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3.4 KiB

NAMEN
29
.
August
Strafsache
gewerbsmäßiger
Fälschung
Zahlungskarten
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
29
.
August
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beisitzende
Richter
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
Urteil
Landgerichts
16
.
März
wird
verworfen
.
Landeskasse
hat
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
gewerbsmäßigen
Gebrauchs
verfälschter
Zahlungskarten
Tateinheit
Betrug
Gebrauch
verfälschter
beweiserheblicher
Daten
Fällen
Gebrauchs
verfälschter
Zahlungskarten
Tateinheit
Computerbetrug
Fällen
Betruges
Fällen
versuchten
Betruges
Computerbetruges
Fällen
Einbeziehung
Freiheitsstrafe
Jahr
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
allein
Strafausspruch
gerichtete
Sachrüge
gestützte
Revision
Staatsanwaltschaft
bleibt
Erfolg
.
Angeklagte
gebrauchte
fremde
Teil
verfälschte
Zahlungskarten
Einkäufen
Telefonaten
.
Schadensbeträge
liegen
Telefonaten
DM
DM
Einkäufen
meist
dreistelligen
DM-Bereich
maximal
DM
insgesamt
knapp
DM
Versuchsfall
erstrebten
Schaden
DM
.
Strafzumessung
ist
grundsätzlich
Sache
Tatrichters
.
ist
Aufgabe
Grundlage
umfassenden
Eindrucks
Hauptverhandlung
Tat
Persönlichkeit
Täters
gewonnen
hat
wesentlichen
entlastenden
belastenden
Umstände
festzustellen
bewerten
hierbei
gegeneinander
abzuwägen
.
Eingriff
Revisionsgerichts
Einzelakte
Strafzumessung
ist
Regel
nur
möglich
Zumessungserwägungen
fehlerhaft
sind
Tatgericht
rechtlich
anerkannte
Strafzwecke
verstößt
verhängte
Strafe
oben
unten
Bestimmung
löst
gerechter
Schuldausgleich
sein
BGHSt
.
Fehler
genannten
Art
liegen
hier
verhängten
Einzelstrafen
Gesamtstrafe
Teil
unteren
Rand
Vertretbaren
liegen
Einzelstrafen
Fällen
Mindeststrafe
angenommenen
minder
besonders
schweren
Fall
entsprechen
.
Auch
sind
Rechtsfehler
Angeklagten
gegeben
§
.
II
.
Insbesondere
greifen
auch
Beschwerdeführerin
erhobenen
Einzelbeanstandungen
Ergebnis
.
Landgericht
hat
angenommen
Angeklagte
Zeit
Taten
heroinabhängig
war
Finanzierung
Sucht
Handelns
war
.
hat
verneint
Voraussetzungen
§
StGB
vorlägen
jedoch
allgemein
strafmildernd
berücksichtigt
Angeklagte
Taten
Heroinabhängigkeit
begangen
hat
.
Senat
teilt
Besorgnis
Beschwerdeführerin
Landgericht
hinreichende
Anhaltspunkte
Betäubungsmittelabhängigkeit
Angeklagten
angenommen
habe
.
Landgericht
hat
frühere
Verurteilung
Angeklagten
fortgesetzten
Erwerbs
bungsmitteln
Betäubungsmitteln
Haschisch
betraf
weiteres
Verfahren
Angeklagten
Verdachts
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
befundlosen
Beobachtungen
Kriminalbeamtin
Festnahme
Angeklagten
Durchsuchung
Wohnung
gewogen
ist
Ergebnis
gelangt
Behauptung
Angeklagten
Betäubungsmittelabhängigkeit
widerlegen
war
.
Rechtsfehler
birgt
.
Beschwerdeführerin
Zusammenhang
etwa
weitere
Aufklärung
vermißt
fehlt
entsprechenden
Verfahrensrüge
.
Landgericht
hat
auch
sämtlich
einschlägigen
Vorstrafen
Angeklagten
strafschärfend
Rechnung
gestellt
S.
.
S.
festgestellte
Vielzahl
einzelne
Schwere
Betracht
gelassen
hätte
ist
besorgen
.
gebildete
Gesamtstrafe
ist
besonders
milde
rechtsfehlerhaft
erfüllt
doch
noch
Strafzwecke
.
Tatrichter
durfte
geschehen
wesentlich
Schadenssumme
engen
sachlichen
zeitlichen
Zusammenhang
Taten
abstellen
.
Brause