsanstalt
wurde
Jahr
mangelnder
Aufgeschlossenheit
Therapie
abgebrochen
.
3
.
Beschluss
Oberlandesgerichts
30
.
September
Vorlegungsverfahren
:
beging
Jahren
insgesamt
schwere
sämtlich
Frauen
gerichtete
Gewaltverbrechen
Sexualverbrechen
:
wurde
schweren
Raubes
Tateinheit
räuberischem
Angriff
Kraftfahrer
Fällen
Vergewaltigung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hatte
Nacht
kurzem
zeitlichem
Abstand
Prostituierte
sein
Fahrzeug
gelockt
Autobahnparkplatz
Vorhalt
Dolches
ausgeraubt
Frauen
ferner
Drohung
Schusswaffe
Geschlechtsverkehr
gezwungen
.
Anfang
Dezember
setzte
Haus
Arbeitskollegin
Brand
Annäherungsversuch
abgewiesen
hatte
Menschen
Haus
aufhielten
.
schwerer
Brandstiftung
wurde
Freiheitsstrafe
Jahr
verurteilt
.
Landgericht
Zweibrücken
wurde
5
.
Juni
Anlassurteil
Vergewaltigung
Tateinheit
sexueller
Nötigung
Fällen
Fall
weiterer
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
verbunden
Anordnung
Sicherungsverwahrung
.
ständiger
Bedrohung
Messer
hatte
junge
Mutter
Wohnung
mehrmals
Geschlechtsverkehr
gezwungen
Messer
Geschlechtsteil
manipuliert
gezwungen
Oralverkehr
auszuüben
Notdurft
verrichten
manuell
befriedigen
Ejakulat
Gesicht
spritzte
.
Frau
gefesselt
geknebelt
hatte
versuchte
Analverkehr
durchzuführen
.
Drohung
Monate
alten
Säugling
umzubringen
Geschädigte
Polizei
wende
ließ
schließlich
.
Tag
später
verschaffte
erneut
Zutritt
Wohnung
zwang
abermals
Vorhalt
Messers
mehrfach
Geschlechtsverkehr
.
nötigte
völlig
verstörte
erschöpfte
Frau
Tabletten
starken
Bier
einzunehmen
.
Geschädigte
geriet
Dämmerzustand
wurde
nachts
hilfloser
Lage
Wohnung
aufgefunden
.
Folgetag
verschaffte
Verurteilte
Zutritt
-9-
Wohnung
20-jährigen
Nachbarin
Eltern
stach
.
würgte
junge
Frau
stieß
Finger
Augen
.
Dann
zwang
Oralverkehr
Beischlaf
erneut
einstach
drohte
Schraubenzieher
Scheide
stoßen
.
Geschädigte
erlitt
zahlreiche
schwere
Verletzungen
war
massiv
traumatisiert
.
Jahren
wird
Sicherungsverwahrung
vollzogen
.
Mai
erlitt
Verurteilte
akuten
Vorderwandinfarkt
;
leidet
Knieund
Gehstützen
benutzt
.
Zuletzt
hat
Landgericht
angefochtenen
Beschluss
18
.
Februar
weiteren
Vollzug
Maßregel
angeordnet
.
Oberlandesgericht
nimmt
eingehender
Prüfung
fortbestehenden
Hang
Verurteilten
Begehung
einschlägiger
schwerer
Straftaten
.
näherer
Aufklärung
physischen
Gesundheitszustands
jetzt
Jahre
alten
Verurteilten
gelangt
Überzeugung
gesundheitlichen
Einschränkungen
massivem
fremdaggressivem
Verhalten
auch
Begehung
Sexualstraftaten
körperlich
Lage
ist
zeigt
plausible
mögliche
Verbrechensszenarien
.
Sachverständig
beraten
kommt
Ergebnis
strafbaren
Verhalten
Verurteilten
kombinierte
Persönlichkeitsstörung
zugrunde
liegt
geringe
Frustrationstoleranz
gesteigerte
Impulsivität
bedingt
Vollzug
Abmilderung
erfahren
hat
.
Verurteilte
hat
bisher
jeglichem
therapeutischen
Zugang
verschlossen
.
Begonnene
Therapien
hat
eingestellt
mussten
abgebrochen
werden
öffnete
.
Derzeit
lehnt
Therapieangebot
;
sieht
Therapiebedarf
.
Anlasstaten
zeigt
oberflächliche
Verdrängungstendenzen
.
Sexualverhaltens
gibt
etwa
einmal
wöchentlich
Samenerguss
onanieren
;
wolle
nach
vor
Geschlechtsverkehr
erwachsenen
Frau
ausführen
Phantasie
auch
vorstelle
.
Erektion
ausreiche
werde
Viagra
nehmen
.
Gefahr
erneuter
schwerster
Sexualstraftaten
hält
Oberlandesgericht
außerordentlich
hoch
.
Selbst
Tötungsdelikt
liege
Verurteilte
letzten
Anlasstat
ausgelebt
habe
Bereich
Wahrscheinlichen
.
II
.
Rechtsansicht
vorlegenden
Oberlandesgerichte
Urteils
Europäischen
Gerichtshofs
Menschenrechte
Entscheidung
Fortdauer
Sicherungsverwahrung
Jahre
hinaus
Altfällen
allein
gegenwärtigen
Regelung
§
Abs.
Satz
StGB
richte
ist
unvereinbar
bindenden
Rechtsprechung
4
.
Strafsenats
Bundesgerichtshofs
Beschluss
12
.
Mai
NStZ
.
1
.
Gesetz
Bekämpfung
Sexualdelikten
anderen
schweren
Straftaten
26
.
Januar
hat
Gesetzgeber
2
.
Strafrechtsreformgesetz
4
Juli
eingeführte
strikte
Höchstdauer
ersten
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
Jahren
§
Abs.
Satz
StGB
.
aufgehoben
unbefristete
Vollstreckung
Maßregel
ermöglicht
jedoch
nur
§
Abs.
Satz
StGB
genannten
engeren
Voraussetzungen
.
zeitlichen
Geltungsbereich
Vorschrift
bestimmt
allgemeine
Regelung
§
Abs.
StGB
Maßregeln
Besserung
Sicherung
Zeit
Entscheidung
geltende
Recht
anzuwenden
ist
gesetzlich
bestimmt
ist
.
Abs.
Satz
StGB
ist
grundsätzlich
auch
Altfälle
anwendbar
.
2
.
Anwendungsbereich
nachträglichen
Sicherungsverwahrung
gemäß
§
Abs.
StGB
sieht
4
.
Strafsenat
aaO
Art
.
Abs.
Satz
Auslegung
Europäischen
Gerichtshof
Menschenrechte
anderweitige
gesetzliche
Bestimmung
Sinne
Abs.
StGB
ebenso
Grabenwarter
857
;
Gaede
.
Anwendung
§
Abs.
StGB
Altfälle
ausschließe
.
Urteil
Europäischen
Gerichtshofs
Menschenrechte
17
.
Dezember
EuGRZ
ist
Sicherungsverwahrung
Einordnung
deutschen
Recht
Maßregel
Besserung
Sicherung
Sinne
Europäischen
Menschenrechtskonvention
Strafe
qualifizieren
Rückwirkungsverbot
Art
.
Abs.
Satz
gilt
Rdn
.
.
Gerichtshof
hat
begründet
Sicherungsverwahrung
Freiheitsstrafe
Freiheitsentziehung
verbunden
sei
wesentlichen
Unterschiede
Vollzug
Freiheitsstrafe
Sicherungsverwahrung
gebe
.
.
4
.
Strafsenat
legt
zugrunde
Entscheidungen
Europäischen
Gerichtshofs
Menschenrechte
Einzelfall
beschränkten
Bindungswirkung
vgl.
Art
.
Abs.
Gollwitzer
25
.
Aufl
.
Verfahren
.
Auslegung
innerdeutschen
Rechts
berücksichtigen
sind
.
führe
Ausschluss
rückwirkender
Anwendung
.
Zwar
handele
Sicherungsverwahrung
innerdeutschem
Recht
Maßregel
Besserung
Sicherung
§
Abs.
StGB
grundsätzlich
Recht
Zeitpunkt
Entscheidung
gelte
.
Abs.
StGB
schreibe
Maßgeblichkeit
geltenden
Rechts
jedoch
nur
dann
gesetzlich
bestimmt
sei
.
derartige
andere
Bestimmung
stelle
Art
.
Abs.
Satz
Auslegung
Europäischen
Gerichtshof
Menschenrechte
aaO
S.
.
3
.
Trifft
Auffassung
4
.
Strafsenats
so
ist
Vorlegungsfrage
zwingend
dahingehend
beantworten
Art
.
Abs.
Satz
Anwendung
§
Abs.
Satz
StGB
hier
beurteilenden
Altfälle
ausschließt
.
jeweiligen
Tatzeitpunkt
geltenden
Recht
war
Dauer
Vollzugs
Sicherungsverwahrung
Jahre
begrenzt
;
Verurteilten
wären
somit
fortdauernder
Gefährlichkeit
Fristablauf
freizulassen
.
Frage
Rückwirkungsverbots
kann
Rahmen
§
Abs.
Satz
StGB
anders
beantwortet
werden
Rahmen
Entscheidung
4
.
Strafsenats
maßgebenden
§
Abs.
StGB
vgl.
auch
.
.
Senat
ist
indessen
Übereinstimmung
Antrag
Generalbundesanwalts
Meinung
Auslegung
§
Abs.
StGB
Sinne
zwingende
Rechtsgründe
entgegenstehen
.
1
.
Europäische
Konvention
Schutze
Menschenrechte
Grundfreiheiten
wurde
völkerrechtlicher
Vertrag
Bundesgesetzgeber
deutsche
Recht
transformiert
.
deutschen
Rechtsordnung
kommt
Regelungen
Konvention
Rang
einfachen
Bundesrechts
.
Konvention
ist
Interpretation
nationalen
Rechts
Rahmen
methodisch
vertretbarer
Auslegung
beachten
anzuwenden
BVerfGE
.
sind
auch
Entscheidungen
Europäischen
Gerichtshofs
Menschenrechte
berücksichtigen
aktuellen
Entwicklungsstand
Konvention
widerspiegeln
aaO
S.
.
Zeigt
Entscheidung
Gerichtshofs
vorliegend
entschiedenen
Einzelfall
strukturelle
Mängel
nationalen
Rechts
so
gebietet
Verpflichtung
innerstaatlicher
Beachtung
Konvention
beschränkten
Bindungswirkung
Art
.
Abs.
konventionskonforme
Ausgestaltung
nationalen
Rechts
Gollwitzer
.
.
Auch
Ermangelung
§
Abs.
BVerfGG
entsprechenden
Vorschrift
Verfassungsorgane
Bundes
Länder
Gerichte
Behörden
Entscheidungen
Bundesverfassungsgerichts
gebunden
sind
gehört
Bindung
Gesetz
Recht
Gewährleistungen
Konvention
Ausformung
Rechtsprechung
Gerichtshofs
berücksichtigen
sind
aaO
S.
.
Stellenwert
Europäischen
Menschenrechtskonvention
lediglich
einfaches
Bundesrecht
folgt
indes
Verpflichtung
deutscher
Gerichte
vorrangiger
konventionskonformer
Auslegung
Fälle
vorhandener
Abwägungsspielräume
beschränkt
ist
aaO
S.
.
Zulässigkeit
konventionskonformer
Auslegung
endet
Gründen
Gesetzesbindung
Gerichte
dort
gegenteilige
Wille
nationalen
Gesetzgebers
deutlich
erkennbar
wird
NStZ
Veröffentlichung
BGHSt
bestimmt
;
Giegerich
Hrsg.
europäischen
deutschen
Grundrechtsschutz
Kap
.
Rdn
.
;
Radtke
NStZ
.
.
Europäische
Menschenrechtskonvention
eröffnet
Gerichten
Verwerfungskompetenz
eindeutig
entgegenstehende
Gesetze
.
Anders
Unvereinbarkeit
Grundgesetz
Art
.
Abs.
GG
besteht
hier
auch
Vorlegungsmöglichkeit
.
Fällen
ist
allein
Gesetzgeber
aufgerufen
Verletzung
Konvention
Anwendung
eindeutiger
gesetzlicher
Regelungen
Abänderung
beseitigen
.
2
.
Grundsätzen
kann
Art
.
Abs.
Satz
resultierende
Rückwirkungsverbot
abweichende
gesetzliche
Bestimmung
Sinne
§
Abs.
StGB
angesehen
werden
.
Zwar
ist
grundsätzlich
auszugehen
Gesetzgeber
völkerrechtlichen
Verpflichtungen
abweichen
Verletzung
Verpflichtungen
ermöglichen
will
BVerfGE
.
Gesetzgeber
hat
jedoch
unmissverständlich
Gebot
Ausdruck
gebracht
betroffenen
hin
gefährlichen
Verurteilten
Freiheit
entlassen
.
Interpretation
§
Abs.
StGB
Sinne
Sicherungsverwahrung
rückwirkende
Anwendung
möglich
ist
würde
genannten
Bestimmungen
enthaltenen
eindeutigen
Willen
Gesetzgebers
getragenen
Normbefehl
teilweise
ganz
aushöhlen
vgl.
auch
Radtke
liefe
Strafgerichten
Berücksichtigung
Europäischen
Menschenrechtskonvention
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
zustehendes
Normverwerfungsrecht
.
Gesetzgeber
Konvention
resultierenden
völkerrechtlichen
Verpflichtungen
namentlich
Art
.
Abs.
Satz
Ausnahmevorschrift
Sinne
§
Abs.
StGB
verstanden
Prüfungsmaßstab
Frage
Übereinstimmung
Norm
Konvention
herangezogen
hat
ist
Gesetzesmaterialien
entnehmen
.
Beratungen
2
.
Strafrechtsreformgesetz
hat
ausdrücklich
Verhältnis
Regelungen
befasst
.
Bereits
seinerzeit
erhobene
Bedenken
grundsätzliche
Ausnahme
Maßregeln
Rückwirkungsverbot
Art
.
Abs.
Satz
verstoße
hat
unbegründet
zurückgewiesen
BT-Drucks
.
IV/650
S.
.
Besondere
Vorschriften
zeitliche
Geltung
Maßregeln
würden
namentlich
Zeit
Inkrafttretens
neuen
Strafrechts
erforderlich
werden
;
Einführungsgesetz
werde
Einzelnen
regeln
sein
Umfange
Neuerungen
Maßregelrecht
Entwurfs
zurückwirkten
BT-Drucks
.
.
Wendung
gesetzlich
bestimmt
ist
solle
hingewiesen
werden
Rechtsanwendung
Möglichkeit
besonderer
Regelungen
achten
sei
.
.
entspricht
strafrechtlichen
Schrifttum
vertretene
Meinung
§
Abs.
StGB
Ausnahme
Regel
Anwendung
Entscheidungszeitpunkt
geltenden
Rechts
ausdrückliche
Normierungen
Gesetzgebers
verlangt
vgl.
Schmitz
Rdn
.
.
Anwendungsbereich
§
Abs.
Satz
StGB
hat
Gesetzgeber
besondere
gesetzliche
Anordnung
Sinne
§
Abs.
StGB
Altfälle
getroffen
.
Gegenteil
bestimmte
Art
.
Abs.
EGStGB
Fassung
31
.
Januar
ausdrücklich
rückwirkende
Anwendung
Fälle
Anlasstat
Inkrafttreten
Gesetzesnovelle
begangen
worden
war
.
Streichung
Vorschrift
Wirkung
29
Juli
kann
abweichende
gesetzgeberische
Wertung
abgeleitet
werden
.
erfolgte
nur
Art
.
Abs.
EGStGB
Hintergrund
Entscheidungen
Bundesverfassungsgerichts
5
.
Februar
10
.
Februar
u.a.
BVerfGE
verzichtbar
erschien
BT-Drucks
.
15/2887
.
Ebenso
zweifelsfrei
ist
gesetzgeberische
Wille
Rückwirkung
Bereich
nachträglichen
Sicherungsverwahrung
§
StGB
.
Norm
wurde
Billigung
Bundesverfassungsgerichts
auch
spätere
entsprechende
Anwendungen
Varianten
unbeanstandet
gelassen
hat
BVerfG
Kammer
NStZ
87
;
980
;
NStZ
gerade
auch
Fälle
geschaffen
Tatbegehung
noch
nachträgliche
Anordnung
Sicherungsverwahrung
vorgesehen
war
weitgehend
auch
Fälle
nachträgliche
Anordnung
formelle
Voraussetzungen
Sicherungsverwahrung
anknüpfte
Tatbegehung
noch
galten
.
Bundesgerichtshof
hat
ersichtlich
Einklang
Willen
Berufung
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
insoweit
rückwirkende
Anwendung
§
StGB
wiederholt
gebilligt
vgl.
nur
BGHSt
.
.
.
Zusammenhang
wäre
Übrigen
gangbarer
Weg
§
Abs.
StGB
.
V.m
.
Art
.
Abs.
Satz
Rückwirkung
nur
Regelungen
verhindern
auch
Neufälle
umfassend
rückwirkender
Anwendung
noch
sinnvoller
wendungsbereich
verbliebe
.
Interpretation
würde
sinnwidrigen
Ergebnis
führen
lediglich
reine
Altfallregelung
§
Abs.
Satz
StGB
Bestand
haben
müsste
vgl.
NStZ
Rückwirkungsverbot
Art
.
Abs.
Satz
insgesamt
deutlichsten
widerstreitet
.
3
.
Art
.
Abs.
Satz
lit
.
Verletzung
Europäische
Gerichtshof
Menschenrechte
aaO
Konventionsverstoß
rückwirkender
Anwendung
§
Abs.
Satz
StGB
gleichfalls
stützt
ausreichender
Kausalzusammenhang
Verurteilung
Beschwerdeführers
fortdauernden
Freiheitsentzug
fehle
Rdn
.
folgt
.
kann
dahingestellt
bleiben
Art
.
Abs.
Satz
überhaupt
§
Abs.
StGB
vorausge-setzte
zeitliche
Begrenzung
Anordnung
strafrechtlicher
Rechtsfolgen
ableiten
lässt
.
Jedenfalls
stünde
Berücksichtigung
Rahmen
§
Abs.
StGB
ebenso
Art
.
Abs.
Satz
dargelegte
eindeutige
Gesetzeslage
.
fehlt
auch
Schrifttum
vorgeschlagene
vgl.
Grabenwarter
Anwendung
§
Abs.
StGB
Grundlage
.
4
.
Senat
beabsichtigt
tragend
entscheiden
Europäischen
Konvention
Schutze
Menschenrechte
Grundfreiheiten
Maßregel
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
Rückwirkung
hindernde
andere
Bestimmung
Sinne
Abs.
StGB
ergibt
.
IV
.
Blick
Urteil
Europäischen
Gerichtshofs
Menschenrechte
ist
§
Abs.
Satz
StGB
Falle
rückwirkender
Anwendung
allerdings
einschränkend
auszulegen
.
1
.
Entscheidung
§
Abs.
Satz
StGB
Folgeentscheidungen
erfordert
Verhältnismäßigkeitsprinzip
§
StGB
Schutzinteressen
Allgemeinheit
Freiheitsanspruch
Untergebrachten
Einzelfall
abzuwägen
.
Gericht
hat
erforderliche
Gesamtwürdigung
Täter
ausgehenden
Gefahren
Schwere
Maßregel
verbundenen
Eingriffs
einzustellen
Verhältnis
setzen
vgl.
BVerfGE
.
dargestellten
Grundsätzen
sind
Gesamtwürdigung
auch
Gewährleistungen
Europäischen
Menschenrechtskonvention
Ausformung
Europäischen
Gerichtshof
Menschenrechte
einzubeziehen
.
Gerichtshof
geforderte
konventionsgemäße
Gewichtung
hat
einzufließen
Gollwitzer
aaO
Rdn
.
konventionsfreundliche
Anwendung
Frage
stehenden
Norm
gewährleisten
.
Ausführungen
Gerichtshofs
Vereinbarkeit
Art
.
Abs.
Satz
namentlich
auch
Art
.
Abs.
Satz
streiten
Rahmen
Gesamtwürdigung
Aspekt
Vertrauensschutzes
Freiheitsrechts
gewichtigem
Maße
Verurteilten
.
2
.
folgt
konventionsfreundlicher
Gesamtwürdigung
grundsätzlichen
Überwiegen
Rechtspositionen
Verurteilten
auszugehen
ist
.
Lichte
neuen
Rechtsprechung
Europäischen
Gerichtshofs
Menschenrechte
bedarf
noch
weiter
eingeschränkten
Auslegung
§
Abs.
Satz
StGB
bereits
verlangt
hat
.
ist
Altfällen
erstmalige
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
zehnjährigem
Vollzug
erledigt
erklären
hochgradige
Gefahr
schwerster
Sexualverbrechen
konkreten
Umständen
Person
Verhalten
Untergebrachten
abzuleiten
ist
.
Vorlegungssachen
Oberlandesgerichte
ergeben
Vollzugsverhalten
Verurteilten
konkrete
Anhaltspunkte
Entlassung
unmittelbar
drohende
entsprechende
schwerste
Straftaten
Opfer
physisch
psychisch
massiv
geschädigt
werden
.
Ansonsten
kann
weitere
Vollstreckung
Sicherungsverwahrung
nur
dann
angeordnet
werden
Verurteilte
etwa
hoher
Rückfallgeschwindigkeit
gewährter
Lockerungen
bereits
Vollzug
geplant
Vortaten
genannten
Sinn
begangen
hat
Rahmen
Vollzugs
Sicherungsverwahrung
positiven
Anhaltspunkte
ergeben
haben
Reduzierung
Vorleben
Verurteilten
dokumentierten
massiven
Gefährlichkeit
nahelegen
.
Fallgruppe
kann
Vorlegungssache
Oberlandesgerichts
gerechnet
werden
hier
allerdings
vorbehaltlich
kontraindizierender
Erkenntnisse
aktuelle
physische
Gewaltpotential
Verurteilten
.
Nur
sehr
eng
handhabenden
Voraussetzungen
erscheint
vertretbar
Eingriff
Freiheitsrecht
Verurteilten
Berücksichtigung
höchster
Stufe
schutzwürdigen
Vertrauens
Unabänderbarkeit
Tatzeit
bestimmten
Rechtsfolge
auch
Dauer
einerseits
Sicherheitsinteressen
Allgemeinheit
andererseits
Entscheidung
Lasten
getroffen
werden
darf
vgl.
NStZ
.
Senat
Rahmen
§
Abs.
Satz
StGB
ähnlich
Ansicht
Oberlandesgerichts
jedoch
Gefahr
schwerster
Kapitalverbrechen
beschränkte
restriktive
Anordnungspraxis
Ausübung
dort
bestehenden
verlangt
hat
ist
§
Abs.
Satz
StGB
Verhältnismäßigkeitsgründen
unerlässliche
äußerst
eingeschränkte
Interpretation
unbestimmten
Rechtsbegriffs
Gefahr
ähnlichem
Ergebnis
geboten
.
3
.
derartige
erheblich
einschränkende
Auslegung
Abs.
Satz
StGB
wird
konventionsrechtlichen
Bedenken
Europäischen
Gerichtshofs
Menschenrechte
Zusammenhang
Art
.
Abs.
Satz
weitem
Umfang
Rechnung
getragen
.
rückwirkende
Anwendung
wird
Fälle
begrenzt
tangierte
Freiheitsrecht
betroffenen
Verurteilten
Bereich
Europäischen
Menschenrechtskonvention
anerkannten
wichtigen
Rechten
Dritter
kollidiert
.
kommt
weiter
anzuordnende
Freiheitsbeschränkung
gerichtlich
sorgfältig
neu
prüfender
konkreter
schwerer
Gefährdung
künftiger
Tatopfer
erfolgt
häufig
gerade
auch
Senat
vorgelegten
Fällen
deutlich
wird
unabhängig
Beurteilung
eigentlichen
Schuldfähigkeit
Sinne
§
§
StGB
gravierenden
Persönlichkeitsstörung
schwersten
Straftaten
neigenden
verurteilten
Hangtäters
wurzelt
.
sprechen
auch
Art
.
Abs.
Satz
.
lit
.
enthaltenen
Grundgedanken
Zulässigkeit
fortdauernden
Freiheitsentzugs
betroffenen
Extremfällen
.
4
.
derart
erhöhter
Gefahrenprognose
Vorliegen
Vollstreckung
Maßregel
erledigt
erklären
ist
wird
anders
Generalbundesanwalt
vertritt
insoweit
unklar
Radtke
NStZ
Aussetzung
Maßregel
Bewährung
§
Abs.
StGB
nur
selten
Betracht
kommen
.
ist
indes
anders
systematische
Zusammenhang
§
Abs.
Abs.
Satz
StGB
ersten
Blick
nahelegt
etwa
prinzipiell
ausgeschlossen
.
Vielmehr
wird
Aussetzung
§
Abs.
Satz
sogar
vorausgesetzt
.
wird
Erwägung
ziehen
sein
hochgradige
Gefahr
dargelegten
Sinne
zwar
prognostiziert
wird
aber
Widerrufsdruck
Aussetzung
Bewährung
verbindende
Weisungen
so
weit
reduziert
werden
kann
angenommen
werden
kann
Verurteilte
könne
Begehung
schwerster
Sexualverbrechen
abgehalten
werden
Sinne
12
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Konstellationen
stellt
Aussetzung
Bewährung
sonst
zwingend
fortdauernden
Vollstreckung
konventionsfreundlichste
Maßnahme
.
5
.
weitere
Vollzug
Unterbringung
rung
dargelegten
Kriterien
noch
gerechtfertigt
ist
hat
zuständige
Gericht
Amts
aktuellen
Gefährlichkeitsprognose
prüfen
auch
Jahre
letzten
Prüfung
noch
vergangen
sind
.
Entscheidung
Gerichtshofs
ist
Tatsache
erneute
Prüfung
Erledigterklärung
Sicherungsverwahrung
Abs.
StGB
Aussetzung
Vollstreckung
unerlässlich
macht
vgl.
Grabenwarter
;
Radtke
NStZ
.
Senat
entwickelten
Maßstäben
erscheint
zeigten
Fällen
Blick
getroffenen
Feststellungen
Wertungen
Oberlandesgerichte
weitere
Vollstreckung
Sicherungsverwahrung
naheliegend
vorliegenden
Fällen
auch
Ergebnis
II
.
2
.
dargestellten
Entscheidung
4
.
Strafsenats
Bundesgerichtshofs
widerstreitet
.
1
.
Senat
fragt
4
.
Strafsenat
hende
Rechtsprechung
aufgegeben
wird
.
Anfrage
wird
gehindert
dung
4
.
Strafsenats
Anordnung
Sicherungsverwahrung
Abs.
StGB
bezieht
.
Urteil
Europäischen
Gerichtshofs
Menschenrechte
betrifft
unmittelbar
hier
relevanten
§
Abs.
Satz
StGB
.
4
.
Strafsenat
hat
indessen
Entscheidung
Gerichtshofs
aufgezeigten
Grundsätze
Fall
nachträglichen
Anordnung
Sicherungsverwahrung
übertragen
.
entspricht
Auffassung
anfragenden
Senats
unterschiedliche
Auslegung
§
Abs.
StGB
Fällen
nachträglicher
Sicherungsverwahrung
Betracht
kommt
NStZ
m.w
.
;
vgl.
auch
.
Senat
§
Abs.
Nr.
Verbindung
Geschäftsverteilungsplan
Bundesgerichtshofs
20
Juli
gültigen
Fassung
zugewiesenen
Spezialzuständigkeit
Entscheidung
Vorlegungssachen
Erledigung
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
ergibt
Anfrageverfahren
ausschließender
Umstand
.
Abweichung
Rechtsprechung
anderer
Senate
Vorlegung
ist
nur
dann
möglich
Senat
Geschäftsverteilung
bestimmtes
Rechtsgebiet
nunmehr
allein
ausschließlich
zuständig
ist
Rechtsfrage
nur
Spezialmaterie
betrifft
Hannich
KK
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Frage
Auslegung
§
Abs.
StGB
Lichte
Urteils
Europäischen
Gerichtshofs
Menschenrechte
erstreckt
indessen
dargelegt
Senat
ausschließlicher
Zuständigkeit
zugewiesenen
Fälle
nachträglichen
Anordnung
Sicherungsverwahrung
gemäß
§
StGB
.
ist
undenkbar
Entscheidung
Gerichtshofs
unmittelbar
umsetzbare
Einschränkung
Rückwirkung
Fällen
§
StGB
herzuleiten
zugleich
Entscheidung
unmittelbar
betroffene
Regelung
§
Abs.
Satz
StGB
übertragen
.
2
.
Senat
fragt
anderen
Strafsenaten
dargelegten
Rechtsauffassung
zugestimmt
wird
.
Frage
Auslegung
§
Abs.
StGB
ist
grundsätzlicher
Bedeutung
.
ist
auch
vorliegenden
Fälle
bedeutsam
einschlägige
Fallgestaltungen
Praxis
Strafkammern
nachträgliche
Anordnung
Sicherungsverwahrung
Strafvollstreckungskammern
Entscheidung
§
Abs.
Satz
StGB
Folgeentscheidungen
häufig
erwarten
großem
Gewicht
Betroffenen
sind
.
Rückwirkung
hindernden
Auslegung
§
Abs.
StGB
wäre
Fällen
nachträglich
angeordneter
rückwirkend
verlängerter
derzeit
vollzogener
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
unbeschadet
anhängiger
Verfassungsbeschwerden
regel
unverzüglich
erledigt
erklären
vgl.
Veh
Rdn
.
.
Auch
ist
Frage
grundsätzlich
klärungsbedürftig
.
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
führt
Senat
Anfrageverfahren
auch
anderen
Senaten
vgl.
Zulässigkeit
Anfrage
aaO
Rdn
.
;
6
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
vgl.
auch
BGHSt
.
.
Senat
weist
Folgendes
:
Auslegung
vermag
dargelegten
formellen
materiellen
Einschränkungen
rückwirkend
zeitlich
unbegrenzter
Fortdauer
Sicherungsverwahrung
einschlägigen
Fällen
höchst
gefährlicher
Gewalttäter
Grundlage
Urteils
Europäischen
Gerichtshofs
Menschenrechte
angenommenen
Verstoß
jedenfalls
Art
.
Abs.
Satz
ändern
.
1
.
beseitigen
ist
primär
gesetzgeberischen
Maßnahmen
vorbehalten
vgl.
auch
Entwurf
Gesetzes
Neuordnung
Rechts
Sicherungsverwahrung
begleitenden
Regelungen
BT-Drucks
.
.
ist
Auffassung
Senats
zwingend
grundlegend
veränderte
Ausgestaltung
Vollzugs
Sicherungsverwahrung
Betracht
ziehen
Europäischen
Gerichtshof
Menschenrechte
festgestellte
strafgleiche
Wirkung
beseitigen
geeignet
ist
zwar
insbesondere
verstärkte
Therapieorientierung
ferner
deutliche
Vollzugserleichterungen
Vergleich
Strafvollzug
.
würde
zugleich
bereits
ansatzweise
verlangte
vgl.
BVerfGE
.
effektiv
machen
.
Neugestaltung
Sinne
hier
allein
relevanten
Altfälle
Rückwirkung
etwa
gar
nur
Entscheidung
richtshofs
bereits
freigelassene
Verurteilte
beschränken
ließe
so
vorbezeichnete
Koalitionsentwurf
hat
Senat
beurteilen
erscheint
freilich
Blick
Gleichheitsgrundsatz
Freiheitsrecht
Sicherungsverwahrung
Untergebrachter
überaus
zweifelhaft
.
2
.
Europäischen
Gerichtshof
Menschenrechte
festgestellte
Verstoß
insbesondere
Art
.
Abs.
Satz
verstärkt
verfassungsrechtlichen
Zweifel
rückwirkende
Streichung
zuvor
vorgesehenen
Begrenzung
Unterbringungsdauer
unterliegt
.
Bedenken
erfassen
gleichermaßen
Anordnung
nachträglicher
Sicherungsverwahrung
§
StGB
Fällen
Regelung
Tatbegehung
noch
gegolten
hat
namentlich
gar
noch
Maßregelvoraussetzungen
anknüpft
erst
Tatbegehung
geschaffen
worden
sind
.
Bundesgerichtshof
hat
verfassungsrechtliche
Problematik
einschlägigen
Fällen
§
StGB
wiederholt
behandelt
vgl.
nur
BGHSt
.
;
.
;
NStZ
.
eingetretene
Divergenz
Auslegung
Art
.
Abs.
GG
Art
.
Abs.
gleichermaßen
verankerten
Grundsatzes
Europäischen
Gerichtshof
Menschenrechte
ist
Strafjustiz
höchst
problematisch
.
betrifft
besonders
empfindlichen
Bereich
Strafrechtspflege
beträchtliches
Gewicht
Freiheitseinschränkung
Verurteilte
Spannung
tritt
einhergehenden
gravierenden
Gefahren
Allgemeinheit
konkret
Leib
Leben
potentieller
Opfer
Lockerungen
Entlassungen
einhergehen
.
Urteil
Gerichtshofs
kann
Frage
Verfassungsmäßigkeit
rückwirkender
Regelungen
§
Abs.
Satz
§
StGB
neu
stellen
insbesondere
Blickwinkel
Art
.
Abs.
.
V.m
.
Art
.
Abs.
GG
geschützten
Vertrauens
rechtskräftig
Abgeurteilter
jedenfalls
gegebenen
Nähe
Schutzbereich
Art
.
Abs.
GG
.
Auch
obliegt
Berücksichtigung
verbindlichen
Interpretation
Konvention
Europäischen
Gerichtshof
Menschenrechte
vgl.
Grabenwarter
.
Verfahren
§
Senat
abgelehnten
Alternative
letztlich
Unanwendbarkeit
Normen
führen
kann
Rückwirkung
Frage
steht
Ausnahme
§
Abs.
Satz
StGB
Anwendungsbereich
Rückwirkung
hat
vgl.
oben
.
;
NStZ
kommt
Vorlage
Art
.
Abs.
GG
jetzigen
Phase
Entscheidungsfindung
Betracht
.
mag
Abschluss
Verfahrens
§
Umständen
aber
auch
Großen
Senat
Strafsachen
Verfahrens
Erwägung
ziehen
sein
.
Näher
läge
freilich
erst
Fällen
Oberlandesgericht
Durchführung
Vorlegungsverfahrens
abschließend
Anordnung
Fortdauer
Maßregelvollstreckung
gelangen
sollte
.
Übrigen
lassen
bereits
anhängige
Verfahren
absehbarer
Zeit
Entscheidungen
erwarten
.
Selbst
veränderter
Beurteilung
Verfassungsrechtslage
ist
Verwerfung
Prüfung
stehenden
Normen
zwingend
;
vielmehr
erscheint
auch
Verpflichtung
gesetzgeberischen
Maßnahmen
Sinne
Umgestaltung
Vollzugs
Sicherungsverwahrung
ausgeschlossen
.
.
Erledigung
Verfahrens
§
gibt
Senat
Akten
vorlegenden
Oberlandesgerichten
.
weist
Folgendes
:
1
.
Verfahren
wird
voraussichtlich
Monate
andauern
.
Zeit
wird
Unterbringung
Verurteilten
weiterhin
vollstreckt
Eingriff
Freiheitsgrundrecht
Zulässigkeit
Vorlegungsverfahren
Zweifel
steht
mithin
stetig
weiter
vertieft
.
dert
Oberlandesgerichte
bereits
Klärung
Vorlegungsfrage
aktuell
überprüfen
haben
unabhängig
Vorlegungsfrage
Freiheitsentziehung
Verurteilten
beenden
Vollstreckung
Bewährung
auszusetzen
ist
.
Prüfung
hat
vorstehend
oben
IV
.
bezeichneten
Oberlandesgerichte
ausschließlichen
Zuständigkeit
Senats
§
Abs.
Nr.
verbindlichen
Maßstäben
folgen
.
2
.
Geboten
ist
zunächst
neue
Sachentscheidung
§
Abs.
Satz
StGB
Urteils
Europäischen
Gerichtshofs
Menschenrechte
.
ist
aktuelles
Sachverständigengutachten
zugrunde
legen
§
Abs.
Satz
engeren
Kriterien
Verhältnismäßigkeit
Gefahrenbegriff
orientieren
hat
.
3
.
Fall
bisherige
erneute
Sachprüfung
auch
Zugrundelegung
Grundsätze
konkreter
höchster
Gefährlichkeit
Verurteilten
Allgemeinheit
weitere
Vollstreckung
unerlässlich
erscheinen
lässt
ist
beachten
:
etwa
Vorlegungsverfahrens
Verfahrens
§
auftretende
neue
Entwicklungen
Beurteilung
Gefährlichkeit
Verurteilten
bedeutsam
sein
können
muss
unverzüglich
neuen
Sachprüfung
Unerlässlichkeit
weiterer
Freiheitsentziehung
reagiert
werden
.
ist
denkbar
Prüfung
Verfahren
§
Votum
erkennenden
Senats
Ergebnis
genereller
Unzulässigkeit
weiterer
Maßregelvollstreckung
gelangt
.
zöge
sofortige
Entlassung
betroffenen
Untergebrachten
.
Hinblick
ist
vorsorgliche
Vorbereitung
sofort
umsetzbarer
Entlassungsfall
angezeigter
insbesondere
fürsorglicher
Maßnahmen
zwingend
geboten
sozialen
Gefährdung
entlassener
Verurteilter
henden
Gefährdung
Allgemeinheit
entgegenzuwirken
vermögen
.
unvorbereitete
Eilentlassung
würde
Gefahren
Vorschub
geleistet
.
geeignete
Maßnahmen
hinzuwirken
ist
auch
Aufgabe
Erledigungsverfahren
tätigen
Vollstreckungsgerichte
vorlegenden
Oberlandesgerichte
.
Brause
König