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399 lines
3.3 KiB

BESCHLUSS
27
November
Strafsache
1
.
2
.
3
.
4
.
5
.
ECLI
:
:
BGH:2018:271118B5STR379.18.0
6
.
7
.
Totschlags
u.a.
hier
:
Revisionen
Angeklagten
S.
Nebenkläger
S.
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
27
November
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revisionen
Nebenkläger
S.
S.
Urteil
Landgerichts
15
.
September
werden
unzulässig
verworfen
.
Revision
Angeklagten
vorbenannte
Urteil
wird
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
Nebenkläger
S.
S.
Rechtsmittel
Angeklagten
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Freispruch
fahrlässiger
Körperverletzung
Geldstrafe
Tagessätzen
je
Euro
verurteilt
Geschehen
12./13
.
Dezember
Angeklagten
geb.
Freispruch
Übrigen
gefährlicher
Körperverletzung
ebensolchen
Geldstrafe
Geschehen
25
.
Dezember
.
Angeklagten
geb.
genannt
.
–B.
hat
Strafkammer
Totschlags
Tateinheit
versuchtem
Totschlag
Fällen
schwerer
Körperverletzung
gefährlicher
Körperverletzung
Fällen
jeweils
mehrjährigen
Freiheitsstrafen
verurteilt
Geschehen
26
.
Dezember
Angeklagte
.
zusätzlich
weiteren
Falls
gefährlichen
Körperverletzung
schuldig
gesprochen
worden
ist
Geschehen
25
.
Dezember
.
Angeklagten
hat
Landgericht
freigesprochen
Geschehen
26
.
zember
.
hiergegen
gerichteten
Revisionen
Nebenkläger
S.
S.
Angeklagten
bleiben
Erfolg
.
1
.
Revisionsbegründungsfrist
jeweils
nur
näher
ausgeführten
allgemeinen
Sachrüge
begründeten
Revisionen
Nebenkläger
sind
unzulässig
.
§
Abs.
kann
Nebenkläger
Urteil
Ziel
anfechten
andere
Rechtsfolge
Tat
verhängt
wird
Angeklagte
Gesetzesverletzung
verurteilt
wird
Anschluss
Nebenklägers
berechtigt
.
beschränkten
Anfechtungsbefugnis
muss
Nebenkläger
Revisionsbegründungsfrist
Ziel
Rechtsmittels
ausdrücklich
eindeutig
angeben
vgl.
nur
Schmitt
Meyer-Goßner/Schmitt
61
.
Aufl
.
.
.
Revision
Nebenklägers
ist
unzulässig
ersichtlich
wird
gemäß
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
zulässiges
Ziel
verfolgt
.
Erhebung
hier
unausgeführten
allgemeinen
Sachrüge
reicht
grundsätzlich
zulässige
Nebenklagerevision
erheben
.
.
vgl.
nur
Beschlüsse
7
.
August
StR
27
.
Februar
je
.
Ausnahme
Grundsatz
ist
nur
dann
anzuerkennen
Prozesslage
konkrete
Rechtsmittelbefugnis
Nebenklägers
zweifelsfrei
feststeht
etwa
Revision
Freispruch
Angeklagten
Vorwurf
Nebenklage
berechtigten
Delikts
einlegt
vgl.
Senge
7
.
Aufl
.
.
.
So
verhält
hier
aber
.
Anklage
umfasst
Tatkomplexe
verschiedene
Angeklagte
unterschiedlicher
Art
Weise
beteiligt
haben
sollen
.
schwersten
Tatvorwurfs
Geschehen
26
.
Dezember
sind
Angeklagte
Körperverletzungsdelikten
jeweils
mehrjährigen
Freiheitsstrafen
verurteilt
worden
.
Prozesslage
versteht
Angriffsziel
Nebenklagerevisionen
selbst
.
Nebenkläger
könnten
Verurteilungsfällen
Grundlage
Schuldsprüche
höhere
Strafen
erstreben
Schuldsprüche
Hinblick
Unterbleiben
Verurteilung
Mordes
Freisprüche
Angeklagten
insoweit
angreifen
.
Angriffsziel
Nebenklagerevisionen
auch
Auslegung
eindeutig
ermitteln
lässt
nur
statthafte
Ziele
Betracht
kommen
sind
Revisionen
insgesamt
unzulässig
.
Auffassung
Nebenkläger
hat
Senat
Angriffsziel
auch
selbst
gesetzlichen
Regelung
Rechtsmittelbefugnis
ermitteln
.
2
.
Revision
Angeklagten
ist
Gründen
tragsschrift
Generalbundesanwalts
Sinne
§
Abs.
unbegründet
.
König
Mosbacher