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1498 lines
13 KiB

NAMEN
28
November
Strafsache
1
.
2
.
3
.
Totschlags
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2018:281118U5STR379.18.0
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
28
November
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
beisitzende
Richter
Staatsanwalt
Vertreter
Generalbundesanwalts
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
S.
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
–B.
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
geb.
Rechtsanwalt
Vertreter
Nebenklägers
S.
Rechtsanwalt
.
Vertreter
Nebenklägers
Rechtsanwalt
Vertreter
Rechtsanwalt
Vertreter
Nebenklägers
S.
Rechtsanwalt
Vertreter
Nebenklägerin
Rechtsanwältin
Vertreterin
Nebenkläger
gesetzlich
vertreten
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revisionen
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
15
.
September
betreffend
Angeklagten
–B.
geb.
Schuldspruch
Fall
Urteilsgründe
Feststellungen
Tatmotiv
betreffend
Angeklagten
geb.
hinaus
Gesamtstrafausspruch
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Schwurgerichtskammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
weitergehenden
Revisionen
werden
verworfen
.
2
.
Revisionen
Angeklagten
werden
verworfen
.
haben
Kosten
Rechtsmittel
Nebenklägern
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
Angeklagte
–B.
Adhäsionsverfahren
entstandenen
besonderen
Kosten
Adhäsionskläger
Rechtsmittel
entstandenen
notwendigen
Auslagen
.
Rechts
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
–B.
geb.
genannt
.
Totschlags
Tateinheit
versuchtem
Totschlag
Fällen
schwerer
Körperverletzung
gefährlicher
Körperverletzung
Fällen
jeweils
mehrjährigen
Freiheitsstrafen
verurteilt
Jahre
Jahre
Jahre
Monate
Angeklagte
geb.
zusätzlich
weiteren
gefährlichen
Körperverletzung
schuldig
gesprochen
worden
ist
.
Nebenklägers
hat
Strafkammer
entscheidung
Angeklagten
–B.
getroffen
.
Urteil
gerichteten
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Generalbundesanwalt
vertreten
werden
haben
ganz
überwiegend
Erfolg
Revisionen
Angeklagten
unbegründet
sind
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
kam
Jahren
befreundeten
Familien
Streit
.
löser
war
fahrlässige
Zufügung
erheblichen
Schnittverletzung
Hand
geklagten
13
.
Dezember
alkoholisierten
MitanN.
–B.
Bruder
Angeklagten
Onkel
Angeklagten
.
.
hatte
Glasflaschen
Geschädigten
geworfen
Tat
.
wurde
Landgericht
fahrlässiger
Körperverletzung
Geldstrafe
Tagessätzen
verurteilt
.
Noch
Klinik
Schnittverletzung
medizinisch
versorgt
wurde
machte
Geschädigte
Angeklagten
telefonisch
Vorhaltungen
auslachte
verhöhnte
.
Hierüber
geriet
Wut
beleidigte
:
ficke
Toten
!
ficke
toten
Vater
!
.
traf
sonders
Beleidigung
Volksgruppe
Roma
Familien
angehören
schwere
Kränkung
darstellt
früh
Vater
verloren
hatte
derartiges
Jüngeren
Älteren
Kulturkreis
geziemte
.
Aussprache
verschiedenen
Mitgliedern
Familien
Tage
später
kam
Angelegenheit
erledigt
betrachten
.
späten
Abend
25
.
Dezember
trafen
.
Mitangeklagte
Familie
geb.
Sportsbar
Mitglieder
.
angetrunkenen
Angeklagten
stellten
Verhaltens
Rede
misshandelten
Ohrfeige
Tritt
Bein
so
hinfiel
erhebliche
Schmerzen
erlitt
Tat
.
Folge
kam
Telefongesprächen
Vater
Bruder
Geschädigten
Nebenklägern
S.
einen
Seite
anderen
Seite
wechselseitig
schwere
Kränkungen
austauschten
insbesondere
immer
wieder
ankündigten
verstorbene
Angehörige
jeweiligen
Gegenseite
ficken
wollen
.
nächsten
Tag
hatte
Nebenkläger
Z.
Plan
gefasst
Treffen
Angeklagten
Familien
häufig
frequentierten
Café
herbeizuführen
Angelegenheit
klären
.
unterrichtete
übrigen
Geschädigten
weitere
Familienmitglieder
ebenfalls
Café
begaben
.
Ort
eingetroffen
rief
angeklagten
klagten
Uhr
.
ausschließbar
forderte
neue
Beleidigungen
fielen
gemeinsam
Familie
Café
kommen
entschuldigen
.
Kurz
Anruf
fuhren
Angeklagten
weiteren
Familienmitgliedern
Treffpunkt
.
geklagte
hatte
scharfe
Schusswaffe
eingesteckt
–B.
weiterer
Mit-)Angeklagter
jeweils
messer
.
Eintreffen
Fahrzeuge
Ort
kamen
Nebenkläger
Z.
später
getötete
D.
Schlagring
bewaffnet
Verteidigung
Hammer
bewaffnet
.
Kurz
Aussteigen
allenfalls
kurzen
Wortwechsel
erkannten
–B.
weiterer
Mit-)Angeklagter
zurückstecken
wollten
.
entschlossen
gemeinsam
Einsatz
Waffen
anzugreifen
schwerste
auch
tödliche
Verletzungen
zuzufügen
vorangegangenen
verbalen
Kränkungen
rächen
Tat
.
Umsetzung
Plans
stach
hieb
Angeklagte
–B.
mindestens
bedingtem
Tötungsvorsatz
Messer
wuchtig
Kopf
Nebenklägers
traf
erhobenes
Handgelenk
.
Zeitgleich
drangen
Mit-)Angeklagte
hinten
versetzten
Stich
Schulterblätter
weiteren
rechte
Schulterblatt
.
Ebenfalls
Messer
attackiert
wurden
S.
S.
Stichverletzungen
rechten
Flanke
Bereich
rechten
Schulterblattes
Schulterblättern
erlitt
Stich
linken
oberen
Rückenbereich
.
Spätestens
kurz
Beginn
Auseinandersetzung
Fahrzeug
beobachtet
hatte
lief
Angeklagte
.
hinten
Nebenkläger
Z.
abseits
-9-
stand
schaute
.
großer
Wucht
mindestens
bedingtem
Tötungsvorsatz
stach
.
geschädigten
Z.
Messer
Höhe
Übergangs
Brustwirbelsäule
Rücken
Nebenkläger
sofort
zusammenbrach
nahezu
bewegungsunfähig
Bauch
liegen
blieb
.
vorsatz
Schuss
S.
gab
zumindest
bedingtem
TötungsH.
aufgesetzten
Bauchschuss
.
Anschließend
richtete
Waffe
Kopf
Boden
liegenden
erschießen
;
Waffe
versagte
allerdings
so
Vorhaben
aufgeben
musste
.
Angegriffenen
erkennbar
schwer
verletzt
waren
fuhren
Angeklagten
andere
Mitglieder
Familien
Verletzten
kümmerten
.
Anwohnern
informiert
trafen
bald
auch
Polizei
Feuerwehr
.
Nebenkläger
erlitt
Stiche
Bruch
rechten
Handgelenks
Durchtrennung
Strecksehnen
Bruch
rechten
Schulterblatts
Öffnung
linken
Brusthöhle
Einblutung
Pneumothorax
.
bestand
akute
Lebensgefahr
nur
Notoperation
begegnet
werden
konnte
;
führte
Verlust
Teils
Lungenoberlappens
.
Nebenkläger
ist
immer
noch
beeinträchtigt
.
Nebenkläger
S.
erlitt
Rumpfsteckschuss
u.a.
Perforation
Dickdarms
Kotaustritt
Bauchhöhle
Zerreißung
Wurmfortsatzes
führte
.
Stiche
eröffnete
Brusthöhle
.
Verletzungen
waren
konkret
lebensgefährlich
.
Noch
heute
leidet
Nebenkläger
ganz
erheblich
Folgen
Tat
.
Nebenkläger
Z.
erlitt
potentiell
lebensgefährliche
zung
Rückenmarks
Höhe
sechsten
Halswirbelkörpers
sen
sensomotorischen
neurologischen
Ausfällen
kam
.
erheblicher
Anstrengungen
ist
Lähmung
linken
Armes
bedingt
Störung
Motorik
Tiefensensibilität
verblieben
.
Auch
Blasenfunktion
Stuhlgang
sind
beeinträchtigt
Erektionsfähigkeit
verloren
gegangen
.
Hilfe
Rollators
kann
mühsam
etwa
Meter
eigener
Kraft
fortbewegen
.
hat
entsprechender
Medikation
noch
immer
Schmerzen
.
deutliche
Besserung
Zustandes
ist
erwarten
.
erlitt
Schussverletzung
Unterbauch
zung
Leber
Darm
Magen
Niere
tiefe
Stichverletzung
Bereich
linken
Rückens
Eröffnung
Brusthöhle
Anstich
Aorta
kam
.
verursachten
großen
Blutverlustes
verstarb
Wiederbelebungsmaßnahmen
noch
Tatort
.
2
.
Schwurgerichtskammer
hat
Handeln
Angeklagten
weiteren
unbekannt
gebliebenen
Mittäters
Tatablaufs
spätestens
Ort
spontan
gefassten
gemeinsamen
Tatentschluss
geleitet
angesehen
Tatbeiträge
gegenseitig
zugerechnet
.
Handeln
niedrigen
Beweggründen
Sinne
§
Abs.
StGB
hat
Landgericht
angenommen
abgestellt
Wut
Angeklagten
Geschädigten
vorangegangenen
heftigen
verbalen
Auseinandersetzung
herrührte
Verlauf
schwerwiegenden
Schmähungen
Nebenkläger
S.
gesetzt
gewesen
seien
.
Zwar
hätten
Geschädigten
ausund
D.
beteiligt
;
seien
aber
Tattag
zusammen
Nebenklägern
Angeklagten
streitbereit
gegenübergetreten
hätten
Seite
ehrverletzenden
Äußerungen
gestellt
.
II
.
Revisionen
Staatsanwaltschaft
sind
begründet
.
1
.
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
sind
wirksam
Schuldund
Strafausspruch
Fall
Urteilsgründe
Geschehen
26
.
Dezember
beschränkt
.
Beschwerdeführerin
greift
Urteil
nur
insoweit
Fall
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
Verurteilung
Angeklagten
Mordes
versuchten
Mordes
Totschlags
versuchten
Totschlags
erstrebt
Angeklagten
.
Fall
verhängte
Strafe
unverhältnismäßig
milde
beanstandet
.
Beschränkung
ist
zulässig
.
Überprüfung
steht
gesamte
tateinheitliche
Schuldspruch
Fall
vgl.
Beschluss
26
.
Mai
BGHSt
.
2
.
Ablehnung
niedriger
Beweggründe
hält
Überprüfung
stand
.
Beweggrund
ist
dann
niedrig
allgemeiner
sittlicher
Würdigung
tiefster
Stufe
steht
besonders
verachtenswert
ist
.
Fall
ist
beurteilt
Gesamtwürdigung
Umstände
Tat
Lebensverhältnisse
Täters
Persönlichkeit
einschließt
.
Gefühlsregungen
Wut
Zorn
Ärger
Hass
Rachsucht
kommen
nur
dann
niedrige
Beweggründe
Betracht
menschlich
verständlich
Ausdruck
niedrigen
Gesinnung
Täters
sind
vgl.
Beschluss
10
.
Januar
NStZ
.
ist
Maßstab
Bewertung
Beweggrundes
Vorstellungen
Rechtsgemeinschaft
Bundesrepublik
entnehmen
Anschauungen
Volksgruppe
sittlichen
rechtlichen
Werte
Rechtsgemeinschaft
anerkennt
vgl.
aaO
Beschluss
28
November
NStZ
.
gemessen
erweist
Entscheidung
Landgerichts
Angeklagten
Fall
Antrag
Staatsanwaltschaft
lediglich
Totschlags
Tateinheit
versuchtem
Totschlag
Fällen
verurteilen
rechtsfehlerhaft
.
mangelt
bereits
gebotenen
Gesamtwürdigung
.
überaus
knappen
Ausführungen
Landgerichts
Frage
Angeklagten
niedrigen
Beweggründen
gehandelt
haben
blenden
relevante
Umstände
vollständig
.
Unberücksichtigt
bleibt
insbesondere
letzter
Auslöser
gegenseitigen
Beschimpfungen
unberechtigte
gewaltsame
Vorgehen
Angeklagten
.
Mitangeklagten
verletzten
Nebenkläger
schon
zuvor
war
.
hat
Strafkammer
Rechnung
gestellt
Auslöschung
Menschenleben
Zufügung
schwerster
Verletzungen
verbaler
Herabsetzung
verstorbener
Angehöriger
mehr
noch
verständliche
Reaktion
erlittene
Schmach
erscheinen
besonders
verachtenswerte
Form
Selbstjustiz
darstellen
können
.
Auch
jedenfalls
hinrichtungsartigen
Versuch
Tötung
Nebenklägers
unbedingtem
tungswillen
geprägte
Angeklagten
zurechenbare
Tatbild
hat
Strafkammer
gebotene
Gesamtwürdigung
eingestellt
.
tragfähig
ist
auch
Zusammenhang
Landgericht
angestellte
Erwägung
Vorgehen
Beleidigungen
Weise
beteiligten
Geschädigten
sei
niedrigen
Beweggründen
getragen
Seite
anderen
Geschädigten
ehrverletzenden
Äußerungen
gestellt
hätten
.
gemeinsame
Vorgehen
lässt
Hintergrund
Vorgeschichte
Wertung
gegenseitigen
Beleidigungen
unbeteiligten
Geschädigten
hätten
Schmähungen
Familienmitglieder
gleichsam
eigen
gemacht
versuchte
Tötung
weniger
verwerflich
erscheine
.
Grund
vorangegangenes
Unrecht
rächen
gab
.
Vielmehr
hätte
Landgericht
Zusammenhang
erwägen
müssen
Tötung
Personen
lediglich
Zugehörigkeit
Familie
Vorfeld
Angeklagten
Streit
geratenen
Personen
gemeinsamen
Auftretens
Inkonnexität
Tat
Maßstäben
hiesigen
Rechtsordnung
besonders
verwerflich
sein
kann
vgl.
auch
Beschluss
10
.
Januar
.
Schließlich
sind
Feststellungen
Tatmotiven
Angeklagten
unklar
.
Strafkammer
einerseits
feststellt
Angeklagten
–B.
hätten
gehandelt
nen
verbalen
Kränkungen
rächen
wird
Prüfung
niedriger
Beweggründe
gemeinsames
Tatmotiv
Angeklagter
Wut
Geschädigten
vorangegangenen
verbalen
Auseinandersetzung
angenommen
.
Handlungsantrieben
können
aber
gerade
Kontext
Prüfung
niedriger
Beweggründe
Unterschiede
bestehen
vgl.
näher
MüKoStGB/Schneider
3
.
Aufl
.
.
.
einerseits
.
andererseits
jeweils
.
Rechtsfehler
sind
allein
Feststellungen
Schwurgerichts
Handlungsmotiven
Angeklagten
betroffen
;
müssen
aufgehoben
werden
vgl.
§
Abs.
.
übrigen
Feststellungen
können
hingegen
bestehen
bleiben
ergänzt
werden
bisherigen
widersprechen
.
.
Revisionen
Angeklagten
sind
unbegründet
.
1
.
Verfahrensrüge
Angeklagten
–B.
deckt
Rechtsfehler
.
Vortrag
Revision
hat
Verteidiger
ansonsten
schweigenden
Angeklagten
Hauptverhandlung
schriftlich
vorformulierte
Erklärung
Ankündigung
verlesen
Angeklagte
Eigen
mache
.
Anschluss
Verlesung
hat
Angeklagte
ausdrücklich
bestätigt
Einlassung
sei
.
hat
Angeklagte
selbst
Sache
eingelassen
vgl.
Beschlüsse
28
.
Juni
NStZ-RR
353
;
27
.
Februar
NStZ
349
;
9
.
Dezember
NStZ
283
;
näher
MüKo-StPO/Arnoldi
§
.
.
Auffassung
Revision
handele
Einlassung
unverwertbares
prozessrechtliches
trifft
.
2
.
Angeklagten
erhobenen
Sachrügen
bleiben
erfolglos
.
rechtsfehlerfreier
Beweiswürdigung
beruhenden
Feststellungen
tragen
Schuldsprüche
.
gilt
namentlich
Strafkammer
Fall
Angeklagten
Handlungen
Mitangeklagten
mittäterschaftlich
begangen
zugerechnet
hat
.
Schluss
Schwurgerichts
schnellen
gleichzeitigen
massiven
Vorgehens
Geschädigten
eingedenk
Bewaffnung
scharfen
Schusswaffe
Messern
hätten
Beschwerdeführer
weiterer
Mitangeklagter
spätestens
Tatort
spontan
entschlossen
billigender
Inkaufnahme
Todes
Opfer
gemeinsam
Geschädigten
vorzugehen
ist
lebensnah
Rechtsgründen
beanstanden
.
Strafkammer
Urteilsgründen
ausgeführt
hat
Angeklagten
seien
zusätzlich
Fall
tateinheitlich
verwirklichten
Schlägerei
§
StGB
schuldig
versehentlich
gefunden
habe
beschwert
Rechtsfehler
Angeklagten
.
Anders
Revision
Angeklagten
kann
Senat
Urteil
entnehmen
Strafkammer
Fall
tenorierten
zusätzlich
verwirklichten
Straftatbestand
Strafzumessung
Nachteil
Angeklagten
verwertet
hätte
.
Strafzumessung
weist
auch
Übrigen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
Angeklagten
–B.
getroffene
scheidung
Adhäsionsklägers
frei
.
ist
IV
.
neue
Verhandlung
weist
Senat
erneuten
Verhandlung
berufene
Schwurgericht
prüfen
haben
wird
Angeklagten
Landgericht
Urteilsgründen
ausgeführt
hat
Fall
Urteilsgründe
zusätzlich
tateinheitlich
verwirklichten
vgl.
Urteil
10
.
Juni
NStZ-RR
Beteiligung
Schlägerei
§
Abs.
StGB
schuldig
gemacht
haben
.
König
Mosbacher