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318 lines
2.8 KiB

BESCHLUSS
28
.
August
Strafsache
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2018:280818B5STR335.18.0
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
28
.
August
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
analog
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
16
.
Januar
Schuldspruch
Fällen
Urteilsgründe
abgeändert
Angeklagte
Besitzes
kinderpornographischer
Schriften
Tateinheit
Besitz
jugendpornographischer
Schriften
schuldig
ist
;
Einzelstrafaussprüche
Fällen
II.33
II.35
II.38
Urteilsgründe
entfallen
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Fällen
Besitzes
kinderpornographischer
Schriften
Fällen
Besitzes
jugendpornographischer
Schriften
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
hat
allgemeinen
Sachrüge
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Umfang
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Feststellungen
Fällen
Urteilsgründe
bewahrte
Angeklagte
Wohnung
Compactdiscs
Videodateien
Darstellungen
sexueller
Handlungen
Kindern
Kindern
Dritten
gespeichert
waren
.
hatte
Abbildungen
sexueller
Handlungen
Jugendlichen
Jugendlichen
Dritten
Bilddateien
Laptop
gespeichert
.
weiteren
Laptop
externen
Festplatte
hatte
jeweils
Bilddateien
gespeichert
unbekleideten
Jugendlichen
erigiertem
Penis
zeigten
.
Datenträger
wurden
Wohnungsdurchsuchung
28
Juli
aufgefunden
sichergestellt
.
Landgericht
hat
Besitz
Datenträger
zueinander
Tatmehrheit
stehende
selbständige
Taten
Angeklagten
angesehen
.
konkurrenzrechtliche
Bewertung
hält
revisionsgerichtlicher
Überprüfung
stand
.
gleichzeitige
Besitz
verschiedenen
Datenträger
jugendpornographischen
Dateien
verknüpft
anders
hier
festgestellten
selbständigen
Verschaffungstaten
vgl.
10
Juli
StGB
§
Konkurrenzen
Fälle
einheitlichen
Tat
vgl.
Beschluss
14
.
Juni
StR
;
siehe
auch
st
.
.
gleichzeitigem
Waffenbesitz
Beschlüsse
2
.
Dezember
NStZ-RR
;
15
.
August
;
gleichzeitigem
Betäubungsmittelbesitz
Urteil
4
.
Februar
NStZ
;
Beschluss
16
Juli
NStZ
.
Senat
hat
Schuldspruch
neu
gefasst
.
steht
Schuldspruchänderung
geständige
Angeklagte
anders
geschehen
hätte
verteidigen
können
.
Änderung
Schuldspruchs
führt
Wegfall
Fälle
II.33
II.35
verhängten
Einzelstrafen
.
Fall
bestimmte
höchste
Freiheitsstrafe
Monaten
hat
Bestand
.
Ausspruch
Gesamtfreiheitsstrafe
bleibt
Wegfall
Einzelstrafen
unberührt
.
Hintergrund
insgesamt
weiteren
Straftaten
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
verhängten
Einzelstrafen
schließt
Senat
Landgericht
zutreffender
Beurteilung
Konkurrenzverhältnisses
Gesamtfreiheitsstrafe
milder
bemessen
hätte
.
geringfügige
Erfolg
Rechtsmittels
gibt
Anlass
Angeklagten
Kosten
Verfahrens
Auslagen
teilweise
entlasten
.
Mosbacher