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125 lines
1.1 KiB

BESCHLUSS
19
.
August
Strafsache
schweren
räuberischen
Diebstahls
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
19
.
August
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
26
.
Februar
wird
Maßgabe
Abs.
§
Abs.
unbegründet
verworfen
Anordnung
Vorwegvollzugs
entfällt
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Anordnung
Vollstreckungsreihenfolge
Strafe
hat
Bestand
.
Landgericht
ist
sachverständig
beraten
ausgegangen
Therapie
Angeklagten
Jahre
dauern
wird
.
Vorwegvollzug
hat
Jahr
bestimmt
Therapie
Bewährungsaussetzung
dann
verbleibenden
Strafrests
ermöglichen
.
hat
aber
rechtsfehlerhaft
Entscheidung
gemäß
§
Abs.
Satz
V.
§
Abs.
Satz
StGB
maßgeblichen
Vollstreckungsstand
Halbstrafenverbüßung
abgestellt
Verbüßung
Vierteln
Gesamtdauer
vollstreckenden
Freiheitsstrafen
.
Hinblick
bisher
verbüßte
Untersuchungshaft
würde
weitere
Vorwegvollzug
Halbstrafenaussetzung
aber
auch
Strafaussetzung
Dritteln
verbüßten
Strafe
zuwider
laufen
.
Entsprechend
§
Abs.
kann
Senat
selbst
Wegfall
Anordnung
Vorwegvollzug
entscheiden
vgl.
NStZ
.
Roggenbuck
Raum