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779 lines
6.5 KiB

NAMEN
13
November
Strafsache
1
.
2
.
versuchten
Totschlags
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
13
November
teilgenommen
haben
:
Richter
Dr.
Vorsitzender
Richter
Dr.
Richter
Richterin
Dr.
Richter
beisitzende
Richter
Staatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
.
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
S.
Vertreter
Nebenklägers
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Nebenklägers
Urteil
Landgerichts
27
November
sofortigen
Beschwerden
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
zugesprochene
Entschädigung
werden
verworfen
.
2
.
Staatskasse
hat
Kosten
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Nebenkläger
hat
Kosten
Rechtsmittel
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
Landgericht
hat
Angeklagten
Vorwurf
gemeinschaftlichen
versuchten
Totschlags
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
freigesprochen
.
gerichteten
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Nebenklägers
.
haben
Erfolg
.
1
.
Landgericht
hat
Wesentlichen
folgende
Feststellungen
Wertungen
getroffen
:
Abendstunden
31
.
August
trafen
klagten
Berufsboxer
sind
jungen
Männern
fuhren
Personenkraftwagen
Kurfürstendamm
ab
.
kauften
Schachteln
Eier
.
bewarfen
Breitscheidplatz
Passanten
.
Jacke
Rucksack
Nebenklägers
wurden
getroffen
.
war
.
nahm
Boden
liegende
Flasche
schlug
Kopf
.
rief
telefonisch
Polizei
entledigte
Flasche
verfolgte
arabischen
Freunden
Angeklagten
.
zogen
Pkw
.
Nebenkläger
trat
rechte
Seite
Wagens
versuchte
vergeblich
hintere
Tür
öffnen
.
Weitere
Araber
umstellten
drohend
Fahrzeug
Angeklagten
.
gelang
Flucht
.
hielten
Höhe
Hotels
stellten
Beschädigungen
Pkw
.
erbosten
Angeklagten
ehemalige
Beschuldigte
Co.
scheidplatz
Angeklagte
.
kehrten
Erster
Taxi
Rede
stellen
Angelegenheit
klären
.
Nebenkläger
Bekannte
umringten
Angeklagten
.
Nebenkläger
hob
erneut
Flasche
zerschlug
hielt
Hals
Hand
.
.
beleidigte
Angeklagten
Nebenkläger
beschimpfte
.
Vermittlungsversuch
Zeugen
scheiterte
.
Stimmung
wurde
aggressiver
.
Angeklagte
versetzte
kleinen
Araber
aufgebaut
hatte
Reflex
Ohrfeige
Faustschlag
flüchtete
Kurfürstendamm
Rankestraße
S.
.
Verfolgung
rannte
Nebenkläger
Angeklagten
fast
Haufen
S.
.
Angeklagte
wich
schubste
kräftig
Seite
.
Nebenkläger
stürmte
etwas
verlangsamt
.
Angeklagte
griff
Nachsetzens
richtig
packen
bekommen
S.
.
abgebrochenen
Flaschenhals
bewaffnete
Nebenkläger
holte
Bekannten
Angeklagten
umzingelten
.
Rankestraße
.
schlug
kleineren
Araber
Messer
bedroht
hatte
Faustschlag
S.
.
Messer
hob
hielt
drohend
umringenden
Araber
.
Nebenkläger
kam
Flaschenhals
Hand
machte
Anstalten
.
anzugreifen
.
Angeklagte
stach
achtmal
.
führte
Verletzungen
fährlich
waren
:
Stich
Oberbauch
verletzte
Leber
Zwerchfell
;
weiterer
Stich
Rücken
reichte
Fettkapsel
rechten
Niere
.
Zuruf
flüchtete
verfolgenden
Arabern
.
Landgericht
vermochte
Reihenfolge
beigebrachten
Stichverletzungen
klären
.
Gunsten
Angeklagten
ging
lebensgefährlichen
Stichverletzungen
Schluss
gesetzt
wurden
.
hat
Messerstiche
Notwehr
gerechtfertigt
angesehen
.
Hilfsweise
hat
Blick
gravierenden
psychischen
Ausnahmezustand
Angeklagten
jedenfalls
Entschuldigung
gemäß
StGB
angenommen
.
Freispruch
Angeklagten
hat
begründet
noch
unmittelbar
Vornahme
Körperverletzungshandlung
angesetzt
habe
.
2
.
nur
Sachrügen
angegriffenen
Freisprüche
halten
rechtlicher
Überprüfung
Ergebnis
stand
.
Angeklagten
hat
Landgericht
überzeugt
Nebenkläger
Flaschenhals
bewaffnet
umzingelten
Angeklagten
eingedrungen
ist
gegenwärtiger
Angriff
Sinne
§
Abs.
StGB
vorlag
berechtigte
vgl.
StGB
§
Abs.
Angriff
;
Urteil
31
.
Januar
Rdn
.
.
Würdigung
ist
Revisionsgericht
beanstanden
vgl.
insoweit
BGHSt
abgedruckt
.
Tatgericht
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
StPO
sachlichrechtlichen
Gründen
verpflichtet
festzustellen
darzulegen
Beurteilung
Tatvorwurfs
relevant
Überprüfung
Freispruchs
Revisionsgericht
Rechtsfehler
notwendig
ist
vgl.
m.w
.
Aufnahme
BGHSt
bestimmt
.
hier
Frage
stehenden
Prüfung
Rechtfertigung
Notwehr
ist
geboten
Art
Umfang
Angegriffenen
ausgeführten
Verteidigungshandlungen
festzustellen
darzulegen
.
Nur
so
kann
bewertet
werden
noch
erforderliche
Verteidigung
Sinne
§
Abs.
StGB
gegeben
bereits
überschritten
ist
vgl.
BGHSt
.
fehlt
hier
allerdings
.
Zwar
begegnet
durchgreifenden
Bedenken
sachverständig
beratene
Landgericht
lebensgefährlichen
Stiche
zuletzt
ausgeführten
angesehen
hat
.
Feststellungen
Erforderlichkeit
Verteidigungshandlung
Sinne
StGB
sind
jedoch
ausreichend
.
lässt
Urteilsgründen
entnehmen
derartiges
Maß
Einwirkung
lebensgefährliche
Stiche
notwendig
gewesen
sein
soll
bevorstehenden
Angriff
Nebenklägers
abzuwehren
S.
.
Rechtsfehler
nötigt
aber
Aufhebung
Freispruchs
.
letztlich
noch
tragfähig
erweist
nämlich
Hilfserwägung
Landgerichts
Voraussetzungen
§
StGB
nommen
hat
.
Anwendung
§
StGB
setzt
Vornahme
Verteidigungshandlungen
§
StGB
fallen
sollen
Notwehrlage
mithin
gegenwärtiger
Angriff
vorliegt
vgl.
NStZ
20
;
142
;
Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
wird
auch
angenommen
erforderliche
Maß
überschreitenden
Notwehrhandlungen
Intensität
Angriffs
bereits
nachgelassen
hat
unmittelbare
Wiederholung
Angriffs
befürchten
ist
NStZ
.
Landgericht
hat
durchgängig
bestehende
Notwehrlage
rechtsfehlerfrei
festgestellt
sachverständiger
Hilfe
bejaht
Angeklagte
akuten
Angst
erforderliche
Maß
Notwehrhandlung
überschritten
hat
.
Darlegungen
sind
nachvollziehbar
belegen
§
StGB
erforderlichen
asthenischen
Affekt
.
Allein
Umstand
Angeklagte
Berufsboxer
ist
widerspricht
Auffassung
Staatsanwaltschaft
.
Mitwirkung
Angeklagten
Tatgeschehen
getroffenen
Feststellungen
sind
Ergebnis
vollständigen
Revisionsgericht
bindenden
Beweiswürdigung
.
Senat
ist
abweichenden
Gesamtwürdigung
belastenden
Indizien
befugt
;
NStZ-RR
.
Subsumtion
Landgerichts
offenbart
Ergebnis
Rechtsfehler
.
Zwar
ist
Revisionen
zuzugeben
festgestellte
Zupacken
Beginn
Ausführungshandlung
Körperverletzung
darstellen
könnte
.
Näherer
Erörterung
bedarf
aber
Entschluss
Angeklagten
Nebenkläger
verletzen
Zeitpunkt
noch
endgültig
gefasst
war
.
Angeklagte
war
nämlich
Körperverletzung
Ba
.
nur
Bedingungen
Prügelei
schlossen
S.
indes
noch
ausstehende
Entschließung
Nebenklägers
vorausgesetzt
hätte
Angeklagten
prügeln
wollen
.
Senat
schließt
neue
Hauptverhandlung
Verurteilung
versuchter
Nötigung
§
22
StGB
ergeben
kann
jedenfalls
insoweit
Voraussetzungen
§
Abs.
StGB
fehlen
würde
.
3
.
bleiben
auch
Beschwerdeführerin
näher
begründeten
sofortigen
Beschwerden
Staatsanwaltschaft
Entschädigungsentscheidungen
Erfolg
.
Brause
Raum