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734 lines
6.5 KiB

BESCHLUSS
12
.
Oktober
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
u.a.
ECLI
:
:
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
12
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
18
.
April
Rechtsfolgenausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Widerstands
Vollstreckungsbeamte
Einbeziehung
Geldstrafe
Strafbefehl
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
gefährlicher
Körperverletzung
Tateinheit
Bedrohung
weiteren
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
.
Ferner
hat
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
.
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Umfang
Beschlussformel
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
leidet
Angeklagte
wahrscheinlich
Fall
emotional-instabilen
Persönlichkeitsstörung
impulsiven
Typ
ICD-10
:
.
psychischer
Störungen
zunächst
Angststörungen
war
wiederholt
Behandlung
niedergelassenen
Psychiaters
schwere
Depression
diagnostizierte
medikamentös
therapierte
.
Jahr
fiel
Angeklagte
erstmals
Gewalttätigkeiten
mittlerweile
geschiedene
Ehefrau
.
weiterer
gewalttätiger
Übergriffe
Mai
Januar
auch
Trennung
geäußerter
Beleidigungen
Bedrohungen
wurde
Jahr
Körperverletzung
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
.
Hintergrund
Persönlichkeitsstörung
auswirkt
Angeklagte
gegebenenfalls
auch
nichtigem
Anlass
kaum
mehr
beherrschbare
Spirale
Aggression
hineinsteigert
S.
beging
Anlasstaten
:
August
griff
zunächst
verbal
Mitarbeiterin
städtischen
Verkehrsüberwachung
verbotswidrig
behindernd
geparkten
Pkw
Bekannten
Angeklagten
abschleppen
lassen
wollte
.
Dann
schrie
wild
gestikulierende
Angeklagte
nur
noch
unverständlich
stieß
Zeugin
Schulter
.
beruhigte
uniformierte
Polizeibeamte
eintrafen
.
Platzverweis
setzte
brüllend
Wehr
.
Polizist
wegzuführen
versuchte
schlug
Faust
.
Weiteren
Beamten
gelang
heftig
wehrenden
Angeklagten
Handschellen
anzulegen
Streifenwagen
bringen
.
Fahrt
Dienststelle
trat
begleitenden
Polizeibeamten
leicht
weiterer
erheblich
verletzt
wurden
.
April
griff
Angeklagte
Bruder
früheren
Ehefrau
neuen
Lebensgefährten
.
konnte
Trennung
Ehefrau
überwinden
war
verärgert
Familie
neue
Beziehung
billigte
.
Tattag
brachte
Erfahrung
Teile
Familie
neuer
Lebensgefährte
Café
aufhielten
.
Bruder
früheren
Ehefrau
bereits
Café
geschlagen
hatte
folgte
Gastraum
entdeckte
dort
Zeugen
.
Unvermittelt
zog
Schraubendreher
zufällig
hatte
fuchtelte
Oberkörper
hin
her
.
fügte
oberflächliche
Wunde
Brust
.
körperlich
überlegene
wehrte
.
Angeklagte
wurde
weiteren
Gästen
Café
gedrängt
schlug
jedoch
außen
Fensterscheiben
so
Gästen
Tür
begab
.
drohte
geklagten
Holzbrett
schlagen
stürmte
Schraubendreher
Zeugen
fügte
weitere
oberflächliche
Wunden
.
Erst
Messer
Café
geholt
hatte
satz
Angeklagten
androhte
ergriff
Flucht
.
Rahmen
verfahrensgegenständlichen
Nachtatgeschehens
kam
kurz
tätlichen
Auseinandersetzung
weiteren
Bruder
früheren
Ehefrau
Angeklagten
Verlauf
Angeklagte
Bruder
Schraubendreher
Rumpf
stach
.
psychischen
Erkrankung
war
Angeklagte
Auffassung
sachverständig
beratenen
Landgerichts
Zeitpunkt
Taten
massiv
eingeschränkt
Verhalten
modulieren
Aggressivität
kontrollieren
.
steigerte
weiter
Aggression
zielführend
sein
konnte
S.
.
führte
Steuerungsfähigkeit
Tatzeitpunkten
erheblich
vermindert
war
.
2
.
Maßregelausspruch
hält
sachlich-rechtlichen
Prüfung
stand
.
Anordnung
§
StGB
bedarf
besonders
sorgfältigen
Begründung
schwerwiegende
gegebenenfalls
langfristig
Leben
Betroffenen
eingreifende
Maßnahme
darstellt
.
erhebenden
Anforderungen
genügt
angefochtene
Urteil
.
Bereits
Vorliegen
Eingangsmerkmals
§
StGB
ist
hinreichend
belegt
.
Sachverständige
folgend
Landgericht
ordnen
Angeklagten
diagnostizierte
Persönlichkeitsstörung
Eingangsmerkmal
krankhaften
seelischen
Störung
§
StGB
.
Derartige
Defekte
sind
jedoch
Merkmal
schweren
anderen
seelischen
Abartigkeit
messen
vgl.
Beschlüsse
21
November
NStZ-RR
21
Juli
;
3
.
Aufl
.
.
.
.
Eingangsmerkmal
wird
allein
Befund
Persönlichkeitsstörung
belegt
.
Erforderlich
ist
pathologisch
begründeten
Persönlichkeitsstörung
Gewicht
krankhaften
seelischen
Störung
gleichkommt
.
sind
Ausprägungsgrad
Störung
Einfluss
soziale
Anpassungsfähigkeit
Täters
Bedeutung
.
Bewertung
Schwere
Persönlichkeitsstörung
ist
Allgemeinen
maßgebend
Alltag
Deliktes
Einschränkungen
sozialen
Handlungsvermögens
gekommen
ist
vgl.
Ganzen
Urteile
21
.
Januar
BGHSt
1
Juli
f.
;
Beschluss
4
.
Dezember
NStZ-RR
.
verhält
angefochtene
Urteil
.
wird
lediglich
Einschätzung
Sachverständigen
wiedergegeben
emotional-instabilen
Persönlichkeitsstörung
schwere
Störung
charakterlichen
Konstitution
Verhaltens
handele
zumeist
persönlichen
sozialen
Beeinträchtigungen
einhergehe
S.
.
Angeklagten
Fall
ist
lässt
Urteil
entnehmen
.
aufgetretenen
Auffälligkeiten
Aggressionstaten
Nachteil
Ehefrau
;
Konsultationen
niedergelassenen
Psychiaters
Angststörungen
müssen
insoweit
Betracht
bleiben
Landgericht
erst
beginnend
Jahr
sichere
Vorliegen
Persönlichkeitsstörung
festgestellt
hat
.
Bejahung
dauernden
Zustands
Sinne
§
StGB
reicht
Persönlichkeitsstörung
zurückzuführende
Disposition
bestimmten
Belastungssituationen
mangelnder
Fähigkeit
Impulskontrolle
Zustand
erheblich
verminderter
Steuerungsfähigkeit
geraten
vgl.
Beschluss
29
.
Januar
.
hat
Landgericht
Grundsatz
erkannt
gestützt
entsprechende
Beurteilung
Sachverständigen
abgestellt
Angeklagten
bereits
alltägliche
Situationen
ausreichende
Anreize
erneuten
krankheitsbedingten
Aggressionsschub
gewalttätigem
Verhalten
böten
S.
.
Allerdings
ist
Einschätzung
Sachverständigen
Landgerichts
bislang
lediglich
Anlasstat
August
unzureichend
belegt
.
3
.
Voraussetzungen
§
StGB
neu
entschieden
werden
muss
war
auch
Strafausspruch
aufzuheben
.
Unabhängig
hätte
rechtlichen
Überprüfung
standgehalten
.
Landgericht
hat
ten
Angeklagten
gewertet
Fall
Widerstandshandlung
erheblicher
Brutalität
gekennzeichnet
war
weit
hinausgegangen
sei
Polizeibeamte
Widerstandshandlungen
üblicherweise
erleiden
müssten
.
Fall
hat
negativ
berücksichtigt
Angeklagte
Zeugen
mehrfach
attackierte
.
Umstände
sind
jedoch
teilsausführungen
S.
gerade
Persönlichkeitsstörung
Angeklagten
bedingt
.
Sinne
§
StGB
schuldmindernd
ausgewirkt
hat
durften
Angeklagten
jedenfalls
uneingeschränkt
strafschärfend
angelastet
werden
vgl.
Urteil
17
November
BGHSt
364
;
Beschlüsse
25
.
Oktober
;
9
.
Oktober
NStZ-RR
.
König
Mosbacher