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NAMEN
7
November
Strafsache
Mordes
u.a.
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
7
November
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Richter
Prof.
Dr.
beisitzende
Richter
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
S.
Rechtsanwalt
Verteidiger
Rechtsanwalt
Vertreter
Nebenklägerin
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
12
.
Dezember
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Schwurgerichtskammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
Landgericht
hat
Angeklagten
Mordes
Tateinheit
Diebstahl
Computerbetruges
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Ungunsten
Angeklagten
eingelegte
Rechtsfolgenausspruch
beschränkte
Revision
Staatsanwaltschaft
Generalbundesanwalt
vertreten
Verletzung
sachlichen
Rechts
gerügt
wird
hat
Erfolg
.
1
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
Wertungen
getroffen
:
Jahre
alte
u.a.
Handtaschenraubes
Lasten
älterer
Damen
vorbestrafte
Angeklagte
pathologischer
Spieler
S.
schloss
nahezu
täglich
Sportwetten
verschuldete
erheblich
.
Gläubiger
drohte
rechtlichen
Schritten
.
Hintergrund
verschaffte
Angeklagte
Trick
Zutritt
Wohnung
wohlhabenden
81-jährigen
Frau
bestehlen
.
Schlafzimmer
Geld
suchte
wurde
überrascht
.
würgte
laut
Hilfe
schreiende
Frau
mindestens
Sekunden
tot
Boden
sank
versteckte
Leiche
Keller
Wohnhauses
hob
EC-Karte
Getöteten
viermal
insgesamt
.
Landgericht
hat
Tötungsverbrechen
Verdeckungsmord
gewertet
.
Strafzumessung
hat
gemäß
§
§
Abs.
StGB
gemilderten
Strafrahmen
§
Abs.
§
Abs.
StGB
zugrunde
gelegt
.
Sachverständig
beraten
ist
Ergebnis
gelangt
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
Begehung
Taten
pathologischen
Spielsucht
ausschließbar
erheblich
vermindert
gewesen
sei
.
Angeklagte
könne
Wettleidenschaft
mehr
adäquat
steuern
S.
.
Spielsucht
habe
mittlerweile
gravierenden
Persönlichkeitsveränderungen
geführt
.
So
bewahre
fast
abergläubisch
erfolgreiche
Wettscheine
bestimmten
Orten
S.
.
alltägliches
Denken
beschäftige
Wetten
Möglichkeiten
erforderliche
Geld
beschaffen
.
Wettchancen
erhöhen
lese
entsprechende
Literatur
.
Auch
Taten
sei
Denken
allein
gerichtet
gewesen
weitere
Wetteinsätze
erforderliche
Bargeld
verschaffen
.
2
.
Begründung
Landgericht
erheblichen
Verminderung
Schuldfähigkeit
Angeklagten
ausgegangen
ist
hält
revisionsgerichtlicher
Überprüfung
stand
.
Pathologisches
Spielen
stellt
Landgericht
Ansatz
zutreffend
ausgeht
genommen
Schuldfähigkeit
erheblich
einschränkende
ausschließende
krankhafte
seelische
Störung
schwere
andere
seelische
Abartigkeit
Urteil
25
November
BGHSt
369
;
Beschlüsse
8
November
§
StGB
Seelische
Abartigkeit
22
Juli
NStZ
.
Allerdings
können
schweren
Fällen
psychische
Defekte
Persönlichkeitsveränderungen
auftreten
ähnliche
Struktur
Schwere
stoffgebundenen
Suchterkrankungen
aufweisen
kann
massiven
Entzugserscheinungen
kommen
vgl.
Urteil
6
.
März
597/12
BGHSt
.
Substanzabhängigkeit
kann
auch
Spielsucht
erhebliche
Verminderung
Steuerungsfähigkeit
angenommen
werden
schwersten
Persönlichkeitsveränderungen
geführt
Täter
Beschaffungstaten
starken
Entzugserscheinungen
gelitten
hat
.
Persönlichkeitsveränderungen
müssen
Schweregrad
krankhaften
seelischen
Störung
gleichwertig
sein
vgl.
Urteile
25
November
6
.
März
Beschlüsse
22
Juli
8
November
jeweils
aaO
.
Maßstäben
wird
angefochtene
Urteil
gerecht
.
ist
bereits
höchst
zweifelhaft
Urteil
wiedergegebenen
Schwurgerichtskammer
Einklang
Sachverständigen
Anhaltspunkte
gravierende
Persönlichkeitsänderungen
genannten
Verhaltensweisen
Angeklagten
überhaupt
belegen
.
Jedenfalls
setzt
Landgericht
Stelle
ausdrücklich
angenommenen
Veränderungen
andere
seelische
Abartigkeit
Schweregrad
krankhaften
seelischen
Störungen
gleichwertig
sind
.
Landgericht
hat
auch
ausreichend
Frage
befasst
Spielsucht
Angeklagten
konkreten
Tatsituation
ausgewirkt
hat
.
Spielsucht
kann
Gesichtspunkt
Verminderung
Schuldfähigkeit
nur
dann
beachtlich
sein
begangenen
Straftaten
Fortsetzung
Spielens
dienen
vgl.
Beschlüsse
18
.
Mai
NStZ
8
.
Juni
.
angefochtene
Urteil
geht
allerdings
Einlassung
Angeklagten
S.
Annahmen
Sachverständigen
S.
Feststellungen
Angeklagten
Planung
Straftat
Nachteil
später
Getöteten
ging
Geldmittel
Schuldenabbau
beschaffen
S.
.
kann
hindeuten
Angeklagten
völlige
Einengung
Verhaltensspielraums
Glücksspiel
besteht
vgl.
Leygraf
Handbuch
Forensischen
Psychiatrie
.
ist
Folgendes
bedenken
:
überlegten
zeitaufwendigen
Vorbereitungen
Vortat
sprechen
erhebliche
Verminderung
Steuerungsfähigkeit
.
Ferner
ist
Taten
höchster
Schwere
Zubilligung
Voraussetzungen
erheblich
verminderter
Steuerungsfähigkeit
hohen
Hemmschwelle
besondere
Zurückhaltung
geboten
vgl.
Urteil
21
.
Januar
BGHSt
53
12
.
Aufl
.
.
f.
.
Zusammenhang
weist
Senat
typische
hohe
emotionale
Beeinträchtigung
Verdeckungsmörders
genommen
Annahme
§
StGB
führt
vgl.
Urteil
28
.
Juni
StGB
Affekt
;
ferner
MK/Schneider
2
.
Aufl
.
.
gänzlich
anderen
Wurzel
beruht
etwa
gleichzeitig
bestehende
Spielleidenschaft
Täters
.
wird
auch
Kombination
psychischen
Beeinträchtigungen
regelmäßig
Voraussetzungen
§
StGB
herzuleiten
sein
.
Blick
gesamte
Tatbild
bemerkt
Senat
Mordes
verhängte
Einsatzstrafe
selbst
Zubilligung
Strafrahmenverschiebung
außerordentlich
milde
bemessen
ist
.
Zutreffend
beanstandet
Staatsanwaltschaft
strafmildernde
Berücksichtigung
erlittener
Untersuchungshaft
vgl.
Urteil
20
.
August
.
3
.
Senat
hebt
nur
Strafausspruch
.
zweifelsfreie
Feststellung
Voraussetzungen
§
StGB
Spielsucht
Angeklagten
so
weit
ginge
Unterbringung
§
StGB
rechtfertigen
könnte
ist
auszuschließen
vgl.
Urteil
6
.
März
597/12
aaO
.
Unterbringung
§
StGB
kommt
Rechtsgründen
ebenfalls
Betracht
Urteil
25
November
BGHSt
.
König