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5.8 KiB

BESCHLUSS
30
.
Oktober
Strafsache
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
30
.
Oktober
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
14
.
April
gemäß
§
Abs.
aufgehoben
Fall
Urteilsgründe
;
insoweit
wird
Angeklagte
Kosten
Staatskasse
freigesprochen
auch
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
hat
;
gesamten
Strafausspruch
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
verbliebenen
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagte
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
hiergegen
gerichtete
Revision
Angeklagten
hat
Beschlusstenor
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
Abs.
.
Feststellungen
Landgerichts
hat
Angeklagte
jeweils
Entgelt
Fällen
selbst
anderen
Frauen
Ausland
Kokain
transportiert
andere
Frauen
Kokaintransporte
angeworben
dann
durchgeführt
haben
.
Fall
Urteilsgründe
hat
Angeklagte
Anwerbung
Euro
versprochen
wurden
Anfang
November
Zeugin
überredet
20
November
fahren
dort
Kokain
übernehmen
anderen
Ort
verbringen
.
Fahrt
fand
jedoch
Angeklagte
mehr
fahren
wollte
erfuhr
Geliebter
Kuriertätigkeit
verstrickt
hatte
andere
Frau
geheiratet
hatte
.
II
.
Fällen
Urteilsgründe
Schuldsprüche
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
beanstanden
sind
hält
Verurteilung
Angeklagten
Fall
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Angeklagte
ist
insoweit
freizusprechen
.
1
.
Rechtsverstoß
hat
Landgericht
Fall
Aussicht
genommene
Tathandlung
nämlich
Transport
Rauschgifts
Beihilfe
gewertet
.
neueren
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
muss
zutreffende
Einordnung
Tatbeitrags
Kuriers
Umsatzgeschäft
insgesamt
abgestellt
werden
.
Maßgeblich
ist
Abgrenzung
Täterschaft
Beihilfe
Bedeutung
konkreten
Beteiligungshandlung
Rahmen
Gesamtgeschäfts
zukommt
BGHSt
219
weils
.
.
Rechtsprechung
steht
Auffassung
NStZ
Widerspruch
Rahmenbeschluss
Rats
Europäischen
Union
25
.
Oktober
.
11
November
.
dort
verlangte
Strafbarkeit
Beförderns
Betäubungsmitteln
wird
bereits
gewährleistet
vgl.
auch
BGHSt
Beförderung
regelmäßig
Besitz
Betäubungsmitteln
verbunden
ist
Besitz
Betäubungsmitteln
eigenständige
Strafbarkeit
auslöst
§
Abs.
Nr.
;
Abs.
Nr.
.
Kriterien
Rechtsprechung
liegt
lediglich
Beihilfehandlung
.
Angeklagte
sollte
untergeordneter
Stellung
tätig
werden
.
Auch
Umstand
Zeugin
angeworben
hat
begleiten
Transport
durchzuführen
ändert
.
Insoweit
beschränkte
Einflussnahme
Angeklagten
allein
Abschnitt
Tathandlung
nämlich
Durchführung
Transports
auch
selbst
beteiligt
sein
sollte
.
Auge
gefasste
Beteiligung
Zeugin
erschöpfte
gleichfalls
Transport
.
Aussicht
genommener
Tatbeitrag
könnte
gleichfalls
nur
Strafbarkeit
Beihilfe
begründen
.
Anwerbung
Zeugin
liegende
Anstiftungshandlung
Angeklagten
dann
nur
Tatbeitrag
Gehilfen
könnte
nur
Strafbarkeit
Beihilfe
§
StGB
führen
Anstiftung
Beihilfe
nur
Beihilfe
Haupttat
ist
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
18
;
vgl.
auch
StGB
Abs.
Hilfeleisten
.
Auch
Gesamtbetrachtung
Aspekte
führt
Angeklagte
schon
Täterin
anzusehen
auch
angestiftete
Zeugin
allein
nur
Transportfunktionen
befasst
werden
sollten
.
2
.
Beihilfehandlung
ist
aber
Fall
Landgericht
übersehen
hat
vollendet
.
Umstand
Angeklagte
bereits
Anwerbung
vollzogen
hatte
begründet
hier
vorliegenden
Fallgestaltung
noch
Vollendung
hinreichend
konkrete
Bezug
Tat
fehlte
.
Angeklagte
Zeugin
waren
tierenden
Betäubungsmitteln
räumlich
zeitlich
noch
weit
entfernt
.
Einzelheiten
Auge
gefassten
Transportvorgang
blieben
völlig
offen
.
Frühstadium
konnte
zunächst
erfolgreiche
Anwerbung
noch
fördernd
mögliche
spätere
Haupttat
auswirken
.
scheidet
vollendete
Beihilfehandlung
Angeklagten
nur
ist
strafbar
hier
gegebenen
Sachverhaltskonstellation
noch
Einzelnen
abgegrenzt
werden
müsste
Beihilfe
schon
versucht
nur
vorbereitet
ist
.
Zusage
künftigen
Tätigwerdens
Haupttäter
geplanten
Warenfluss
konkret
hätte
fördern
können
ist
offenen
Einzelheiten
geplanten
Transports
Tragfähiges
ersichtlich
.
Rechtsprechung
vertretene
weite
Auslegung
Begriffs
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
lässt
auch
Anforderungen
Strafbarkeit
Beihilfe
übertragen
eigenständige
Voraussetzungen
anknüpft
;
krit
.
NStZ
.
3
.
Angeklagte
war
Falls
Urteilsgründe
freizusprechen
.
anderweitige
Strafbarkeit
scheidet
.
eigenen
Strafbarkeit
Besitzes
Betäubungsmitteln
ist
Angeklagte
fehlenden
Nähe
Betäubungsmitteln
einmal
Stadium
Versuchs
vorgedrungen
.
Gleiches
gilt
angeworbene
Zeugin
.
versuchte
Anstiftung
Verabredung
Besitz
Betäubungsmitteln
erheblicher
Menge
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
§
StGB
scheitert
jedenfalls
Angeklagte
insoweit
§
Abs.
Nr.
StGB
strafbefreiend
zurückgetreten
ist
Tatbegehung
Zeugin
verhindert
hat
§
Abs.
Nr.
StGB
.
Rücktritt
war
freiwillig
;
steht
Abwendung
früheren
Lebensgefährten
verursacht
war
.
Angeklagte
Zeugin
haben
autonomen
Motiven
Fahrt
Tatausführung
Abstand
genommen
.
.
Freispruch
Falls
Urteilsgründe
führt
Aufhebung
gesamten
Strafausspruches
neuen
Tatrichter
umfassende
eigenständige
Neufestsetzung
Strafen
ermöglichen
.
gilt
insbesondere
Landgericht
Rahmen
Strafzumessung
erkennbar
bedacht
hat
teils
besonders
aussagekräftig
geständige
ursprünglich
kriminellen
Motiven
Umfeld
Drogendelikten
abgeglittene
Angeklagte
Begehung
sämtlicher
Taten
vorbestraft
war
.
Aufhebung
Strafausspruches
Fehlers
zugehörigen
Feststellungen
unberührt
lässt
können
aufrecht
erhalten
bleiben
.
Allerdings
ist
neue
Tatrichter
gehindert
ergänzende
Feststellungen
Blick
§
insbesondere
zwischenzeitlich
eingetretener
Aufklärungserfolge
treffen
.
kann
Bedeutung
erlangen
Angeklagte
bewirkte
Tataufklärung
Ausland
etwa
gleichen
Strafmilderung
§
Aufklärungserfolg
führt
.
Raum
Brause