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581 lines
5.2 KiB

BESCHLUSS
20
.
August
Strafsache
Brandstiftung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
.
August
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
22
.
April
§
Abs.
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Aufrechterhalten
bleiben
Feststellungen
äußeren
Tathergang
natürlichen
Vorsatz
Angeklagten
.
Insoweit
wird
weitergehende
Revision
gemäß
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Brandstiftung
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
Revision
.
Rechtsmittel
hat
nur
Frage
Schuldfähigkeit
Erfolg
;
Übrigen
ist
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
getroffen
:
Angeklagte
lebte
betreuten
Wohneinrichtung
.
21
Juli
verließ
Uhr
Station
begab
angrenzende
Gelände
Verein
Förderung
Beschäftigung
behinderter
Menschen
betriebenen
Gutshofs
.
Auch
Angeklagte
war
hier
Juni
tätig
gewesen
.
ging
Holzbrettern
Welldachplatten
gebauten
Gänsestall
setzte
Nähe
hölzernen
Wand
gelagerten
Strohballen
Brand
.
beabsichtigt
griff
Feuer
Strohballen
Wand
über
breitete
Dach
hin
.
Arbeiter
Hofs
bemerkte
Feuer
rettete
Gänse
alarmierte
Feuerwehr
so
Angeklagte
auch
helfen
wollte
mehr
benötigt
wurde
.
2
.
Feststellungen
Tatbegehung
Angeklagten
weisen
Rechtsfehler
.
Insbesondere
ist
Beweiswürdigung
Täterschaft
bestreitenden
Angeklagten
ausreichend
tatsachenfundiert
.
allerdings
sachverständig
beratene
Strafkammer
relevante
Beeinträchtigung
Schuldfähigkeit
verneint
hat
kann
Urteil
Bestand
haben
.
Anschluss
Sachverständigen
hat
Landgericht
festgestellt
Angeklagte
intelligenzgemindert
sei
auffällige
Verhaltensstörungen
zeige
.
deutlicher
Abweichungen
wahrnehmenden
Denken
Fühlen
Gestaltung
sozialer
Beziehungen
finde
Tagen
sozialen
Normen
Regeln
.
Steuerungsfähigkeit
könne
aber
impulsiver
Durchbrüche
beeinträchtigt
sein
.
Tat
sei
Fall
gewesen
Täter
sei
überlegt
geplant
vorgegangen
so
Anhaltspunkte
impulsiven
Durchbruch
vorlägen
.
Wesentlichen
Eingangsmerkmal
Schwachsinn
StGB
ausgerichteten
Erwägungen
halten
revisionsrechtlicher
Prüfung
stand
.
festgestellten
massiven
Auffälligkeiten
Persönlichkeit
Angeklagten
Werdegang
Lebensumstände
entscheidend
beeinflusst
haben
Vorverurteilungen
Tatbild
-motiv
hätten
eingehenden
Prüfung
Erörterung
gedrängt
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
Tatbegehung
ner
schweren
anderen
seelischen
Abartigkeit
Form
gravierenden
Persönlichkeitsstörung
erheblich
vermindert
gar
aufgehoben
war
.
erforderliche
Gesamtschau
vgl.
StGB
§
seelische
Abartigkeit
9
24
Besonderheiten
einzubeziehen
wären
lassen
Urteilsgründe
vermissen
.
wäre
insbesondere
auch
Affinität
Angeklagten
Brandstiftungen
Landgericht
losgelöst
anderen
Aspekten
allein
Gesichtspunkt
berücksichtigt
Pyromanie
eigenständige
Persönlichkeitsstörung
gäbe
vgl.
Handbuch
forensischen
Psychiatrie
S.
einzustellen
gewesen
.
eingehenden
Prüfung
hätte
schon
bestanden
Urteil
festgestellte
Werdegang
Angeklagten
Lebensbereich
erkennen
lässt
ungestörten
sozialen
Handlungsvermögen
geprägt
ist
.
So
verbrachte
Großteil
Lebens
Heimen
Alter
Jahren
Adoptivfamilie
gebrochen
hatte
dort
zurückgesetzt
fühlte
.
Erwachsener
führte
Angeklagte
Zeitpunkt
eigenen
Haushalt
lebte
immer
engmaschiger
Betreuung
allein
festgestellte
überaus
stark
ausgeprägte
Minderbegabung
erklärt
.
partnerschaftlichen
Bereich
fällt
Lebenspartnerschaft
Mann
eingegangen
ist
angeblich
homosexuellen
Neigungen
hat
.
Dennoch
kehrte
Verbindung
besonders
offensiv
Arbeitskollegen
so
hänselten
schließlich
mehr
bisher
einzigen
Arbeitsstelle
Gutshof
erschien
.
aber
Tatbild
Verbindung
Vorleben
Angeklagten
bereits
mehrfach
Brandstiftungen
verurteilt
einmal
psychiatrischen
Krankenhaus
untergebracht
worden
ist
wäre
Indiz
psychische
Störung
diskutieren
gewesen
.
hätte
Hinblick
Diagnosekriterien
Persönlichkeitsstörungen
Klassifikationssystem
auffällige
psychische
Befindlichkeit
Blick
genommen
werden
müssen
Angeklagte
schnell
gekränkt
zurückgesetzt
ungerecht
behandelt
fühlt
mangelnde
Fürsorge
beklagt
Frustrationen
fremdaggressiven
Handlungen
Brandstiftungen
neigt
.
Auch
möglichen
Auswirkungen
Tod
Tag
Tat
erfolgte
Beisetzung
engen
Freundes
psychischen
Befindlichkeit
Angeklagten
hatten
Landgericht
immerhin
möglichen
Beweggrund
Tatbegehung
sieht
hätten
Zusammenhang
umfassende
Beurteilung
einbezogen
werden
müssen
.
Prüfungspflicht
war
Landgericht
auch
etwa
Hinblick
überlegte
geplante
Handeln
Angeklagten
enthoben
StGB
seelische
Abartigkeit
.
Abgesehen
Feststellungen
überaus
überlegtes
Verhalten
Begehung
motivatorisch
kaum
verständlichen
ganz
unvernünftigen
Tat
hervorsticht
kann
selbst
geplantem
geordnetem
Vorgehen
Fähigkeit
erheblich
eingeschränkt
sein
Anreize
bestimmten
Verhalten
Hemmungsvermögen
gegeneinander
abzuwägen
Willensentschluss
bilden
NStZ-RR
;
.
Feststellungen
lässt
einmal
sicher
ausschließen
umfassende
Beurteilung
Kriterien
Schuldunfähigkeit
führt
.
Möglichkeit
erheblichen
Verminderung
Steuerungsfähigkeit
liegt
Hand
.
Sollte
Hinblick
bestandskräftigen
Feststellungen
Tat
Sache
Bewährungsaussetzung
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
widerrufen
werden
liegt
Verfahrensweise
§
Abs.
.
Raum
Roggenbuck