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1144 lines
9.5 KiB

Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
AufenthG
sogenannte
Rückführungsrichtlinie
steht
Strafbarkeit
§
AufenthG
.
Urteil
8
.
März
ECLI
:
:
NAMEN
8
.
März
Strafsache
1
.
2
.
3
.
Verdachts
Einschleusens
Ausländern
u.a.
ECLI
:
:
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
8
.
März
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
beisitzende
Richter
Staatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwältin
Verteidigerin
Angeklagten
Rechtsanwältin
.
Verteidigerin
Angeklagten
Ri
.
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revisionen
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
27
.
April
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Rechts
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
rechtlichen
Gründen
wurf
gewerbsmäßigen
Einschleusens
Ausländern
§
Abs.
Nr.
Abs.
Nr.
§
Abs.
Nr.
AufenthG
freigesprochen
.
Hiergegen
wendet
Staatsanwaltschaft
Sachbeanstandungen
gestützten
Revisionen
.
Generalbundesanwalt
vertretenen
Rechtsmittel
haben
Erfolg
.
1
.
Angeklagten
wird
vorgeworfen
Zeit
22
.
Mai
13
.
Juni
insgesamt
Fällen
Tatbestand
gewerbsmäßig
begangenen
Einschleusens
Ausländern
verwirklicht
haben
.
sollen
dortige
Staatsangehörige
Ausübung
Prostitution
angeworben
haben
.
Angeworbenen
gültige
Pässe
verfügt
hätten
seien
Angabe
touristischen
Reisezwecks
visumsfrei
eingereist
hier
Beteiligung
Angeklagten
Prostitution
nachgegangen
.
hätten
jeweils
länger
Monate
Gebiet
Schengen-Staaten
aufgehalten
.
Angeklagten
Ri
.
hätten
Anwerbungen
durchgeführt
Prostituierten
Bezahlung
Wohnungen
Lokal
Prostitutionsausübung
Verfügung
gestellt
.
Angeklagte
habe
Freier
vermittelt
Prostitutionserlöse
eingefordert
vereinnahmt
.
habe
Fall
auch
mehrfach
Angeklagte
Einreise
holfen
.
2
.
Landgericht
hat
Sachverhalt
Wesentlichen
so
festgestellt
Anklageschrift
geschildert
ist
.
war
Angeklagten
Ri
.
insbesondere
bewusst
Angeworbenen
Ziel
Aufnahme
Prostitution
visumsfrei
Touristen
eingereist
waren
Aufenthaltstitel
Arbeitserlaubnis
verfügten
.
diesbezügliche
Kenntnis
Angeklagten
hat
Landgericht
ausdrücklich
festgestellt
.
3
.
Landgericht
hat
Straftatbestand
§
Abs.
Nr.
Abs.
Nr.
AufenthG
rechtlichen
Gründen
erfüllt
angesehen
.
Strafbarkeit
Angeklagten
stehe
Verhalten
eingereisten
Venezolaner
europarechtskonformer
Auslegung
Berücksichtigung
sogenannten
Rückführungsrichtlinie
Richtlinie
Europäischen
Parlaments
Rates
gemeinsame
Normen
Verfahren
Mitgliedstaaten
Rückführung
illegal
aufhältiger
Drittstaatsangehöriger
.
24
.
Dezember
S.
strafbar
sei
.
fehle
Strafbarkeit
Angeklagten
vorausgesetzten
akzessorischen
Haupttat
.
II
.
Revisionen
Staatsanwaltschaft
haben
Erfolg
.
Freisprüche
halten
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
1
.
Annahme
Landgerichts
Verhalten
Angeklagten
erfülle
Tatbestand
§
Abs.
Nr.
Abs.
Nr.
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
AufenthG
Strafbarkeit
erforderlichen
Haupttat
fehle
begegnet
durchgreifenden
Bedenken
.
§
Abs.
AufenthG
werden
allgemeinen
Regeln
Teilnahmehandlungen
dort
Bezug
genommenen
Haupt-)Taten
Erfüllung
weiteren
Voraussetzungen
selbständige
täterschaftlich
begangene
Taten
Strafe
gestellt
.
Verselbständigung
gelten
Tathandlungen
§
Abs.
AufenthG
allgemeinen
Regeln
Teilnahme
Grundsatzes
limitierten
Akzessorietät
;
Strafbarkeit
Vorschrift
setzt
lediglich
vorsätzliche
rechtswidrige
notwendig
jedoch
auch
Strafe
ahndende
Haupttat
Geschleusten
vgl.
Beschlüsse
22
Juli
;
13
.
Januar
NStZ
f.
;
MüKo-StGB/Gericke
2
.
Aufl
.
AufenthG
.
f.
;
Mosbacher
Hdb
.
3
.
Aufl
.
.
NK-AuslR/Fahlbusch
2
.
Aufl
.
AufenthG
.
.
.
festgestellten
Haupttaten
entsprechen
Anforderungen
.
;
Aufnahme
Erwerbstätigkeit
entfiel
zuvor
visumsfrei
vorgebliche
Touristen
eingereisten
ersichtlich
auch
insofern
vorsätzlich
handelnden
Venezolaner
Positivstaater
Befreiung
Erfordernis
Aufenthaltstitels
§
Abs.
.
V.m
.
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
.
V.m
.
Anhang
EG-VisaVO
15
.
März
.
21
.
März
S.
.
waren
Zeitpunkt
vollziehbar
ausreisepflichtig
§
Abs.
Satz
Nr.
Variante
AufenthG
;
vgl.
Beschluss
25
.
September
NStZ
481
;
MüKo-StGB/Gericke
aaO
AufenthG
.
.
;
Mosbacher
aaO
.
.
Pflicht
kamen
.
Vielmehr
hielten
weiterhin
nunmehr
unerlaubt
gingen
Prostitution
.
Ansicht
Landgerichts
scheitert
Verurteilung
Angeklagten
etwaigen
Vorrang
ergebenden
Straflosigkeit
Haupttäter
.
Rechtsprechung
Literatur
wird
allerdings
Verweis
Entscheidungen
Europäischen
Gerichtshofs
vgl.
Große
Kammer
EuGRZ
;
1
.
Kammer
InfAuslR
.
.
Auffassung
vertreten
Rückführungsrichtlinie
normierte
absolute
Vorrang
Rückführungsverfahrens
Bestrafung
illegal
aufhältiger
Personen
§
Abs.
Nr.
AufenthG
ausschließe
behördliches
Rückführungsverfahren
noch
endgültig
beendet
sei
Ausreisepflichtige
Verfahren
entzogen
habe
vgl.
HansOLG
AufenthG
Nr.
;
KG
NStZ-RR
347
;
MüKo-StGB/Gericke
aaO
AufenthG
.
f.
;
BeckOK-AuslR/Hohoff
12
.
Ed
.
AufenthG
.
27
;
weitergehend
.
Senat
kann
dahingestellt
lassen
Rechtsansicht
uneingeschränkt
folgen
ist
.
auch
Grundlage
sind
§
AufenthG
bezeichneten
Schleusungstatbestände
hier
vollständig
verwirklicht
.
Fälle
ist
Freispruch
Angeklagten
reits
rechtsfehlerhaft
Ausreisepflichtigen
inzwischen
freiwillig
ausgereist
sind
.
vollzogener
Ausreise
kann
aber
Vorrang
mehr
gegeben
sein
.
Annahme
Landgerichts
Vorrang
fahrens
schließe
abgeurteilten
Fällen
Tatbestandsmäßigkeit
Rechtswidrigkeit
Haupttaten
führe
Straflosigkeit
auch
Angeklagten
trifft
.
Rückführungsrichtlinie
will
harmonisiertes
effizientes
fahren
Rückführung
illegal
Mitgliedstaat
Europäischen
Union
aufhaltender
Drittstaatsangehöriger
gewährleisten
mögliche
Beeinträchtigung
praktischen
Wirksamkeit
ausschließen
;
Strafhaft
unerlaubten
Aufenthalts
ist
Meinung
grundsätzlich
geeignet
Rückkehrverfahren
scheitern
lassen
verzögern
vgl.
zuletzt
Große
Kammer
InfAuslR
.
.
Dementsprechend
soll
Freiheitsstrafe
allein
verhängt
werden
Drittstaatsangehöriger
illegal
Hoheitsgebiet
Mitgliedstaats
aufhält
Anordnung
Verlassen
Staatsgebiets
bekannt
gegeben
worden
gesetzte
Frist
abgelaufen
ist
vgl.
1
.
Kammer
InfAuslR
.
.
Rückführungsrichtlinie
Grundlage
durchgeführte
Rückführungsverfahren
machen
indes
unerlaubten
Aufenthalt
verbundene
Unrecht
ungeschehen
.
zuständigen
Behörden
wird
lediglich
Verfahren
vorgegeben
unerlaubten
Aufenthalt
Vorliegen
dort
geregelten
Maßgaben
schnellstmöglich
beenden
.
ausgehend
spricht
unionsrechtlich
geboten
sein
könnte
Fallkonstellationen
gegenständlichen
nationalem
Strafrecht
tatbestandsmäßig
rechtswidrig
anzusehen
.
kommt
Rechtsprechung
ausdrücklich
nur
Verhängung
Vollzug
Freiheitsstrafe
wendet
Gefahr
Beeinträchtigung
innewohnt
vgl.
auch
MüKo-StGB/Gericke
aaO
AufenthG
.
aber
Durchführung
Strafverfahrens
.
Auch
wird
ersichtlich
angestellten
Erwägungen
praktischen
Ebene
bewegen
schon
Tatbestandsmäßigkeit
Rechtswidrigkeit
illegalen
Aufenthalts
Frage
gestellt
werden
.
stehen
Rückführungsrichtlinie
-verfahren
Zusammenhang
Unrecht
sonstigen
unerlaubten
Aufenthalts
.
Schon
eindeutigen
Wortlaut
findet
Rückführungsrichtlinie
lediglich
Anwendung
illegal
Hoheitsgebiet
Mitgliedstaats
aufhältige
Drittstaatsangehörige
Schleuser
Art
.
Abs.
Richtlinie
.
besteht
insoweit
sogar
europarechtlichen
Instrumenten
verankerte
gemeinschaftsrechtliche
Verpflichtung
Anstiftung
Beihilfe
unerlaubten
Aufenthalt
wirksam
sanktionieren
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
Buchst
.
Rahmenbeschlusses
2002/946/JI
;
Art
.
Abs.
Art
.
Richtlinie
.
5
.
Dezember
S.
17
;
.
.
-9-
abentscheidungsersuchen
Beschlüsse
10
.
Januar
f.
.
17
;
8
.
Februar
.
Abs.
Inhaftierung
.
könnte
erfüllt
werden
hier
betroffenen
Schleusungstatbestände
Fehlens
rechtswidrigen
Haupttat
beträchtlichen
Umfang
leerlaufen
würden
vgl.
aaO
;
Beschluss
10
.
Januar
aaO
.
kann
Vorrang
Rückführungsverfahrens
tet
exakten
rechtlichen
Konstruktion
allenfalls
persönliche
Straflosigkeit
illegal
Aufhältigen
diesbezügliches
partielles
Bestrafungsverbot
hergeleitet
werden
vgl.
Einordnung
persönlicher
Strafaufhebungsgrund
:
MüKo-StGB/Gericke
aaO
§
AufenthG
.
aE
;
aaO
§
AufenthG
.
aE
.
Rechtswidrigkeitsebene
tangiert
ist
verbleibt
Grundsätzen
limitierten
Akzessorietät
Strafbarkeit
Art
.
Genfer
Flüchtlingskonvention
Urteil
25
.
März
NStZ
;
Beschluss
12
.
September
;
MüKo-StGB/Gericke
aaO
AufenthG
.
3
;
Mosbacher
aaO
.
.
Anders
Landgericht
meint
bedarf
Zuge
vorgenommenen
richtlinienkonformen
Auslegung
insoweit
ausdrücklichen
gesetzlichen
Regelung
.
2
.
angefochtene
Urteil
führt
Angeklagten
beweiswürdigend
sei
festzustellen
gewesen
Angeklagte
Angeworbenen
Einreise
Vorzeigegeld
Verfügung
gestellt
habe
S.
.
Senat
geht
Freispruch
zusätzlich
tragend
vorsätzliches
Handeln
klagten
insgesamt
Frage
gestellt
werden
sollte
vgl.
Motivation
Angeworbenen
Angeklagten
S.
Vereinnahmung
Prostitutionserlöses
Fall
S.
.
3
.
Senat
hebt
Urteil
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
freigesprochenen
Angeklagten
Möglichkeit
hatten
Feststellungen
Revision
anzugreifen
.
vorherigen
Vorabentscheidungsverfahrens
Europäischen
Gerichtshof
Art
.
bedarf
Rechtsfrage
ist
eindeutig
zweifelsfrei
beantworten
acte
vgl.
Beschluss
27
.
Juni
.
4
.
kommt
mehr
Freispruch
Angeklagten
Beschränkung
gemäß
§
schon
Bestand
haben
kann
Landgericht
Entscheidung
Wiedereinbeziehung
ausgeschiedener
Straftatbestände
verpflichtet
gewesen
wäre
festgestellte
Geschehen
Bezug
Verstöße
Bußgeldvorschriften
geprüft
hat
illegale
Beschäftigung
Beauftragung
Ausländern
Teilnahme
illegaler
Erwerbstätigkeit
sanktionieren
vgl.
§
Abs.
Nr.
.
SchwarzArbG
Abs.
Abs.
Nr.
AufenthG
insgesamt
Mosbacher
aaO
.
.
.
König
Mosbacher