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640 lines
5.2 KiB

BESCHLUSS
29
.
September
Strafsache
1
.
2
.
Anstiftung
versuchten
Betrug
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
.
September
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Dr.
wird
Urteil
Landgerichts
5
.
März
gemäß
§
Abs.
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Schuldspruch
Fall
Urteilsgründe
Gründungsschwindel
Strafausspruch
Fall
Urteilsgründe
Gründungsschwindel
GmbH
GmbH
Ausspruch
Gesamtstrafe
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
Dr.
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
Dr.
wird
gemäß
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
4
.
Revision
Angeklagten
nannte
Urteil
wird
gemäß
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Dr.
Anstiftung
versuchten
Betrug
Beihilfe
Steuerhinterziehung
Fällen
Fällen
Teileinstellung
Teilfreispruch
übrigen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Angeklagten
Beihilfe
versuchten
Betrug
Einbeziehung
Einzelstrafen
verschiedenen
Vorverurteilungen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
verurteilt
.
Lediglich
Angeklagten
wurde
Vollstreckung
Gesamtfreiheitsstrafe
Bewährung
ausgesetzt
.
Revision
Angeklagten
Dr.
hat
Tenor
sichtlichen
Teilerfolg
.
übrigen
sind
Revisionen
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
17
.
August
weiteren
Ausführungen
Schriftsätzen
Verteidiger
Angeklagten
Dr.
23
.
26
.
August
entkräftet
werden
Sinne
§
Abs.
unbegründet
.
1
.
Schuldspruch
Gründungsschwindels
Fall
GmbH
Fall
Urteilsgründe
hat
Bestand
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
getroffen
:
Angeklagte
Dr.
war
Geschäftsführer
GmbH.
GmbH
wollte
weitere
GmbHs
gründen
:
GmbH
GmbH.
Geschäftsführer
Neugründungen
sollte
Angeklagte
sein
.
Jeweils
Schreiben
5
.
Februar
eingegangen
Registergericht
13
.
Februar
versicherte
Zwecke
Eintragung
GmbH
terin
neu
gründenden
Gesellschaften
Stammkapital
voller
Höhe
eingezahlt
habe
Betrag
endgültig
freien
Verfügung
Geschäftsführung
befände
.
Fällen
hatte
Angeklagte
Dr.
dahingehend
eingelassen
habe
Stammkapital
jeweils
Treuhandauftrag
Dritten
M
CD-H
GmbH
GmbH
erhalten
Geld
jeweils
bar
Gründung
Gesellschaft
Verfügung
gestellt
hätten
.
hat
Landgericht
Urteilsgründen
auch
Revision
zulässig
gerügten
Beschluß
Ablehnung
entsprechenden
Beweisantrags
Fall
GmbH
jeweils
Rechtsgründen
unerheblich
angesehen
.
GmbH
hat
Landgericht
rechtlich
denklich
insbesondere
Einzahlungsquittungen
Stammeinlage
teilweise
korrespondierender
Kassenberichte
Überzeugung
verschafft
Zeitpunkt
Erklärung
5
.
Februar
Eingangs
Registergericht
13
.
Februar
allenfalls
Hälfte
Stammeinlage
endgültig
freien
Verfügung
Geschäftsführung
befand
.
GmbH
hält
Landgericht
Angaben
geklagten
habe
bar
erhalten
nungsgemäß
Gründung
Barkasse
eingezahlt
Geschäftsführer
neuen
Gesellschaft
quittiert
bezüglich
Einzahlung
widerlegt
Angeklagte
6
.
August
Anteile
GmbH
bloßen
Mantel
DM
Zeugen
verkauft
habe
sem
Zeitpunkt
jedoch
Sachwerte
GmbH
vorhanden
gewesen
wären
Gründung
Geschäfte
getätigt
habe
;
sei
Gesellschaftsvertrag
Verpflichtung
Erwerber
enthalten
gewesen
Stammeinlage
Höhe
insgesamt
sofort
erbringen
.
letztgenannten
Ausführungen
Landgerichts
halten
revisionsrechtlicher
Überprüfung
stand
.
spätere
Verkauf
GmbH-
DM
widerlegt
Einlassung
Angeklagten
.
halbes
Jahr
Gründung
Stammkapital
GmbH
Fehlens
außen
erkennbar
gewordenen
Geschäftstätigkeit
mehr
vorhanden
ist
kann
zwar
hindeuten
Anfang
Geschäftsführung
freien
Verfügung
stand
.
vorliegenden
Fall
ist
jedoch
tragfähiges
Indiz
Angeklagte
unwiderlegten
Angaben
Stammkapital
Höhe
Gründung
Gesellschaft
bar
erhalten
Einzahlung
auch
Geschäftsführer
GmbH
quittiert
hat
.
Quittierung
Betrages
hat
Angeklagte
außen
dokumentiert
bar
erhaltenen
gründenden
FG
GmbH
rechtlich
zustehen
vgl.
.
nur
Schein
erfolgte
erschließt
späteren
Verkauf
GmbH-„Mantels
unwiderlegten
Angaben
Angeklagten
Geldgeber
GmbH
kurz
Gründung
wieder
liquidieren
wollte
.
Sache
bedarf
neuer
tatrichterlicher
Aufklärung
Bewertung
.
2
.
Strafausspruch
Fall
Urteilsgründe
Gründungsschwindel
GmbH
hält
revisionsrechtlicher
Überprüfung
stand
.
Verhängung
kurzen
Freiheitsstrafe
Monaten
vgl.
§
Abs.
StGB
Fall
begründet
Landgericht
Ausspruch
Tatumstände
Schadenshöhe
unerläßlich
sei
.
Strafzumessungserwägungen
Landgerichts
stehen
Widerspruch
getroffenen
Feststellungen
.
stand
Rest
Stammeinlage
5
.
März
freien
Verfügung
Geschäftsführung
CD-H
GmbH.
Falschangabe
umfaßte
lediglich
Zeitraum
knapp
Wochen
Eingang
Versicherung
Registergericht
Zeitpunkt
kommt
Beurteilung
Richtigkeit
Angabe
vgl.
Schaal
GmbHG
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
Buchung
Einnahme
Kassenbericht
5
.
März
.
besonders
schwerwiegende
stände
Sinne
§
Abs.
StGB
vgl.
Tröndle/Fischer
StGB
52
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
konnte
Notwendigkeit
Verhängung
kurzen
Freiheitsstrafe
gestützt
werden
.
Gleiches
gilt
Gesichtspunkt
Schadenshöhe
.
§
Abs.
Nr.
GmbHG
handelt
abstraktes
Gefährdungsdelikt
vgl.
Schaal
aaO
Rdn
.
konkreter
Schaden
ist
vorliegenden
Fall
festgestellt
naheliegend
.
3
.
Überprüfung
übrigen
Einzelstrafen
hat
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Wegfall
Einzelstrafen
zieht
jedoch
Aufhebung
Gesamtstrafe
.
neue
Tatrichter
wird
Anschluß
Gesamtstrafbildung
Frage
Strafaussetzung
Bewährung
eigenständig
befinden
haben
.
Raum
Brause